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1 (1890)
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209
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Was in dieser Beziehung für die Universitäten und für dieGymnasien anzuordnen sein möchte, übergehe ich hier, als zu meineinBestreben, der ich von der Bildung der großen Masse rede, nicht

niedere staatsbürgerliche Stellung derselben, oder an ihre aus dem Mittel-alter stammende Abhängigkeit von der Geistlichkeit, oder endlich an ihr Ver-hältnis zu den Eltern ihrer Zöglinge denken! Mit Sicherheit läßt sich be-haupten, daß die unklaren Begriffs über Bürgertum und staatsbürgerlicheFreiheit, sowie die dumpfen Gärnngen in den Köpfen und Gemütern derunteren Volksklassen nie zu den bedenklichen Äußerungen in unserer Zeitgekommen wären, wenn man bereits seit 2S Jahren die Erziehung aufdie Höhe des Zeitalters geführt hätte."

Ferner gehört hierher, was derselbe Gelehrte in dem Novemberhefteseiner Jahrbücher vom Jahre 1882 über denselben Gegenstand sagt:

Das Erziehungswesen, aus dem Gesichtspunkte des Staates betrachtet,ist einer der wichtigsten Gegenstände der Staatskunst des Zeitalters. DennRes. wiederholt es von neuem, und wird es (wie Cato sein: 6-u-tllaginsmäslsiulam ssss) noch oft wiederholen: daß aller Fortschritt des Staatslebens und namentlich des konstitutionellen nicht von oben nach unten, sondernvon unten nach oben gehen, daß folglich das Verfassungswerk von derGemeinde-, Städte- und Provinzialgestaltung anheben und mit dem Grund-sätze endigen, und, ans ähnliche Weise, die Bildung und Erkräftigung desBürgertums von der völlig neuen Gestaltung des Schul- und Erziehungs-wesens, sowie von der Emanzipation desselben von der Kirche ausgehen muß,weil es sonst nicht möglich ist, daß das konstitutionelle Leben über alle Ständeder bürgerlichen Gesellschaft gleichmäßig und segnend sich verbreiten kann. Ehreund Preis daher der großherzoglich darmstädtischen Regierung, welche dieserkannte und durch Verordnung vom Juli d. I. de» Riesenschritt vorwärtsthat. das ßrziekuiigs- und Schulwesen von dem Ftirchcnweseu zu trenne,,,um durch Errichtung einer besonderen und den kirchlichen Konsistoriengleichgestellten Oberschulbehörde, in welcher nicht Geistliche, sondernpraktisch bewährte Oberstudisn- und Schulräte die heilige Sache der National-erziehung von der Dorf- bis zur Hochschule leite», dem Erziehungs- undSchulwesen eine zeitgemäße feste Unterlage zu geben, und, mit derselben,den notwendigen inneren Zusammenhang aller einzelnen Erziehungs- undSchulanstalten zu vermitteln. Denn nächst der Erhebung des Erziehungs- undSchulwesens zur politischen Selbständigkeit und Unabhängigkeit, und nächstseiner Emanzipation von der Bevormundung der Kirche wie auf ähnlicheWeise unsere Zeit die völlige Trennung der Gerechtigkeitspflege von der übrigenStaatsverwaltung verlangt ist eben die weise Berechnung des inneren Zu-sammenhanges aller Erziehungs- und Schulanstalten im Staate gegeneinander,was'die Thätigkeit der höchsten Staatsbehörden in Anspruch nimmt. Es müssennämlich für alle Hauptankündigungen der materiellen und geistigen Interessen

Diestsrweg, Ausgsw. Schriften. 2. Aufl. I. 14