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Bd. 3 (1876) Baumpfähle - Brasilien
Entstehung
Seite
31
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Boycni (ältere Verfassung u. ^andständc).

Herrn von Montgelas, an die Spitze des Mini-steriums gestellt hatte, fortgesetzt u. nach einander5 Ministerien, 1 Gencrallaudesdirection mit 4 Pro-vinzial - Landesdirectioncn, 4 Hofgerichtc, ncneLandgerichte n. Rentämter errichtet, für die Be-amten die Staatsprüfung eingeführt, Ablösungder grnndherrlichcn Lasten, Berthcilnng der Ge-mcindegründe gestattet, Brandassccnranz rc., dann1 General - Schul- in Studien - Direktorium er-richtet, bessere Schnleinrichtungen getroffen, dieUniversität Ingolstadt 1800 nach Landshut ver-legt, gleichzeitig die Aufhebung der Klöster, gegen200 an der Zahl, begonnen, ihre Sammlungen rc.den Staatsinstitntcn n. höheren Lehranstalten zn-gewiesen n. bes. die Cultur des Bodens verbessert(von 17991803 waren in B. 111,566 Tag-werke Landes urbar gemacht worden, u. an derdoppelten Zahl wurde noch gearbeitet); 1803 er-folgten noch Edictc, belr. die Verbesserung dermagistratischen Verfassungen, über die Presse u.den Buchhandel. Beim Ausbruche des Kriegeszwischen Österreich u. Frankreich (1805) stellte sichder Kurfürst ans die Seite Frankreichs n. ließ am2. Oct. bci Würzbnrg seine Armee zu den franzö-sischen Corps von Marmont n. Bernadotte stoßen,mit denen sie in Tirol u. Böhmen focht. Indem den Vertrag zwischen Napoleon n. dein Kur-fürsten v. 8. Oct. 1805 bestätigenden Frieden zuPrcßbnrg erhielt B. gegen Verzichtlcistung aufdas Bisthmn Würzburg (9?HM unt200,000Ew.)ganz Tirol, Vorarlberg, Bnrgan, die fehlendenTheile von Passan, Eichstädt n. Bezirke des süd-östlichen Schwaben mit den Reichsstädten Augs-burg u. Lindau (583 siZM mit 1,028,000 Ew.).Am 1 Jan. 1806 nahm der Kurfürst den Königs-titel an u. trat ans dem deutschen Rcichsverbandezum Rheinbünde über.

L. B-s ältere Verfassung n. Landständebis zu deren Erlöschen. Zur richtigenBcnrthcilung der älteren bayerischen Verhältnisseund Zustände ist die Kenntniß der Geschichtedieses Factors unerläßlich, wie dieselbe außerdeman sich für die Rechts- u. Vcrfassnngsgeschichteder deutschen Völker überhaupt eine hohe Bedeut-ung besitzt. Schon in den ältesten bekannten baye-rischen Gesetzen, welche aus der gleichen Periodewie die Salischen Gesetze stammen, findet sich aus-drücklich constatirt, daß dieselben unter Mitwirk-ung des gesammten Volkes erlassen wurden. Beiwichtigen Verhandlungen über Las Gemeinwesentraten alle Freien zur Entscheidung zusammen.Vor u. nach Karl d. Gr. gelangten die Herzögenur durch die Volkswahl zur Regierung, u. selbstder genannte Kaiser fand es nothwendig, auch dieVerurtheilung des Herzogs Thassilo durch einVolksgericht formell anssprecheu zu lassen. NochKaiser Rudolf von Habsbnrg mußte die Volks-versammlung der mit B. verbundenen LandestheileÖsterreich n. Steiermark zu gewinnen suchen, umdie Wahl seiner Söhne Albrecht und Rudolf zuerlangen. Es entwickelte sich die Periode desLchnswesens. Die Zahl der Freien schmolz mehrn. mehr zusammen. Was früher GemeinrechtAller gewesen, verwandelte sich allmählich in einVorrecht Einzelner. Aber der Übergang erfolgtegleichwol viel langsamer, als man meistens glaubt.

Auf dem Landtage zu Karpheim beschwor Heinrichder Löwe im I. 1127 die Landessreiheiten; anseinem anderen Landtage (1161), auf welchem derFürst Gericht hielt, erschienen neben ihm nichcnur die Vornehmen, sondern auch die Leute desVolkes. Verkaufte der Herzog eine Domäne, sogeschah es unter Zustimmung der Gesaminthcit.Ganz allgemein bestand das alte Verhältnis; fort,daß kein Freier eine Steuer zu entrichten schuldigwar; was er gewährte, galt als freiwillige Gabe,zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Diebayerische Landschaft als solche u. in ihren mittel-alterlichen Formen entstand ans Verbindungen,Föderarionen, die man, ohne üble Bedeutung desWortes, Conspirationcn, Verschwörungen nannte,im Sinne von Zusammenschwören Gleichgesinntern. Glcichbctheiligter (wie aus Aventinus ersichtlich).In ihrer Geldverlegenheit riefen die Herzoge dieVornehmen n. Geringen (darunter auch die Dicnst-manncn) auf, sie sollten rathen, wie zu helfensei aus der Roth. Diese versammelten sich 1302zu Schnaitpach. Die Bitte um Gewährung einerVichstener ward für diesmal bewilligt, aber unterVerwahrung für die Zukunft; Alle verbanden sichdagegen nick einem Eide. Die Herzöge Rudolfund Ludwig (der nachmalige Kaiser Ludwig derBayer) mußten für sich u. ihre Erbeu beschwörenu. besiegeln, fürbaß keine Steuer zu nehmen anderen Leuten vder Gilt, oder an ihren Erben.Es war dies die erste bekannte Einigung solcherArt. Als die Herzöge Rudolf und. Ludwig nachihres Vaters Tode in Zwist geriethen, fordertesie die Landschaft zur Söhnung ans (1310). Dieversammelten Stände waren cs, welche die Theil-nng des Landes beschlossen, indem die Ober-BayernLudwig, die Rieder-Bayern Rudolf zum Herzogwählten. Herzog Otto erlangte die Bewilligungeiner freiwilligen Abgabe; er bedurfte der aus-drücklichen Genehmigung der Stände, um ein sol-ches Oralnriu snlwickluin auch nur von seineneigenen Grnndholden erheben zu dürfen. Ebenso,wie die Fürsten von Aragonieu ihren Cortes,mußten die bayerischen Herzöge ihren Ständendie Befugniß zu bewaffnetem Widerstande gegenWillkür als förmliches Recht anerkennen n. vcr-briefen. Auch in Ober-B. stellten die dortigenbeiden Herzöge 1315 zu München eine ähnlicheAnerkennung des Rechtes bewaffneter Versknnin-lnng u. bewaffneten Widerstandes gegen fürstlicheÜbergriffe aus. Auch Krieg beginnen oder Friedenschließen durften die Fürsten nur unter Zustimm-ung der Stände. Veranlaßt durch die Aus-schweifungen n. Verschwendungen der uicderbayc-rischen Hcrzöge traten Ritter n. Städte ohne Tu-mult vertragsmäßig um Michaelis 1324 zu Ne-geusburg zusammen u. gelangten zu dem Be-schlüsse, den Herzogen, die sich selbst zu zügelnnicht verstünden, den Zügel der Regierung nichtmehr allein zu belassen, sondern ihnen zwölf ausder Zahl der anwesenden Geschworenen bciznord-nen, an deren Zustimmung jene Fürsten in allenwichtigen Angelegenheiten gebunden seien; alleBünde, welche dieselben in vder außer Landesgeschlossen, müßten sie binnen zwei Monaten anf-lösen; die Beamten seien auf die Große Handfestezu vereidigen; gegen Willkür stehe Las Land ans,