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1 (1890)
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von der Schwierigkeit, die er bei der Erziehung eines odereiniger eigenen Kinder, in dem Besitze aller Mittel, erlebt hat,einen Schluß auf die Aufgabe, welche die Volksschnllehrer zulösen haben: 50, 100 und mehr Kinder aus den gemeinsten

Lebenskreisen zu erziehen und zu bilden zu Menschen,Bürgern, Christen!

d. Alle Kinder, ohne irgend welche Ausnahme,müssen eine vollständige Schulbildung genießen, alsovom 6. bis zum vollendeten 14. oder 15. Jahre unausgesetztdie öffentliche Schule besuchen, bei Hellem lichten Tage, nicht beiNacht und Nebel, nicht in einzelnen Stunden. Diese Zeit von8 Jahren muß ausschließlich zur Bildung der Kinder verwandtwerden. 5kein Kind darf in dieser Zeit der Schule entzogenwerden, keines darf in Fabriken arbeiten, keines aus Spinnradgestellt werden.

Es geschieht um der Kinder willen, die Menschen sind undMenschen werden sollen, es geschieht um des öffentlichen Lebenswillen, für das sie erzogen werden.

Wer kein Schulgeld bezahlen kann, bezahlt keines. Werdie Lehrmittel nicht anschaffen kann, dem werden sie gegeben.Wer seine Kinder zum Broterwerb benutzen will, weil er es muß,dein wird der traurige Lohn, den Kinderhände verdienen können,reichlich ersetzt. Einem Kinde die frohe, freie Jugend nehmen,heißt ihm das Leb eil nehmen, nämlich alle Bedingungeneines selbständigen, freien, tüchtigen Lebens. Das Kind gleichteinem jungen Baume. Zwingt man diesem durch allerhandKünste in einer Periode, die nur dein Wachstum und der Blütegewidmet sein sollte, Früchte ab, es bleiben elende, jämmerlicheFrüchte, und das Bäumchen verkrüppelt.

o. Mit dem vollendeten 14. oder 15. Jahre darfde r Sch n lu nt e rr icht , d i e ö f s e nt l i che E r z i e hu n g, nichtaushören, sondern sie muß, wenn auch in vermin-derter Stundenzahl, sortgehen.

Ein 14jähriger Mensch ist ein Kind an Einsicht und Kraft,wie an Jahren. Mögen nun viele zu Handarbeiten übergehen,die Arbeit an ihren Seelen darf nicht anshören. Denn nun