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Bd. 1 (1875) A - Arabische Religion
Entstehung
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Appellativuni

Höfe eingeführt wurde in Folge der Errichtungdes Rcichskammergerichtes von 1495. Seitdembestand das bis zu Anfang des 19. Jahrh. gütigeSystem der drei Instanzen: 1. grundhcrrliche Ge-richte; 2. Hof derLandcsherren, d. i. Gerichtscol-legien, Hofgerichtc, Negierungen, Justizkanzleien;

з. Reichsgerichte, Reichskammergericht n. Reichs-hofrath. Wußten auch die größeren Reichsständedieser dritten Instanz ihre Urtheile durch Erlangungder A-ssreiheit (llno <Is non appellanäo) zu ent-ziehen, so mußten sie dennoch selbst ihre eigenenhöchsten Tribunale errichten, oder durch Actenver-sendung an unabhängige Sprnchcollegien eineZwischeninstanz Herstellen. Nach der Auflösungdes gleiches u. der Wiederherstellung Deutschlandssicherte die Deutsche Bundesacte dieses System, in-dem sic durch Art. 12 bestimmte, daß es in jedemdeutschen Bundesstaate drei Instanzen geben müsse

и. Staaten von weniger als 300,900 Seelen zurErrichtung gemeinschaftlicher Gerichte höchster In-stanz sich zu vereinigen hätten (Oberappellations-gerichte). Die neueste Zeit aber bat sich mehr u.mehr gegen das Drei-Jnstanzen-System, als zuschwerfällig n. zeitraubend, erklärt, jo daß bereitsverschiedene Particulargcsetzgcbungen in minderwichtigen Sachen gar keine, in anderen aber auchnur eine einmalige A. gestatten. Dies beabsich-tigt auch der Entwurf der D. Civ.-P.-O. A. istnoch geknüpft au das Vorhandensein einer Luminanxpellabills, eines bestimmten Wertstes des Streit-gegenstandes. Unzulässig ist die A., wenn das eigeneHandeln der Partei, Ungehorsam, Eidcsdelation,Geständniß rc., den Nachihcil verursacht hat; da-gegen ist sie im Contnmacialverfahren zulässig,wenn aus den Contumacialnachtheilcn unrichtigeFolgen abgeleitet sind. Sie ist aber auch zulässignicht nur gegen Endurtheile, sondern auch gegenDecrete, hat hier aber mehr nur den Charakterder Beschwerde, welche bezweckt, daß der Richter,welcher das Decrct erlassen, den Beschwerdenselbst abhelfe. Die Einwendung und Weiterführ-ung der A. ist durch das Gemeine Recht an eineReihe von Förmlichkeiten u. Fristen geknüpft, vondenen indeß mehrere durch die neuere Gesetzgeb-ung beseitigt sind. Das Verfahren ist im All-gemeinen das der ersten Instanz, außer in derArt u. Weise, wie die Sache vom ümlox » gno,dem Unterrichter, an den lluäox all gnom, denObcrrichter, gebracht wird, d. i. in der Devolu-tion. Es beginnt mit einem Schriftwechsel zwi-schen den Parteien (Beschwerde oder A-sschriftdes Appellanten, Gegenerklärung des Appellaten);die Beschwerdepnnktc müssen genau bezeichnet u.möglichst begründet sein. Dann folgt die Ver-handlung vor dem A-sgerichte und die Entscheid-ung. Wenn beide Parteien appelliren, so hatdie Adhäsion einen Schriftwechsel zwischen bei-den Parteien, d. i. die Deductionsschrift der ap-pellircndcn Partei und die Rcfntationsschrift deranderen, des Appellaten, die Wirkung, daß mitRücksicht auf das Interesse des Adhärcnten nunauch zum Nachtheil des Appellanten erkannt wer-den darf, während ohne Adhäsion der Appellantblos abgewiesen wird, wenn das Erkenntniß zuseinen Ungnnsten lauten müßte. Die Wirkungder A. ist einmal eine devolutive, d. i. die, daß

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durch sie der ganze Proccß an ein Obergerichtgeht, wodurch die Zuständigkeit des Untcrgcrichtcsfür die Dauer des A-sverfahrens anfhört, abernoch nicht ausgeschlossen ist, daß der Fall, sei eszur Vervollständigung des Verfahrens, oder nachdemdie höhere Instanz entschiede», zur Eröffnung diesesEntscheides u. Einleitung des weiteren Verfahrensan das Untcrgcricht zurückgeht; dann ist die Wirk-ung eine suspensive, d. i., daß sie das Rcchts-kräftigwerden der nnterrichtcrlichcn Entscheidunganshält, behindert und damit deren Vollziehung,in der Regel wenigstens, hemmt. Geschwächtwird diese Wirkung insonderheit in den Fäl-len, in welchen unbedingte Snspcnsivkraft denZweck des Protestes im Ganzen vereiteln würde.Erstreckt sich das Urtheil über mehrere untersich trennbare Klagepunktc und wird nur wegeneinzelner solcher unter einander nicht in unzer-trennbarem Zusammenhänge stehenden Punktedie A. «»gewendet, so bleibt das Urtheil wegender anderen Punkte rechtskräftig (theilweise Rechts-kraft des Urtheils). Der Erfolg der A. ist, daßdas angegriffene Erkenntniß, wennübel" geur-thcilt u.wohl" appcllirt ist, in den angefochtenenPunkten reformirt, sonst aber confirmirt wird.Die A. im Criminalproccß setzt ein Erkennt-niß eines Strafgerichtes erster Instanz voraus n.umfaßt die Thatfragen und die Rechtsfragen,während die Nichtigkeitsbeschwerde nur die letz-teren behandelt. Sie besteht noch in einem großenTheil Norddcutschlands (Preußen). Ausgeschlossenist die A. von den Erkenntnissen der Schwurge-richte, gegen welche nur noch die Nichtigkeitsbe-schwerde, die Einwendung des Rechtsmittels wegenfalscher Rechtsanwendung, zugelassen wird. DerEntwurf der D. St.-P.-O. will auch die A. ganzbeseitigt wissen, u. soll als alleiniges Rechtsmittelnur noch die Rechtsbernfnng, entsprechend mitdem Entwürfe der D. Civil-Proceß-Ordnuug Re-vision genannt, angewcudet werden dürfen, L. h.es darf das vom Strafgerichte fcstgestellte unddurch die Nechtsbcrnfuug angegriffene Ergebnißnur dahin Zur Erörterung gezogen werden, obdasselbe ans dem Wege gesetzwidrigen Verfahrensgefunden worden. Endlich existirt noch eine A.(itppollatio sxkraorckinaria) in nicht-proccssnali-schcn Sachen gegen Verfügungen, die ein Gerichtohne Anhörung einer Gegenpartei erließ, oder inSachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, z. B.Verweigerung der Bestätigung eines Vormundes.Diese Ä. wird auch Extrajudicial-A. genannt n.ist an weniger Formen u. Bedingungen geknüpft,als die Lppsllatio oräinarla in Civil- u. Crimi-nalsachen. Im Administrativverfahren entsprichtder A. die Beschwerde.

Appellativ»!!!, Nomon appellativum, Gatt-ungsname, im Gegensätze zum idlomon proprium,dem Eigennamen.

Appelliren (v. Lat.), 1) Appellation einlcgcn;2) sich auf Jemand, oder ans eine bestimmte Ei-genschaft einer Person berufen.

üppemlix (lat.), 1) Anhang; 2) (^ppenäi-oula, Anat.) kleinere End- oder Seitenstücke (An-hängsel) größerer Theile; 3) so v. w. Fortsatz;so: vsrmicularl-i oder vsrmikorinis luteotlni

eoool, so v. wie Wurmfortsatz des Blinddarmes;