781 Brandspitzen —
lat. Dranäonum äomiuica), im Mittelalter undzum Theil noch jetzt in Frankreich der dein1. Sonntag der vierzigtägigen Fasten vorher-gehende Sonntag, der Sonntag Jnvocavil. Inder Nacht vorher lief inan mit Fackeln n. Brän-den (Lranäcmss) umher; daher: Brandwoche(Uranäoimm Iwbäsmas, die mit diesem Sonntagbeginnende Woche. Dieser Gebrauch dürfte mitder altgermanischen Frühlingsfeier Zusammen-hängen, da im südlichen Deutschland und in derDeutschen Schweiz ganz derselbe Gebrauch alsFunkensonntag sich findet; ohne Zweifel ein Restdes alten Feuer- u. Sonnencultns.
Brandspitzcn, weiße Schafwolle mit braunenSpitzen, rauher n. härter als andere Wolle, oftvergilbt; sitzt an den Füßen der Schafe und istnur zu ordinären Wollstoffen verwendbar.
Brandstcucr, s. n. Fcnervcrsichernng.
Brandstiftung (Orimsn incsnäii), die An-zündung einer fremden oder auch eigenen Sache,unter Umständen, daß der Brand für Leben, Ge-sundheit oder Eigcnthum eines Anderen schädlich,oder doch gefährlich wird. Der Grund, welcherseit der Peinlichen Halsgcrichtsordnnng die B. mitimmer größerer Bestimmtheit als ein eigenes Ver-brechen hat. anfstcllen lassen, ist hauptsächlich inder Unberechenbarkeit des Schadens zu suchen,welcher durch die Anzündung einer Sache hervor-gernfen werden kann. Bei Normirung der snb-jectivcn Strafbarkeit des Brandstifters fiel dagegendie Niederträchtigkeit der bei Begehung diesesVerbrechens bekundeten Gesinnung, die Boshaftig-keit der That, zu welcher in feindlicher n. feigerWeise das verderbliche, so leicht aller menschlichenAnstrengung spottende Element benutzt ward, schwerins Gewicht. Die B. wird deshalb auch in denneueren Criminalgcsctzbüchern überall den schwer-sten Verbrechen bcigczählt; in der Aufstellung desBegriffes, der Voraussetzungen, der dafür angc-Lrohtcn Strafen waltet aber eine große Verschie-denheit ob. Allgemein ist die Einthcilung indolosx (auch Brandlegung genannt) u. culposeB., je nachdem das Feuer entweder mit demVorsatze, einen Brand zu erregen, angelegt, odernur durch Unvorsichtigkeit, Leichtsinn oder Unacht-samkeit veranlaßt wurde. Außerdem wird gewöhn-lich einfache u. qnalificirte B. unterschieden,u. letztere dann angenommen, wenn das verur-sachte Feuer wegen besonderer, durch das Gesetzausgezeichneter Umstände, z. B. weil das Gebäudeein bewohntes war, oder mit anderen bewohntenznsammenhing, oder weil es zur Nachtzeit ange-legt war, in erhöhtem Grade gefährlich erscheinenmuß; doch sind diese Umstände selbst in den ver-schiedenen Gesetzbüchern keineswegs übereinstim-mend festgestellt. V) Rach Römischem Rechte wurdedie Brandlegung ursprünglich als widerrechtlicheBeschädigung fremder Sachen (Damnum injuriaäatum) unter die Bestimmungen der Iwx ^.qniiiagestellt; wurde aber das Feueranlegen als Mittelzur Begehung anderer Verbrechen, z. B. einerVis publica, angewendet, so wurde es nach denüber diese Verbrechen geltenden Strafbestimm-ungen der Dox üulia äs vi publica, od. der DsxOornslia äs sicariis gestraft. Später gelangteman indessen dazu, das Incsnäium auch sxira
- Brandstiftung.
oräinsm zu strafen; insbesondere geschah dies fürden Fall eines vorsätzlichen Anzündens von Wohn-gebäuden , wenn auch der Umfang, in welcheminan hiernach die B. als eigenes Verbrechen be-trachtete, bei der Mangelhaftigkeit der Rcchts-qnellcn in dieser Beziehung sehr schwer zu be-stimmen ist. Ebenso schwankend erweisen sichdie Aussprüche der deutschen Rechtsbücher (z. B.Sachsenspiegel, Bd. II. Art. 13; Schwabcnspiegel,Cap. 114). Auch hier wurde die B. ursprünglich(namentlich in den sogen. Ds^cs barbarorum)nicht als eigenes, selbständiges Verbrechen, sondernmehr als eine Unterart der widerrechtlichenSchadenszufügung anfgefaßt und bestraft. Dochzeichneten mehrere Rcchtssatzungcn schon frühzeitigeinzelne Arten der B., insbesondere die B. zurNachtzeit (Nachtbrand) und den Mordbrand,worunter man im Allgemeinen jedes heimliche,hinterlistige Anzündcn einer fremden Sache mitGefahr für Menschen verstand, ans u. bedrohtendiese boshaften Brenner, wie sie gewöhnlichgenannt werden, gleich den Mördern mit demTode, besonders dem Fenertode. Die PeinlicheHalsgerichtsordnung Karls V. enthält im Art. 125nur den kurzen Satz: die boshaftigen überwunde-nen Brenner sollen mit dem Feuer vom Lebenzmn Tode gerichtet werden, u. hat der Ausdruckboshaftige Brenner einen Streit der Crirninalistendarüber hervorgerufen, ob zum Wesen der B. einausnehmend boshaftes n. unmenschliches Verhaltendes Brandstifters erforderlich, oder ob damit nurdas Erforderniß des bösen Vorsatzes bezeichnetsei. Unterschieden wurden 3 Arten der B.: a) derStadtbrand, gewöhnlicher als qnalificirte B.bezeichnet. Wer böslich innerhalb der Stadt(intra oppläum) Feuer anlcgt, hat den Feuertodzu erwarten. Eine etwas gelindere Strafe, jedochauch Todes- od. Capitalstrafe, tritt b) bei der B.an einzelnen Gebäuden (einfache B.) ein;geringere Strafe erfolgt c) bei B. an anderenSachen. Als allgemeines Erforderniß für denThatbcstand aller B-en galt eine Handlung, durchwelche an irgend einem brennbaren Gegenständeeine Feuerflamme hcrvorgebracht wird, deren Ver-breitung für Leben, Gesundheit oder EigenthumAnderer schädlich od. gefährlich ist. Daß die an-gezündete Sache gerade eine fremde sei, wardnicht erfordert. Fehlt es an dem Moment derGemeingefährlichkeit, d. h. der Gefahr für fremdesEigcnthum u. Leben, so konnte die Anzündungder eigenen Sache allerdings straflos sein, wennnicht etwa sonst eine verbrecherische Absicht desBrandstifters obwaltete, wie z. B. wenn dieBrandlegung in betrügerischer Absicht, um dieAssecnranzsunime zu gewinnen, stattfand, in wel-chem Falle dann die Strafen des Betruges zurAnwendung kommen. Zur qnalificirten B. (s. oben)ward außerdem erfordert, daß die Gefahr der Artgewesen sei, daß der ganze Ort, od. doch einzelneTheile desselben in Brand anfgehcn konnten; da-gegen machte es keinen Unterschied, ob der Brand -stoff an ein Gebäude unmittelbar, oder nur aneinen solchen Gegenstand gelegt wurde, welcher,wie z. B. ein daneben liegender Strohhanfen,das Feuer mittelbar dahin verbreiten konnte. ZurVollendung des Verbrechens der B. gehörte nur.