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Bd. 3 (1876) Baumpfähle - Brasilien
Entstehung
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Branntweinmonopol -

Haltes aus einem ähnlichen Apparat wiederholtdestillirt (rectificirt, geweint) werden. Das beider Rectification des Cutters zuerst übergehendeDestillat, welches sehr alkoholrcich ist, heißt derVerlauf, das zuletzt übergehende Nachlauf. BeiLen neueren Brennapparatcn (von Pistorius, Gall,Siemens u. A.) umgeht man diese wiederholtenDestillationen dadurch, daß man die ans derBrennblase kommenden Dämpfe, bevor sie in denKühlapparat eintretcn, durch Verdichtung einesTheils der Wasserdämpfe alkoholreicher macht.Zn diesem Behufs schaltet man zwischen die durchDampf geheizte Blase u. den Kühlapparat zunächsteinen besonderen Apparat (Rectificator) ein, inwelchem sich anfangs das ans der Blase kom-mende Dampfgcmisch verdichtet (Lutter), späteraber, wenn die Temperatur hoch genug gestiegenist, eine neue Destillation beginnt, die schon alko-holreichere Dämpfe liefert. Dieselben treten nunin den Dephlegmator, wo sie Lurch wiederholteBerührung mit kalten Metallflächen so weit abge-kühlt werden, daß der größere Thcil der Wasser-dämpfe n. wenig Alkohol sich verdichtet und indie Blase znrückläuft, während die alkoholreichenDämpfe nun erst in der Kühlschlange verdichtetwerden. Dergleichen Apparate liefern je nachihrer Leitung Prodncte von jeder beliebigen Con-centration mit 80, ja selbst 90 pCt. Alkoholgehalt;ihre ausführliche Beschreibung s. u. Spiritusbren-nerci. Auf ähnliche Weise werden auch anderestärkemehlhaltige Substanzen auf Branntwein ver-arbeitet, wie Topinambur (Erdbirnen), Mais u.Reis. Bei Verarbeitung zuckerhaltiger Materia-lien fällt natürlich der Proceß des Einmaischcnsfort. So hat man in neuerer Zeit in Frankreich,später auch in Deutschland die Zuckerrüben zumB. verwendet. Man benutzt entweder den durchPressen der Rüben gewonnenen Saft, oder denwässerigen Auszug von Rübenschnitzeln u. versetztdenselben durch Hefe sofort in Währung. Nachdem Verfahren von Lcplay werden die Nüben-schnitzel selbst in Währung versetzt n. in besonde-ren Apparaten der entstandene Alkohol durchWasserdämpfe abgetrieben. Weingeisthaltige Flüs-sigkeiten (Wein, Bier, Obstwein) werden ohnejede weitere Vorbereitung in Apparaten, die ähn-lich, wie oben angegeben, construirt sind, gebrannt.Die bei der Währung des Zuckers, namentlich inconcemrirteren Lösungen u. bei höherer Tempe-ratur sich bildenden Fuselöle (Getreidefuselöl, Kar-toffelfnselöl, Rübensnlelöl) sind alle weniger flüch-tig, als Weingeist u. Wasser, n. zeigten sich des-halb bei den älteren einfachen Brennapparatcnerst gegen Ende der Operation, während sie beiLen neueren großentheils in den Rectificatoren u.Dephlegmatoren zurückblciben. Die vollständigeEntfernung derselben (Entfuscln des Branntweins)geschieht durch Knochenkohle. Man leitet dieDämpfe vor ihrer Verdichtung durch Cylinder,die grobgepulverte Kohle enthalten (FalkmannscherApparat), oder man filtrirt den fertigen Brannt-wein in besonderen Filtrirapparaten durch Knochen-kohle. Der in der Blase bleibende Rückstand (dieSchlempe) enthält namentlich die stickstoffreichenBestandtheile des angewandten Materials u. dientals Viehsutter; sein Futterwerth ist natürlich je

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nach dem angewandten Maisch- u. Gährnngsver-fahren verschieden: durchschnittlich rechnet man200 ÜA Kartoffelschlempe gleich 50 icc- Heu. Derflüssige Theil der Schlempe (das Spülicht) wirdwegen seiner sauren Beschaffenheit wol auch zumScheuern von Metall benutzt. Der fertige Brannt-wein wird auf möglichst große Fässer abgezogenu. in kühlen Räumen anfbcwahrt. Da durch diePoren des Holzes fortwährend Wasser u. Wein-geist verdunsten, so müssen die Fässer von Zeitzu Zeit anfgefüllt werden. Bei langem Lagerngeht jedenfalls eine Zersetzung des Fuselöls vorsich, wodurch der Geschmack des Branntweinsverbessert wird; hierin liegt der Vorzug des altenBranntweins, wie er namentlich von Nordhausenn. aus dem Münsterlandc in den Handel kommt.Vgl. Guß, Praktische Unterweisung im Bcennerei-betriebe, Berl. ,1875; Körte, Branntweinbrennerei,2. Auf!., Bresl. 1870; Kreplin, Fortschritte derBranntweinbrennerei, Lpz. 1868; Wchmers, Spi-ritusbrennereibclricb, Aschersl. 1869; Gnmbinner,Wegweiser zur Spiritnsfabrikation, 2. Anfl., Lpz.1872; Hamilton, Brennerci-Ersahrnngen, 5. Ausl.,Lpz. 1878; Schwarzwällcr, Lehrbuch Ler Spiritns-fabrikation, 4. Anfl., Hann. 1874. Hcycr.

Branntweinmonopol ist das der Regierungoder einzelnen dazu privilegirten Personen znkoin»mende Recht der ausschließlichen Brannlweinerzcug-nng im Staate oder in einem bestimmten Bezirke.Das B. bestand bis 1862 in Rußland, wo das-selbe an Generalpächter verpachtet u. der Brannt-weinverkauf nur in bestimmten, der Krone gehö-rigen Schenken gestattet war, die Bauern aberauch z. B. unter Kaiser Nikolaus gegenüber denBestrebungen der Mäßigkeitsvereine, gegen welcheVerbote ergingen, mit Gewaltanwendung zumBrannlweintrinkcn gezwungen wurden. In Schwe-den war die Branntweinbrennerei bis 1857 Pri-vilegium der herrschaftlichen Grundeigenthllmer.Heute ist das B. in Europa wol überall aufge-hoben; für das Deutsche Reich geschah cs durch8 7 der Gew.-Ordn. vom 21. Juni 1869.

Branntweinsteuer, die von der Branntwein-erzcngung durch die Regierung cingehobcne Ab-gabe. Die B. gehört mit zu den für die euro-päischen Staaren wichtigsten, sogen, indirectcnStenern; sie besteht fast überall n. liefert in denNordstaatcn, insbesondere in Großbritannien n.Irland, Rußland, Schweden, Norddcntschland, n.in Oesterreich das größte Erträgniß unter Len be-stehenden Getränkcstcnern. Die B. wird entwedervon den zur Branntweinbrennerei bestimmtenRohstoffen, der Maische (daher auch Maischstener),nach dem Bottichraume, in welchem dieselben denGährnngsproccß durchznmachcn haben, erhoben(Maischraumstener), oder cs wird die Steuer vonder Menge des erzeugten Destillats selbst n. nachseinem Alkoholgehalte berechnet (Spiritnsstencr).Letztere Methode ist zuerst in England, später inFrankreich u. Holland üblich geworden; seit 1. Nov.1862 besteht sie auch in Österreich. Die Hanpt-srage für diese ohne Zweifel beste Art der Stcner-einhebung bleibt aber die Herstellung entsprechen-der Meßapparate, welche in vollkommener Weisebis jetzt noch nicht gelungen ist. In Preußen wirdder Branntwein nach dem Gesetze vom 8. Fcbr.