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Bd. 3 (1876) Baumpfähle - Brasilien
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Brandstiftung.

daß der anzuzündende Gegenstand schon wirklichFeuer gefangen u. also gebrannt hatte; daß aberauch schon eine wirkliche Feuersbrunst darausentstanden sei, war kein wesentliches Erfordernißdes Thatbestandes. Ebenso wenig galt es alsMangel an diesem, wenn das entstandene Feuerspäter etwa von selbst wieder erloschen, oder durchzeitige Hilfe bald gelöscht worden war. CulposeBrandverursachungen wurden nach RömischemRechte nur dann bestraft, wenn ihnen ein grobesVersehen zu Grunde lag; nach dem System derPeinlichen Halsgerichtsordnung traten die allge-meinen Grundsätze von Bestrafung der 6ulpa ein.Immer ward dabei indessen erfordert, daß wirk-lich eine Fenersbrust entstanden sei. War diesnicht der Fall, u. lag nur ein unvorsichtiges Ge-bühren mit feuergefährlichen Gegenständen anleicht Feuer fangenden Orten vor, so konnten wolj polizeiliche Ahndungen, nicht aber criminelle Be-! strafung eintreten. D) Die neueren Cr im in al-gesetzbüch er habenweniger an dem Begriffe der B.geändert, als vielmehr die verschiedenen Artenderselben genauer unterschieden u. die dafür zu-zuerkennenden Strafen, von denen insbesonderedie gemeinrechtlich angedrohte Feuerstrafe in derPraxis schon längere Zeit nicht mehr angewandtwurde, bestimmter sestgestellt. Die schwersten Fälleder B. waren indeß in der Regel noch immermit der Strafe des Todes bedroht; nur dasBraunschweigische Gesetzbuch hatte, abgesehen vondem Falle, wo die Concurrenz anderer Delictedieselbe rechtfertige, die Todesstrafe ganz aus-geschlossen. Räch dem Preußischen Strafgesetzbuchsvom 14. April 1851 war die Todesstrafe dannangedroht, wenn durch den Brand ein Mensch dasLeben verloren hatte u. der Brandstifter vorsätzlich, ein Gebäude, ein Schiff od. eine Hütte, welche zurWohnung dienen, oder ein zum Gottesdienste be-stimmtes Gebäude, od. auch andere, nur zeitweiligzum Aufenthalte von Menschen dienende Räumlich-keiten (z. B. Eisenbahnwagen, Bergwerke) zu einerZeit in Brand setzte, zu welcher sich Menschen! darin anfzuhalten Pflegen; hatte aber kein Mensch^ das Leben verloren, so trat wenigstens 10jährigebis lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. Das! Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich Han-del von der B. unter der Rubrik: Gemeingefähr-^ liche Verbrechen und Vergehen (88 306311).Demnach wird wegen B. mit Zuchthaus bestraft:wer vorsätzlich in Brand setzt 1) ein zu gottes-> dienstlichen Versammlungen bestimmtes Gebäude;l 2) ein Gebäude, ein Schiff od. eine Hütte, welchezur Wohnung von Menschen dienen, od. 3) eineRäumlichkeit, welche zeitweise znm Aufenthalte voni Menschen dient, u. zwar zu einer Zeit, währendwelcher Menschen in derselben sich anfzuhaltenpflegen (8 306). Mit Zuchthaus nicht unter 10Jahren, od. mit lebenslänglichem Zuchthaus wirddie B. bestraft, wenn 1) der Brand den Tod einesMenschen dadurch verursacht hat, daß dieser zurZ it der That in einer der in Brand gesetzten Räum-^ lichkeiten sich befand; 2) die B. in der Absicht

! begangen worden ist, um unter Begünstigung der-

selben Mord oder Raub zu begehen, oder einenAufruhr zu erregen, od. 3) der Brandstifter, umdas Löschen zu verhindern oder zu erschweren,Pierers Universal-Conversations-Lexikon. 6. Aust. 1

Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar ge-macht hat (Z 307). Wegen B. wird mit Zucht-haus bis zu 10 Jahren bestraft, wer vorsätzlichGebäude, Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine,Waarenvorräthe, welche aus dazu bestimmtenöffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von land-wirthschaftlichen Erzeugnissen oder von Bau- od.Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Wald-ungen u. Torfmoore in Brand setzt, wenn dieseGegenstände entweder fremdes Eigenthum sind,od. zwar dem Brandstifter eigcnthümlich gehören,jedoch ihrer Beschaffenheit u. Lage nach geeignetsind, das Feuer einer der im Z 306 Nr. 13bezeichneten Räumlichkeiten od. einem der vorstehendbezeichnetenfremdenGegenstände mitzutheilen. Sindmildernde Umstände vorhanden, so tritt Gesäng-nißstrafe nicht unter 6 Monaten ein (Z 308). Werdurch Fahrlässigkeit einen Brand der in den88 306308 bezeichneten Arten herbeiführt, wirdmit Gefängniß bis zu 1 Jahre, oder mit Geld-strafe bis zu 300 Thlr. und, wenn durch denBrand der Tod eines Menschen verursacht wordenist, mit Gefängniß von 1 Monat bis zu 3 Jahrenbestraft (ß 309). Hat der Thäter den Brand,bevor derselbe entdeckt und ein weiterer als derdurch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schadenentstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straf-losigkeit ein (8 310). Der B. gleich geachtet wirddie gänzliche od. theilweise Zerstörung einer Sachedurch Gebrauch von explodircndcn Stoffen (ß 311).Strafschärfungsgründe sind also, wenn durchdie B. der Tod eines Menschen, der sich zur Zeitder That in einer der in Brand gesetzten Räum-lichkeiten befand, mittels der B. ein Mord oderRaub begangen, oder ein Aufruhr erregt werdensollte, oder der Brandstifter selbst das Löschen desBrandes durch Beseitigung od. Unbrauchbarmach-ung der Löschgeräthschaften verhindert od. erschwerthat. Die Strafmildernngsgründe sind nicht näherdefinirt. In der Theorie u. Praxis fignrirte u.figurirt noch darunter die Pyromanie (krankhafterTrieb, Feuer anzulegen). Besonders ist eine solchePyromanie bei in der Entwickelung der Pubertätbegriffenen Kindern wahrgenommen u. theils ausphysischen, theils aus psychischen Verhältnissen er-klärt. In der That reducirt sich aber auch hierdie Pyromanie aus die Unzulänglichkeit der sub-jektiven Urtheilsfähigkeit in Bettest der Folgeneiner Handlung; so ist oft Feuer von bei fremdenLeuten befindlichen Kindern angelegt, in derErwartung nach dem Brande des Hauses wiederzu den Eltern znrückkehren zu können. Im All-gemeinen kann von der strafrechtlichen Begünstig-ung derselben keine Rede sein; in jedem einzelnenFalle ist ärztlich zu constatiren, inwiefern dieAusführung einer B. aus einer die Willensfrei-heit des Brandstifters beschränkenden (krankhaften)Manie hervorgegaNgen und der das subjektiveMoment dieses Verbrechens bedingende Dolus(Vorsatz) ausgeschlossen ist. Vgl. Richter, Überjugendliche Brandstifter, Dresd. 1844; Caspar,Das Gespenst des sog. Brandstiftungstriebes, inseinen Denkwürdigkeiten, Berl. 1846. In Frank-reich bestrafte der Ooäs pönal vom Jahre 1810ohne Unterschied Jeden, der absichtlich an Ge-bäuden, Schiffen, Magazinen, Werften, gefälltem

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