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1 (1890)
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gebung und Verwaltung, desselben und über die bestehenden Ge-setze selbst, Unterricht in der allgemeinen und bürgerlichen Rechts-und Pflichtenlehre.

Die Notwendigkeit dieser Unterweisung hat kein Pädagogeindringlicher nachgewiesen als Graser in seiner Divinitätund in seiner Elementarschule fürs Leben. Aber seinegewichtige Stimme ist überhört worden. Nun werden wir zudieser Betrachtung hingedrängt und hingestoße n. Hoffentlichist es noch Zeit dazu.

Es ist tausendmal gesagt worden, daß es wichtigere Dingefürs Leben giebt, als Kenntnis des klassischen Altertums, alsLateinisch und Griechisch; man hat es geleugnet. Wird man esauch fernerhin noch nicht einsehen?

Man hat es für unrecht gehalten, dem künftigen Bürgerkeine Gelegenheit zu verschaffen, die Gesetze, denen er Folge leistensoll, und nach denen er gerichtet wird, kennen zu lernen.

Hat inan etwa darin unrecht gehabt? Man inacht denKnaben in den Volksschulen mit den Einrichtungen des Juden-tums vor Tausenden von Jahren bekannt, ohne ihm das Augefür die Gegenwart, in der er zu leben bestimmt ist, zu öffnen.Ist das Bildung fürs Leben?

Man trägt ihm nicht nur die christliche Glaubenslehre, wasnotwendig ist, vor, sondern prägt auch fast noch allgemein seinemGedächtnis mancherlei znin wenigsten unfruchtbaren Lehrkram ein.Ist das Menschenbildnng?

Alan entläßt den unreifen Knaben als zwölfjähriges Kindund als vierzehn- oder fünfzehnjährigen Anfänger der Lebens-kenntnis in das Leben hinein, ohne die Jahre der Verstandes-und Vernunftreife zu benutzen und ohne die später erwachendenLeidenschaften durch ethische Gedanken und Ideen und religiöseGrundsätze zu zügeln. Ist das, was geschieht, hinreichend, ist eszu rechtfertigen, zu entschuldigen?

Sprechet, Zeitgenossen! Ich frage euch. Muß man sich beiso ungeheueren Mängeln und Gebrechen nicht darüber wundern,daß es im Leben noch so geht, wie es geht? Ist es ein Wunder,daß jene in jeder Beziehung und unter allen Umständen unge-