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Baumwollcnscmimct — Bmir.
Asche. Vgl. Zusammensetzung u. Verdaulichkeitder Futterstoffe von Dietrich u. König, Berl. 1874.
Baumwollcnsammet, s. u. Sammet.
Baumzucht, Zweig der angewandten Botanik,der die ganze Behandlung der Holzgewächse im freienLande von ihrer Entstehung an bis zur vollständi-gen Abnutzung umfaßt. Man unterscheidet Obst-B. n. Zucht wilder Bäume; von letzterer wiederForst-B. od. Holzzncht u. Anzucht der Zier-Bäume u. -Gehölze. Zweige derselben sind: dieErziehung der Holzpflauzcn aus Samen, Ablegern,Stecklingen rc., großenthcils in der Baumschule(s. d.), die Veredelung, der Baumschnitt (s. d.),der Baumsatz (s. d.), die Baumpflege zur Ver-hütung u. Heilung der Krankheiten, der Schutzgegen Feinde u. schädliche Einflüsse des Klimasu. der Witterung, die Ernte u. Aufbewahrung derSamen rc. Wolde.
Baunach, rechtscitiger Nebenfluß des Main;nimmt die Weissach u. Lauter auf n. mündet beimMarktflecken B., Landgericht gl. N., im bayer.Regbez. Unterfranken; Wallfahrtskapelle; Hopfen-ban; 1123 Ew.; dabei die Trümmer des SchlossesStufenbcrg, welches ursprünglich den Herzögen v.Meran gehörte u. 1552 zerstört wurde.
Bmuischeidtlsnnls, das beachtcnswerthe Ver-fahren des Mechanikers Karl Baunscheidt zu Eu-deuich bei Bonn, mittels eines aus zahlreichen,spitzigen Nadeln (welche durch Federkraft so in dieHaut 'getrieben werden, daß Blutung nicht ent-steht) bestehenden Instruments die Haut in größereroder kleinerer Ausdehnung zu bearbeiten, alsdannauf den gereizten Stellen durch eine vorgeblichgeheime scharfe Flüssigkeit Ausschlag hervorzurnfen,um so eine größere Wirkung auf das Nerven-system rc. ausznüben. Baunscheidt nannte sein In-strument Lebenswecker. Die Wirkung dieses Mittelsist jedoch eine begrenzte, nur für gewisse Fälleheilsame. Vgl.: Der B., Bonn 1851,11. A., 1872;K. Baunscheidt, Das Auge, ebd. 1859, 4. Aufl.,1873; Ders., Der wissenschaftliche Standpunkt desB., ebd. 18ß,2; Schauenburg, Baunscheidts Lebens-Wecker u. die exanthematische Heilmethode, Leipz.1863—64, 2 Thle. Vgl. Acnpunctur.
Bauordnung, die polizeilichen Vorschriften,welche bei der Ausführung von Bauten zu beachtensind. Die B. darf keine privatrechl. Beschränk-ungen des Eigenthums enthalten, sofern nicht dasGesetz sie dazu ausdrücklich ermächtigt (s. Banrecht);sie bezweckt nur die Sicherstellung des öffentlichenInteresses an den einzelnen Bauausführungen,mögen diese Nen- oder nur Reparaturbauten sein,n. bestimmt deshalb im Allgemeinen die Breite,Richtung n. Art der öffentlichen Straßen, dieBanlinie, welche die zu errichtenden Gebäude ein-halten müssen (Alignement), die Constrnction derletzteren in jener-, sanitäts- u. sonst polizeilicherHinsicht u. stellt nicht selten auch gewisse Anfor-derungen an die äußeren Formen u. Farben derFayaden. Zu jedem Neubau u. jeder Veränder-ung der Frontseite, sowie jeder baulichen Ver-änderung im Innern des Gebäudes ist Erlaub nißder Polizeibehörde erforderlich n. deshalb derselbenvor Beginn der Ausführung Einsicht von den be-treffenden Bauzeichnungen zu geben. Nach demReichs - Straf - Gesetz - Buch vom 15. Mai 1871
Z 367 wird mit Geldstrafe bis zu 150 ikloder mit Haft bestraft, wer trotz der polizeilichenAufforderung cs unterläßt, Gebäude, welche denEinsturz drohen, ausznbessern oder niederznrcißen;wer an Orten, an welchen Menschen verkehren,Brunnen, Keller, Gruben rc. dergestalt nnvcrdccktoder unverwahrt läßt, daß daraus Gefahr fürAndere entstehen kann; wer Bauten oder Aus-besserungen von Gebäuden, Brunnen, Brücken,Schleusen oder anderen Bauwerken vorniinmt,ohne die von der Polizei angeordneten oder sonsterforderlichen Sicherungsmaßregeln zu treffen;wer als Bauherr, Baumeister oder Banhand-werker einen Bau, oder eine Ausbesserung, wozupolizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohnediese Genehmigung oder mit eigenmächtiger Ab-weichung von dem durch die Behörde genehmigtenBauplan ausführt, oder ansführen läßt. Vonbesonderer Bedeutung sind die bau- und fener-,bezw. sanitätspolizeilichen Vorschriften, welche fürgewerbliche Anlagen im Allgemeinen, oder füreinzelne Arten derselben besonders gegeben sind.S. d. A. Gewerbliche Anlagen. Zn erinnern istauch an die polizeilichen Vorschriften über dieEntfernung, welche zwischen Gebäuden u. Eisen-bahnen liegen muß. Die baupolizeilichen Vor-schriften sind allgemein u. ausnahmclos zu be-achten, also auch bei denjenigen gewerblichen An-lagen, zu welchen es einer besonderen Erlanbnißnicht bedarf. Grotefciid.
Bauplan, Plan zu einem zu errichtenden Bau-werke; besteht in Grundrissen n. Ansichten desBaues von allen Seiten, Längen- u. Qnerprofilen
u. Situationsplan.
Baupolizei, s. Bauordnung.
Baue, 1) Friedrich Wilhelm v. B., rnss.Jngienenr, geb. 24. Dec. 1731 zu Biber bei Hanau;trat in das knrhessische Militär u. ging 1761 inpreußische Dienste; er wurde hier geadelt n. Obersta. privatisirte seit 1764 auf seinem Landgnte beiFrankfurt a. M. 1769 trat er als Generalmajor u.Generalqnartiermeistcr in russische Dienste, kämpfte1770—72 gegen die Türken, wurde 1773 General-licutenant n. 1780 Generalingenieur. Er legteKanäle, Häfen, Straßen n. Salzwerke an. Zuletztwar er Direktor des deutschen Theaters in Peters-burg, das er größtenthcils durch seinen Secretär
v. Kotzebue leiten ließ. Er st. 1783. Er schr.:
Llsmoiros lli-ckorignss st MOArapll. sur In IVa-laelris sto., Franks. 1778. 2) Ferdinand
Christian, berühmter Protestant. Theolog, geb.21 . Juni 1792 in Schmiden bei Cannstatt; wurde1817 Professor am theologischen Seminar in Blan-beuren und 1826 Professor der Theologie zuTübingen; st. 2. Dec. 1860. Er schr. n. a.:Symbolik u. Mythologie oder die Natnrreligiondes Alterthums, 1824 f., 3 Thle.; Das Mani-chäische Religionssystem, Tüb. 1831; Apolloniosvon Tyana u. Christus, oder das Verhältniß desPythagoreismns zum Christenthum, ebd. 1832;Der Gegensatz des Katholicismns u. Protestantis-mus, ebd. 1834, 2. Anfl., 1836 (gegen MöhlersAngriffe auf die protestantische Lehre); Die christ-liche Gnosis od. die christlicheReligionsphilosophie,ebd. 1835; Die sogenannten Pastoralbriefe desPaulus, ebd. 1835; Das Christliche des PlatoniS-