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Bayern (ältere Verfassung u. Landstände.)
u. geschieht alsdann nicht gegen die Treue. Wenndie Herzöge dagegen thnn, sind Land und Leuteihres Eides ledig und mögen sich selber helfen.Ritter nahmen von Landes wegen die Feste inBesitz. Als 1340 der junge Herzog Johann ge-storben war, traten Ritter u. Städte zu Lands-hut zusammen, um einen neuen Herzog zu wäh-len. Die Wahl fiel aus Ludwig den Bayer (vonOber-B.), der jedoch eine förmliche Wahlcupitn-lation eingehen u. namentlich beschwören mußte,daß Ober- u. Nieder-B. politisch nicht mehr ge-trennt werden durften, obwol beide ihre eigeneBerwaltung und ihre eigenen Bünde behielten.Wie sich ans den vorstehenden Thatsachcn ergibt,waren cs nicht Klerus n. Adel, welche zuerst alsStände anstraten, sondern Ritter u. Städte; erstspäter schloß sich die Geistlichkeit an, n. zwar nichtfrüher, als im letzten Decennium des 14. Jahr-hunderts. Die Bünde waren lange Zeit vor-übergehender Art, nach den jeweiligen Bedürf-nissen; erst später wurden sie dauernd. Im I.1347 beschlossen Ritter n. Städte zu Landshut,die Söhne Ludwigs des Bayern' als Herzöge an-znerkennen; sie schlossen aber gleichzeitig, n. zwarunter der Fürsten Zustimmung, eine ewige Eid-genossenschaft zur Ausrechthaltung ihrer Freiheiten.Theilungen des Landes konnten nur unter Zu-stimmung der Stände erfolgen; dieselben verstan-den sich aber wiederholt dazu, weil der eine Prinzdiesem, der andere jenem Landcstheil mehr zu-sagte. Dabei wurden jedoch die Rechte des Landes stets sorgsam gewahrt, und zwar nicht bloßtheoretisch, sondern noch mehr praktisch. Als Her-zog Meinhard eine leichtfertige Wirthschaft führte,traten die Stände zusammen u. zwangen ihn, zuMünchen unter Aussicht zu leben, um der Regier-ung fähig zu werden. Ungeachtet der Trennungdes Landes vereinigten sich 1404 die Stände allerLandschaften. In Ober-B. wählten 1429 die bei-den Landschaften Zwölf aus ihrer Mitte, je zurHälfte Ritter u. Städter (keine Geistlichen), welchein Abwesenheit der Landschaften die Rechte jedesMannes, der verletzt würde, zu wahren hatten.Dabei erfolgte die Erhebung einer Steuer, aus-schließlich zum Behufe der Wahrung dieser Rechteu. Freiheiten. Die Fürsten mußten stets vor derHuldigung diese Rechte n. Freiheiten bestätigen;zögerte ein Herzog, so ward die Huldigung ver-weigert. Die Rechte aber betrasen nicht bloß dieeines einzelnen Standes, sondern aller Klassendes Volkes; sie wurden verheißen allen Prälaten,Pfarrern, Grafen, Freien, Dienstmannen, Rittern,Knechten, Städten, Märkten, Bürgern, Bauern,arm und reich. Wurden Steuern genehmigt, soerfolgte die Erhebung derselben u. die Aufbewahr-ung der Gelder nicht durch fürstliche Beamte,sondern durch Beauftragte der Stände; nicht ein-mal bei ihren eigenen Grundholden durften dieHerzügc die bereits bewilligten Abgaben erheben.Albrecht IV. erpreßte eigenmächtig Stenern undsuchte eine Schreckensherrschaft zu begründen. Dabildete sich gegen ihn der Löwenbund, der seineSache nicht bloß mit dem Schwerte, sondern auchauf dem Rechtswege vor dem Kaiser so trefflichführte, daß der Herzog uachgebe» mußte u. nunauch so klug war, weitere Gewalnhaten zu unter-
lassen. Die Beschwerden wurden abgestellt, dieRechte des Landtages anerkannt, u. selbst als dieStände des Deutschen Reiches 1492 dem Kaisereine Neichshilfe bewilligt hatten, schrieb der Her-zog dem Kaiser, Fug u. Macht nicht zu besitzen,solchen Anschlag u. Steuer ohne Verwilligung dergemeinen Landschaft zu erheben. Das Strebe«des Fürsten während der zweiten Hälfte feinetRegierung, die Rechte des Landes zu achten, sanl>lohnende Anerkennung. Als die Landshnt-Jngol-stadter Dynastie 1503 ausgestorben war, ernannteder Landtag eine aus 8 Rittern, 4 Prälaten und4 Städtern gebildete Regentschaft. Im I. 150Ltraten die Vertreter der verschiedenen bayerischenLandschaften zum ersten Mal wieder in einerVersammlung zusammen. Da Thronprätendentermit einem bewaffneten Einfalle drohten u. es aiGeld für die Truppen fehlte, ward ein Anlcheibewilligt; die Schuldbriefe wurden von der Land-schaft ansgestellt. Es war dies die Zeit der höch-sten Blüthe des bayerischen Verfassnngswcsens,zugleich die des größten u. glänzendsten Volks-wohlstandes. Der glückliche Zustand währte in-des) nur kurze Zeit. Schon unter der Vormund-schaft Wilhelms IV. ließen die einzelnen Ständesich gegen einander Hetzen. Dadurch ward ihreKraft gebrochen; an anderweitcn Corruptions-mitteln fehlte es ebenfalls nicht. Nachdem derHerzog volljährig geworden, regierte er bis insdritte Jahr ohne Freiheitsbestätigung, wie ohneLandtag, aber auch ohne Huldigung. Es entstandeine vollständige Gewaltherrschaft. Endlich nöthigteihn die Finanzzerrüttung 1514 zur Berufung derStände. Diese erhoben gewaltige Klagen überdas Willkllrregiment, das sie dem Fürsten ohneUmschweife vorwarfen. Sie erneuerten aber auchdie alten Bünde, durch welche Adel, Prälaten u.Bürger sich gegenseitig verpflichteten, künftige Ein-griffe in ihre gemeinsamen Rechte, sowie in dieeines einzelnen Standes mit allem Nachdrucke zu-rückznweisen. Gleichzeitig erhob Ludwig, der zweiteSohn des verstorbenen Herzogs, Ansprüche auf dieRegierung. Kaiser Maximilian I. selbst wies, denalten Rechten gemäß, die Entscheidung den Stän-den zu. Diese, an deren Spitze der Ritter Diet-rich von Plieningen stand, entschieden: das Landmüsse zwar vereinigt bleiben, beide Prinzen soll-ten aber gemeinsam regieren, mit einem Hofe,einem Rathe n. einer Kanzlei; die Besetzung derÄmter solle, bis Beide das 24. Jahr zurückgelegbhätten, durch die Landschaft geschehen; sonst gäbees kein Mittel, den Hader zum allgemeinen Bestenbeiznlegen. Die Prinzen nahmen Liese Entscheid-ung an, u. die Anordnung ward in voller Ruhrvollzogen. Da versagte auf einmal der Kaiser,welcher die Fortdauer des inneren Zwistes imNachbarlande wünschte, die Bestätigung, unter demVorwände, er könne nicht dulden, daß die landes-herrliche Gewalt von den Ständen so sehr herab-gewürdigt werde; er selbst wolle die Brüder eini-gen. Solcher Stütze sicher, verhöhnte Wilhelmdie Stände. Die Brüder, erkennend, daß ihreUneinigkeit sie Beide unter der Macht des Land-tages'halten werde, verständigten sich zu einerdem Namen nach gemeinsamen Regierung, wobeijedoch Wilhelm die Macht in sich vereinigte. Der