Druckschrift 
2 (1890)
Entstehung
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Vergebens sucht man in ihm die Anwendung richtiger Grund-sätze: unmittelbare, dem Schüler anschaulich erkennbare Wahr-heit, Entwickelung aus dem Innern heraus, Anschließung an denStandpunkt des Schülers, methodischen Fortschritt vom Leichterenzum Schwereren, Anregung der Selbstthätigkeit; dagegen aberdiese Kennzeichen eines schlechten Unterrichts: Dogmatismus nachForm und Inhalt, Unanschaulichkeit und Unverständlichkeit desInhaltes, Belastung des Wortgedächtnisses, widerwärtige Formin vorgesprochenen Fragen und Antworten, Hinzerrung auf un-natürliche Standpunkte, die dein Kinde ganz fremd sind u. dgl. m.Es giebt keinen grelleren Widerspruch als der Anblick einerSchule, in welcher in allen Fächern methodischer Unterricht er-teilt wird, ausgenommen in der Religion, die noch unter denalten Formen schmachtet und das Gemüt der Kinder belastet unddrückt. Ist es ein Wunder, daß die Religiosität durch diesesVerhältnis nicht gewinnt, daß die Schüler in den Neligions-stunden Allotria treiben und Katechumenen sich sehnen, wie manam Niederrhein sehr bezeichnend sagt,abzukommen"! Wer er-mißt den Nachteil, den solcher Unterricht für das ganze Lebenschafft, wenn er solche Erinnerungen zurückläßt!

Wir waren weiter, ich kann mit meinem Bekenntnis nichtzurückhalten es würde sich ja doch verraten wir warenweiter. Man vergleiche den ganzen Inhalt und viele einzelneAufsätze der Berliner Monatsschrift in den 80er und 90er Jahrendes vorigen Jahrhunderts, desgleichen die pädagogischen Aufsätzedes Braunschweigischen Journals, herausgegeben von Trapp,Stuve, Heusinger und besonders Campe, dem großenKinderfreund, Jugend- und Menschenkenner; inan vergleiche dieAnsichten und Forderungen dieser Männer und ihrer Mitarbeiter,unter welchen sich Eberhard von Rochow, Kant undJustus Möser befinden, mit heute wieder geltenden Satzungenüber Religionsunterricht und verwandte Gegenstände, undman wird staunen!

Einiger Andeutungen kann ich mich nicht enthalten.

1. Kant (Berl. Monatsschrift 1791, S. 195):Als ver-nünftiges Wesen ist der Mensch berechtigt, alle Behauptungen,alle Lehre, welche ihm Achtung auferlegt, zu prüfen, ehe er