Bayern (Verfassung).
vertagen oder anflösen, in welch letzterem Fallebinnen ", Monaten Neuwahlen vorznnehmcn sind.Die Verhandlungen sind öffentlich. Ohne Znstimm-nng des Landtages, d. h. beider Kammern, kannkein neues Gesetz über die Freiheit der Person od.das Eigcnthum der Staatsangehörigen erlassen, od.abgcändert, erläutert, od. aufgehoben werden; anseine Zustimmung ist die Erhebung der directen n.indirccien Stenern n. deren Veränderung — außersoweit die Bestimmung dem Reiche znstcht — ge-bunden, sowie die Ausnahme neuer Anlehcn. Alle2 (früher alle 6) Jahre wird dem Landtage dervollständige Etat zur Bcrathnng u. Genehmigungvorgclegt. Verfassungsänderungen können nur nachGcnehniignng des Landtages vorgenommen werden,u. ist hierzu eine A Majorität bei Anwesenheitvon mindestens H der Mitglieder erforderlich. DerLandtag hat das Recht der Beschwerde ».Anklagewegen verletzter Verfassung, sowie wegen Nicht-vollziehung der Verfassung von Seiten der Mi-nister u. Beamten. Als oberste bcrathcndc Stellesteht dem König der Staatsrath zur Seite, ge-bildet ans dazu berufenen Prinzen, Ministern mitPortefeuilles, dem Fcldmarschall n. 6 vom Königernannten Staatsräthcn im -ordentlichen Dienste,im Ganzen 13 Mitgliedern unter Vorsitz desKönigs oder des Kronprinzen oder eines dazu be-rufenen Prinzen; daneben bestehen noch IS Staats-räthe im außerordentlichen Dienste. Die oberstevollziehende Stelle ist das Staatsministerinm,gebildet ans den 7 Staatsministcrien: 1) desKönig!. Hanfes n. des Äußern, ihm sind das Geh.Haus- n. Staatsarchiv, die Gesandtschaften undConsnlate untergeordnet; 2) der Justiz; 3) desInnern; 4) des Handels n. der öffentlichen Ar-beiten; 5 des Innern, für Kirchen- und Schnlan-gelcgcnhcitcn; 6) der Finanzen mit dem oberstenRechnungshöfe, der General-Bergwerks- und Sa-lincnvcrwaltung n. der Gencral-Zolladministration;7) des Krieges. Für die Verwaltung ist das Reichin 8 Regierungsbezirke (Kreise) getheilt: Ober-Bayern (München), Nieder-Bayern (Landshnt),Ober-Pfalz und Regensbnrg (Regensburg), Ober-Franken (Bayreuth), Mittel-Franken (Ansbach),Unter - Franken und Aschafscnburg (Würzburg),Schwabenn.Neubnrg (Angsbnrg)n. Pfalz (Speyer).Jede Krcisregicrung, die sich in zwei Kammern, diedes Innern n. die der Finanzen, theilt, steht un-ter der Leitung eines Regierungspräsidenten. Unterden Negierungen stehen 34 unmittelbare Städte u.153 Bezirksämter (die Pfalz hat nur letztere).Unter dem Ministerium der Justiz stehen das Ober-appellationsgericht in München, zugleich Cassations-hof für die Pfalz, und 6 Appellationsgerichte inMünchen, Passan, Nürnberg, Bamberg, Augs-burg n. Zweibrücken, nebst Schwurgerichten fürdie 8 Regierungsbezirke, dann 38 Bezirksgerichte,15 Stadgerichte, 17 Stadt- und Landgerichte und267 Landgerichte, je 1—4 (meist 2) in einem Be-zirksamte. Über den Handelsgerichten (2—4 injedem Regierungsbezirke) stehen Handelsappella-tionsgcrichte in München, Augsburg, Nürnbergund Zwcibrückcn. Durch Gesetz vom 30. März1850 wird endlich noch ein Staatsgerichtshof zurAbnrthcilnug der gegen Minister erhobenen An-klagen berufen, während für einige bestimmte Fälle
der Administrativjnstiz der Staatsrath die höchsteerkennende Justiz bildet. Dem Finanzministe-rium sind namentlich unterstellt: die Oberzoll-,Oberberg- und Oberforstbchörde, dann bei denKrcisregicrnngen die Finanzkämmern, unterdiesen 217 Reut- und 73 Forstämter u. s. w.Die Verwaltung der Katholischen Kirche steht denErzbischöfen zu München u. Bamberg und denBischöfen zu Regensbnrg, Augsburg, Passan, Eich-städt, Würzbnrg n. Speier zu; die der Evangeli-schen Kirche einem Obcrconsistorinm in Münchenmit den Consistoricn zu Ansbach n. Bayreuth u. daneben einem selbständigen Konsistorium für die Pfalzzu Speyer, dann den Synodalversammlnngen. DieGemeinden sind durch die Gemcindeordnung von1869 organisirt, u. zwar im östlichen, Landesthcilmit wesentlicher Unterscheidung zwischen Stadt-n. Landgemeinden. In jenen führen Magistrate(bestehend aus einem oder zwei Bürgermeistern— in den unmittelbaren Städten rechtskundige —,einem oder mehreren rechtskundigen u. bürgerlichenMagistratsräthen n. endlich aus den uöthigcnBau- rc. -Beamten; daneben die Collegien der Gc-incindebevollmächtigten), in diesen Gemcindeaus-schüsse die Verwaltung. In der Pfalz besteht eineeigene Gemcindeordnung vom 29. April 1869,beruhend auf dem Grundsätze der rechtlichen Gleich-heit aller Gemeinden, deren es 712 gibt; nurrichtet sich die Zahl der Mitglieder des Ge-meindcrathcs nach der Größe der Gemeinden.Bürgermeister ist indessen im ganzen Staate derTitel der Gemeindevorsteher. Die kleineren Ge-meinden von Amts- oder Landgerichtsbezirkensind außerdem gemäß dem Gesetze von 1852zn Districtsgcmeinden vereinigt, um im öffent-lichen Interesse Einrichtungen zu treffen u. An-stalten zu errichten, denen die einzelnen Gemeindennicht gewachsen sind. An der Spitze einer Districts-gemeinde steht ein Districtsrath mit einem geschäfts-führenden Ausschüsse. Die Districtsgemeinden einesRegierungsbezirkes sammt den unmittelbarenStädten desselben bilden zusammen eine Kreisge-meinde, deren Angelegenheiten ein aus Abgeord-neten der Districts- n. größeren Ortsgemeindenbestehender Landrath leitet. Auch die Städte, diegrößeren Grundbesitzer, die selbständigen Pfarreienn., wo solche bestehen, die Universitäten, sind imLandrathe vertreten, dessen Amtsdaner 6 Iah«beträgt u. dessen sclbstgewählter Ausschuß von de>Kreisregiernng znsammenbernfen wird, oder aufeigenes Gutfinden sich versammelt. Das Armen-wcsen ist Sache der Gemeinden, u. maßgebend da-für ist das Gesetz von 1869. Armenversorgnngs-anstalten bestehen, theils für einzelne Gemeinden,theils für Districte, 445, dazu 185 Waisen-, Fin-del- u. Armenerziehnngsanstalten, 403 Kranken-häuser u. 458 Hilfskassen. Vgl. Pözl, Lehrb. desdaher. Verfassnngsrechtes, 4. Allst., Münch. 1870,Suppl. 1872. Ders., Lehrb. des daher. Verwalt-nngsrechtes, 3. Anfl., das. 1871. Eine allgemeineGesetzgebung findet erst seit B-s Vereinigung stattu. außer dem Gemeinen Römischen,, Kanonischenu. Deutschen Rechte gelten auch sehr zahlreicheProvinzial- u. Localrechte, namentlich die GesetzefrühercrReichsunmittelbarer. Die Rechtspflegebetr. üben die Stadtgerichte, Stadt- u. Landgerichte