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Gemeinden das unbedingte Wahlrecht der Lehrer ausüben sollen,indem sie nur solche Lehrer wählen werden, deren religiöses Be-kenntnis mit dem der wählenden Gemeinde oder deren Mehrzahlübereinstimmt. Diese Auffassung enthält, nach meinein Be-dünken, den einzigen vernünftigen Grund, welcher für dieses un-beschränkte Wahlrecht spricht. Alle andern Gründe sind dagegen;nur er allein ist im stände, dasselbe zu rechtfertigen. Denn wollteder Staat die Lehrer anstellen oder auch nur vorschlagen, sowürden die Gemeinden gegen die Betreffenden entweder leichtMißtrauen fassen oder doch einen Vorwand finden, die Schuldder über religiöse Dinge entstandenen Konflikte auf andere zuwälzen. Das freie Wahlrecht stellt die Behörden gegen der-gleichen Argumentationeil sicher. Wie aber soll es werdenmit der Besorgung des Religionsunterrichts an denSeminaren? Soll der Staat die Religionslehrerernennen oder solches den betreffenden Religions-gesellschaften überlassen? Ich erlaube nur, diese Fragennur aufzuwerfen, nicht zu beantworten, weil ich nicht weiß, welcheStellung deir Seminaren den Religionsgesellschasten gegenübergegeben werden wird.
Zweierlei sage ich nur noch:
Erstens, die wichtige Angelegenheit darf nicht zuoberst ausdem historischen oder theologischen, sondern sie muß aus deinpädagogischen und nationalen Gesichtspunkt beurteilt werden;
Zweitens, wenn man sich zur Beibehaltung und Befestigungder konfessionell getrennten Seminare entschließt, so ist die Nationum eins der wesentlichste!: Förderungsmittel der Einheit Deutsch-lands, so sind die Konfessionen um ein Mittel der Annäherungnnd Versöhnung, so sind wir alle um eure der wesentlichsten undheilsamste!: Folgen der Grundrechte der deutschen Nation, so istunsre Jugend, die lebendige Zukunft der Nation, um eine dersegensreichste!: Errungenschaften der deutsche!: Pädagogik, werweiß, auf wie lange, vielleicht auf eiu Jahrhundert, geprellt.Über so wichtige Angelegenheiten fragt man die Sachverständigen,die Lehrer, um ihren Rath; aber man legt die Entscheid:! n gdarüber nicht in ihre Hände. Diese gebührt der ganzen Nation,