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Die Staats-Verfassungen Deutschlands
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übrige aber sollte in die Staatskassen zur Til-gung der Schulden dienen.

Die sind also im Irrthume, welche glauben, dass die Lan-desabgaben vom Könige erhoben würden.

Preilich erhebt er sie, wie er alles erhebt, was mit Kö-niglicher Authoritiit geschieht, aber er weist sie gleichwieder an, entweder zur Armee, oder zur Verwaltung, oderzur Tilgung der Schulden.

Aber er verbraucht keinen Pfenning zum KöniglichenHause.

Die Amerikaner haben sich viel darum gewusst, dass sieeinen so wohlfeilen Präsidenten hätten, und der König vonEngland verzehre zehnmal so viel w ie ihr Präsident.

Al er der König von Prcussen lebt ganz von sei-nem Domain, und hat noch weniger w'ie der Präsident.

15.

Baiern und Baden.

Dass man die Kammer der Gesetzgebung öffentlichordne, mit einer Kammer der R eich s h err n und einerKammer der Gemeinen, das hielt ich bis zum Jahre 1821für das Bedürfhiss der Zeit.

Baiern, YVürtenberg und Baden sind so geordnet, undspäter Sachsen, Hanover , Hessel - Cassel, Darmstadt u. m. a.

Wenn ein Gesetz durchging und es halte die Mehrheitin der Versammlung der Reichsherren und in derVersara m lung der Gemeinen vor sich, so konnte ihmder König oder der Grossherzog seinen Beifall nicht versagen.

Er sanktionirte cs, und es wurde Gesetz, und hin-zugethan zu den übrigen Gesetzen des Landes.

Im Jahre 1 fc>!20 schrieb ich d i e V e r wa 11 u n g d e s F ür s I e n