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Bayern (Verfassung).
Ober-Bayern und der Ober-Pfalz hineinreichendenHügelland, dann in Mittel- u. Ober-Franken. Wein-bau (Production s. o.) in der Pfalz n. in Unter-Franken. Die sehr ausgedehnten Waldungenumfassen zu drei Viertel Nadelholz,, besondersFichten n. Kiefern (Föhren), auch Tannen; dieFichte herrscht namentlich in den Alpen vor, dieTanne auf dem Frankenwalde; die Eiche ist amhäufigsten im Spessart. Was die Viehzucht be-trifft, so zählte B. (1873) 3,066,263 Rinder,1,342,190 Schafe, 193,887 Ziegen, 872,098Schweine u. 350,867 Pferde. Bienenstöcke sind233,139 vorhanden. Industrie: Im I. 1873
waren 85 Eisen- und Stahlwerke in Betrieb,deren Producte einen Werth von 45 Will. Nrepräsentirten. Die Textilindustrie beschäftigte1872 48,000 Feinspindeln für Wolle, 3257Webstühle für Wollen- u. Halbwollenwaaren, 33Baumwollenspinnereien mit 537,000 Spindeln,davon die bedeutendsten in Augsburg, Kempten,Bamberg, Bayreuth, Kulmbach u. Hof, 25,000Baumwollen-Wcbestühle, 143 Tuchfabriken, 22,000Leinenwebstllhle, 8 Flachsspinnereien, Lederwaaren-fabriken von Ruf in München und Nürnberg,Drechslereien in Nürnberg, Tabak u. Cigarren-fabriken in der Pfalz. In der Bierbrauerei nimmtB. die erste Stelle unter allen Staaten ein; eshat, ungerechnet die Pfalz, 5300 Brauereien miteiner Production von über 11 Mill. Irl (1873);die größten sind in München, sodann in Augs-burg, Nürnberg, Bamberg, Erlangen, Kulmbach.Branntweinbrennereien gibt es 7763, Schaum-weinfabriken in Würzburg u. Neustadt a. d. Haardt;chemische Fabriken in Nürnberg u. Ludwigshafen;50 Zündwaarcnsabriken; die besten Bleistifte derWelt u. die berühmtesten Spielwaaren fertigtNürnberg. Endlich hat B. 15 Porzellanfabriken,11 von den 19 deutschen Spiegelglasfabriken, 50Maschinenfabriken, bedeutende Papierfabriken rc.Der Handel ist lebhaft u. bedeutend: Haupt-aussuhrartikel sind Getreide, Holz, Salz, Rindvieh,Wein, Bier, Hopfen; Ein- u. Ausfuhr stehen sichungefähr gleich. Verkehrsmittel: Außer denschiffbaren Flüssen, dem Donau-Main-(Ludwigs-)Kanal u. über 18,000 Icm Straßen bestehen (Ende1874) 3278 tcin Eisenbahnen (davon 2094 Icm(mit Einrechnung der Ostbahnen 2876 tcmj Staats-bahnen) u. 6865 Icm Telegraphen (755 Stationen,jährlich 1,300,000 Depeschen). 1872 wurden durchdie Posten des Königeiches an Briefen u. Druck-sachen 57 Mill. Stück befördert, sowie 2,371,218Geldanweisungen (110 Mill. Ll). In Bezug aufdie Länge der Eisenbahnen im Verhältniß zurEinwohnerzahl u. dem Areal nimmt B. die fünfteStelle unter den größeren deutschen Staaten ein<die erste behauptet Baden). Ende 1869 be-standen 260 Sparkassen mit 46 Mill. N Capital.
Die Verfassung ist eine constitutionell mo-narchische, gegeben durch Urkunde vom 26. Mai1818, in 10 Titeln und mit 10 Edicten alserläuternden Beilagen, die aber einen inte-grirenden Bestandtheil der Verfassung bilden.Für die Pfalz ist die Verfassung nur init einigendurch Rescripte vom 22. bis 24. Mai u. 17. Oct.1818 festgestellten Beschränkungen giltig. DasKönigreich ist danach ein souveräner monarchischer
Staat, u. sein Umfang bildet eine einzige untheil-bare, unveräußerliche Gesammtmasse. Die Kroneist erblich in dem Mannesstamme des königlichenHauses nach dem Rechte der Erstgeburt und deragnatisch-linealischen Erbfolge in Voraussetzungrechtmäßiger Geburt u. Ebenbürtigkeit der Ge-mahlin des Regenten; nach gänzlicher Erlöschungdes Mannesstammes aber und in Ermangelungeiner mit einem anderen Regentenhause ans demDeutschen Bunde (resp. Deutschen Reiche) geschlosse-nen Erbverbrüderung geht die Thronfolge aufdie weibliche Nachkommenschaft nach gleicher Erb-folge über, doch soll die Regierung B-s keinenHerrscher treffen, der ein anderes Land besitzt,welches die beständige Verlegung seiner Residenzaußer B. nölhig machen könnte. Der König ist(innerhalb der Schranken der deutschen Rcichsver-fassung vom 16. April 1871, jedoch unter dendurch den Versailler Vertrag vom 23. Nov. 1870,resp. Schlußprotokoll festgestellten Vorbehalten)souveränes Oberhaupt des Staates u. des König-lichen Hauses (bezüglich des letzteren Familien-gesetz vom 18. Jan. 1816 u. Familienstatut vom6. Jan. 1821), darf aber über Gegenstände, diezum Staats- u. Fideicommißvermögcn gehören,keine Privatverfllguugen treffen u. ist verpflichtet,das Königreich in seiner untheilbaren, unveräußer-lichen Gesammtmasse u. vorzüglich alle Rechte derSouveränetät bei der Erstgeburt oder in der vomGrundgesetze bestimmten Erbfolgeordnung zu erhal-ten. Die Civilliste ist durch Gesetz vom 1. Juli1834 für immer auf 2,350,580 fl. (4,029,566 U)festgesetzt u. auf sämmtliche Staatsdomänen radi-cirt; die Apanage soll nie 171,400 N, das Witthumder Königin nie 342,800 L ans der Staatskasseübersteigen. Der Landtag des Königreiches bestehtaus 2 Kammern, der Kammer der Reichsräthe (I.)u. der Kammer der Abgeordneten (II.). Die ErsteKammer besteht aus den volljährigen Prinzen desKönigl. Hauses (gegenwärtig 11), sodann aus den4 Kronbeamten, den beiden Erzbischöfen, denHäuptern der ehemal. reichsständischen fürstlichenu. gräflichen Häuser (gegenwärtig 18), dem Präsi-denten des Protestant. Oberconfistoriums, einemvom König ans Lebenszeit ernannten Bischof, denerblichen Reichsräthen, so lange sie im Besitzeihrer vormals reichsständifchen Besitzungen in B.verbleiben (21), endlich lebenslänglich besondersernannten Reichsräthen, deren Zahl jedoch de»dritten Theil der Zahl der erblichen und Liesengleich zu achtenden nicht übersteigen darf (jetzt 13),im Ganzen aus 71 Mitgliedern. Die ZweiteKammer geht nach dem Wahlgesetze von 1848 ausallgemeinen u. indirecten Wahlen hervor u. wirdalle 6 Jahre neu gewählt. Wählbar zum Wahi-mann ist jeder unbescholtene Staatsbürger, wähl-bar zum Abgeordneten ist jeder Staatsbürger u.Staatsangehörige, welcher dem Staate eine directeSteuer bezahlt u. über 30 Jahre alt ist. Es wer-den nach dem Verhältniß von 1 Abgeordneten auf31,500 Seelen 154 Abgeordnete gewählt. Fürjeden Abgeordneten wird zugleich ein Ersatzmanngewählt, der im Falle des Todes oder Abgangesdes Ersteren eintritt, so daß eine Neuwahl nichtstattzufiuden hat. Der Landtag wird alle 2 Jahrewenigstens berufen, u. kann der König denselben