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seitigen oder vielmehr unmöglich machen, so daß sie sich gar nichtzu zeigen wagen; ich vertraue den Behörden, daß sie Männeran die Seminarien berufen, welche darauf aus sind, vor allenDingen Menschen, edle und gute Menschen zu bilden, und die,getragen von der Vernunft der Zeit und der Zustimmung der un-endlichen Mehrzahl der Gebildeten der Nation, das Heil suchenin dem Wesen, in der wahrhaftigen Liebe zu Gott und Menschen,nicht in vergänglichen Formen, die so sein können, aber auch anders.
Mit diesen Bemerkungen — für mehr gebe ich sie nicht ans— ist die Sache nicht erschöpft, kaum eröffnet. Sie ist der reifsten,vorurteilsfreisten Überlegung würdig, und sie wird sie finden.
Der Gegenstand in Rede hängt mit der der Schule zu geben-den Stellung, den Religionsgesellschaften gegenüber, zusammen.
Mit der Trennung der Kirche (den Kirchen oder religiösenGesellschaften) von dem Staate und mit der Anerkennung derVerpflichtung des Staates, für den öffentlichen Unterricht zusorgen, ist zwar, wie es auch in der preußischen Verfassung aus-drücklich heißt, die Unterstellung der Schule unter die Kirche undderen Beaufsichtigungsrecht als solcher aufgehoben, nimmermehraber dadurch die Beseitigung des religiösen Ele-mentes aus der Schule erklärt. Auch würde sich diedeutsche Pädagogik und der gesamte Lehrerstand gegen die Ent-fernung desselben aussprechen; ja nach meinem Ermessen möchtees ihr zwar als stehender Lehrgegenstand, nicht aber als Momentjedes wahren, tiefer greifenden und eindringlicher wirkenden Unter-richts entzogen werden können. Ausdrücklich aber er-klärt die preußische Verfassung den Fortbestand des Religions-unterrichts in der Volksschule durch die Besorgung und Über-wachung von seiten der betreffenden Religionsgesellschaften. Esversteht sich von selbst, daß diese Bestimmung den kirchlich-konfessionellen Religionsunterricht erzielt. Gesetzt nun auch,daß der Lehrer sich daran in keiner Weise zu beteiligen habe, sobleibt ihm doch das Wesentliche und Bleibende aller reli-giösen Bildung, die Entwickelung des religiösen Gemütslebens,an der ihn niemand hindern kan», die ihm weder ein Gesetz nocheine Einrichtung zu rauben vermag. Denn sie ist jedem tiefer