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hört sic an, das ist der Verfassung gemäss; aber er kannsie durch dieselbe weder bejahen noch verneinen.
Denn das ist der Wille des Königs.
17.
Der Wille des Königs.
Der König hat nichts vom Lande, sondern er lebt nurVon seinem Domain.
Die 56 Mill. Thlr., die der Staat mit den Hebegebührenaufbringt, diese sind Gut des Staats, die der König zwareinzieht, aber gleich, sey es zum Militair, scy es zum Civil,oder zum Tilgen der Schulden verwendet.
Er hingegen lebt von seinem Domain.
Wenn die Kammer der Reichsherren und die Kammerder Deputirten öffentlich sind, so kann jeder, der denEntwurf zu einem Gesetze durchsetzen will, zeigen was ervermag.
Der König aber kann in gewohnter Ruheherrschen.
Denn er kann das Gegentheil von allem dem thun. '
Denn das ist der Wille des Königs.
18.
Die Reiclisherren und die Abgeordneten der Ge-meinen.
Die Reichsherren und die Abgeordneten der Gemeinenversammeln sich.
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Bei den Wahlen wird nun darauf gesehen, dass es or-dentlich hergeht.
Wenn die Wahl ordentlich ist, so wird hierauf keineRücksicht genommen, ob ein Deputirtcr aristrokatisch odermonarchisch oder republicanisch sey. Dies hat jeder zuverantworten.