Ein Mimsterverantwortlichkeits-Gssstz.
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in dem gegenseitigen Vorwurf der Verfassungsverletzungihren Ausdruck gefunden haben. Diejenige Thätigkeitder Regierung, welche von Ihnen als verfassungswidrigangefochten wird, bewegt sich vorzugsweise auf dem Feldder Frage, was Rechtens sei, wenn wegen Mangel anUebereinstimmung der drei Faktoren der Gesetzgebungein Staatshaushaltsgesetz nicht zustande gekommen ist.
Für diese Frage enthält die Verfassung keine Ant-wort, sie enthält keine Bestimmung darüber. Wenn ineiner solchen Lage der Dinge ein Gericht berufen würde,auf Grund eines Gesetzes über Ministerverantwortlichkeitdie Frage zu entscheiden: ist die Verfassung verletzt oderist sie es nicht? so wäre damit dem Richter zugleich dieBefugnis des Gesetzgebers zugewiesen; er wäre berufen,die Verfassung authentisch zu interpretieren oder materiellzu vervollständigen. Wenn es sich bei dem Richterspruchnur um die Entscheidung des konkreten Falles, desgegenwärtig vorliegenden Thatbestandes und über diePerson der Minister handelte, so hätte derselbe einegeringere Wichtigkeit. Wenn das Amendement des Ab-geordneten Reichensperger angenommen würde, so könntedas äußerste Strafmaß, welches auf diese Weise einGericht ausspricht, als Wohlthat für den Beteiligtenunter Umständen wohl angesehen werden. Aber derZüchter wird berufen, durch sein Urteil zugleich die Zu-kunft der Entwickelung des preußischen Verfassungslebensfestzulegen, indem er durch dasselbe präjudizierlich dieVerfassuug interpretiert und den Streit, der uns gegen-wärtig beschäftigt, durch seinen Ausspruch eutscheidet.So hoch ich auch deu preußischen Richter als juristischeAutorität stelle, so hat doch die Regierung nicht geglaubt,daß von dem einzelnen Urteilsspruche eines Gerichts, wie