260 Bis zum Kriege mit Oesterreich. 1865—1866.
volle Thatsache vor, daß, wenn die Beleidigungen vonParteigenossen ausgingen, sie Beifall fanden, der Be-leidigte aber schutzlos blieb. Ein Ton, wie er im vorigenJahre hier geherrscht hat, wie er gestern und heute ge-herrscht hat — mir ist es nicht bekannt, daß in irgendeiner europäischen parlamentarischen Versammlung irgendetwas Aehnliches dagewesen sei. Der Art. 27 der Ver-fassung gibt dasselbe Recht, das Sie hier in Anspruchnehmen, Ihre Meinung frei zu äußern, jedem Preußen.Ist das Recht eines jeden Preußen weniger heilig, alsdas Recht der Herren Abgeordneten hier? Sie werdendas vielleicht bejahen, ich verneine es! Wenn nun voneinem Mann ohne Bildung in jeder Lage des Lebens,in jedem Affekt verlangt wird, daß er sich die Schrankengegenwärtig halte, die die Ehre seines Nächsten schützen,daß er seine Zunge im Zaum halte und wohl überlege,auch das, was er im Zorn sage; dann wollen Sie be-haupten, daß der hochgebildete Gesetzgeber, der Beherr-scher des Wortes und seiner Gedanken, der kühne Schifferauf den Gewässern der Rede, wie wir sie hier haben,außer stände sei, die Klippen zu vermeiden, die dasStrafgesetzbuch bietet? Wenn man dem Gebildetenzumutet, diese Klippen zu vermeiden, so wollen Sieglauben machen, daß er dann unfähig sei, seineMeinung zu sagen, daß die Freiheit des Landes unter-graben sei, wenn er nicht schimpfen und beleidigenkann? Glauben Sie das selbst, wollen Sie das demPublikum weismacheu? Herrscht der Zustand, wie Siewollen in Deutschland, in einem seiner Länder, aufderen Verfassungen Sie sich berufen, in denen aber ge-sagt ist, daß die Abgeordneten jenes Recht nicht haben,