Zurückziehung des Etats für 1862; rc. re. 13
zu gewärtigen, daß die Ergebnisse einer sofortigen Beschluß-nahine über den Etat von 1863 der zitkünftigen Erledi-gung der streitigen Fragen nicht förderlich seien, sonderndie Schwierigkeiten derselben erheblich vermehren werden.
Die bisherigen Verhandlungen haben außerdemherausgestellt, daß eine den Bedürfnissen des Landes ent-sprechende Feststellung des Budgets erst durch die vonder Königlichen Regierung für die nächste Sitzungsperiodein Aussicht genommene Verständigung über ein ander-weites Gesetz, hinsichtlich der Verpflichtung zum Kriegs-dienste, ermöglicht werden kann.
Auf Antrag des Staatsministerinms haben daherdes Königs Majestät mich durch die Allerhöchste Ermächti-gung vom 27. d. M., welche ich hiermit überreiche, zubeauftragen geruht, den auf Grund des Allerhöchsten Er-lasses vom 25. Mai d. I. den beiden Häusern des Land-tages zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegtenGesetzentwurf, die Feststellung des Staatshaushaltsetatsfür das Jahr 1863 betreffend, mit dem demselben beige-fügten Etat zurückzuziehen, wie hierdurch geschieht.
Die Königliche Regierung beabsichtigt damit nicht,den Grundsatz aufzugeben, daß die Etats in Zukunftzeitig genug vorgelegt werden, um ihre Feststellung vordem Beginn des Jahres, für welches sie bestimmt sind,möglich zu machen. Sie hält nur in dem gegenwärtigenFalle für ihre Pflicht, die Hindernisse der Verständigungnicht höher anschwellen zu lassen, als sie ohnehin sind.Sie wird im Beginn der nächsten Sitzungsperiode denEtat für 1863 in Verbindung mit einem die Lebens-bedingungen der eingetretenen Heeresreform aufrecht er-haltenden Gesetzentwürfe zur Regelung der allgemeinenWehrpflicht und demnächst rechtzeitig den Etat für 1864