Die Redefreiheit der Abgeordneten.
261
sondern daß sie belangt werden können, wenn sie belei-digen, verleumden, Verbrechen begehe», die mit Wortenbegangen werden können? Eine Injurie, die unter vierAugen gesagt wird, wenn sie bewiesen werden kann, iststrafbar, und hier sollen Verleumdungen, wie wir siegestern noch gehört haben, von der Tribüne in dieÖffentlichkeit geschleudert, durch den Druck in Huudert-tausenden von Exemplaren vervielfältigt werden können,ohne daß sie straffällig sind? Und bemerken Sie wohl:das ist eine Eigentümlichkeit, die uns von England unter-scheidet und die der Herr Professor Gneist gestern nichthervorhob, in England besteht nicht die Erlaubnis straf-los zu drucken, was in dem Parlament gesprochen wor-den ist, sobald es nur wörtlich übereinstimmt; im Gegen-teil, es besteht im Grunde das Verbot, die Verhand-lungen zu drucken; werden sie aber dennoch gedruckt, sokann inan dort jede gedruckte Parlamentsrede wie jedesDruckwerk behandeln, und kann der Beleidigte vor demRichter seiner Ehre Geltung verschaffen. Das kam: inanbei uns nicht, und darum gerade ist das Recht, das Siein Anspruch nehmen, bei uns uni so viel gehässiger, alsin England, wo der Mißbrauch der Redefreiheit au sichdurch die Sitte im Zaume gehalten wird. Ich möchteSie aufforderu: Danken Sie mit mir dem Obertribunal,daß es uns von der Fiktion befreit hat, als ob unsrepreußische Gesetzgebung mit einem so erniedrigendenMakel behaftet wäre. Die Frage, ob sie wirklich damitbehaftet war, will ich den Herren Juristen überlassen zuuntersuchen; ich setze voraus, der Herr Justizminister hatschon darauf aufmerksam gemacht, daß das Gesetz von:Juni 1848, dessen Stelle der Z 84 eingenommen hat,