Druckschrift 
2 (1821) Urkunden
Entstehung
Seite
34
Einzelbild herunterladen
 

Rechten, Reichs-Satzungen und sonsten vorhin vorgcsteltter Masse» vcr-botten, auch von Unser» geehrten Vorfahren Herzogen zu Gülich undBerg, so wohl, a!s von Unseren Herrem Vattcrn, Hochseeligen Anden-ckens, und Uns selbst prolllblrt worden, wohlerwogen, den Landständenauf öffentlichen Landtagen dahin des Lands, und der Landständen An-liegenheiten und Beschwärnuffen gehörig, zu ihren zuläßige» Ausammen-knnfften keine Gelegenheit ermangelt. Alldieweilen Uns aber Unsereliebe und Getreue Gülich - und Bergische Landstände, von Rathen Rit-terschsfft und Städten, vermög mehrgemeltem Haupt-Uscel'- ^rr. zumsiebende». Nicht allein ihrer ungefärbter Treu und unaussetzbchen Ge-horsambs, sondern auch vor sich nnd deren »achkommende Stände, die-ses unterthänigst und vest versichert baden, und annoch versichere», daß,dafern Wir ihnen die Jusammenkünfften gnädigst vcrstatte» und zulas-sen werde», sie auf solchen, von nichts anders reden, handlcn undschließen wollen, als was getreuen Unterthanen wohl anstünde, undnicht wieder Unsere Ehr, Kelpecc, ^.urllorirät, und Lands-FürstlicheHochheit, und des Lands Vesten, auch dem Haupt- und gegenwärtigenUeces, gereichte, und da sie, so einer oder ander sich über kurtz oderlang wider bessere Zuversicht undVerhoffen finden solte, welcher diesemzugegen etwas znthun oder vornehmen gedächte, und sich unterstünde,denselben so bald von ihren Jusainmenkünffteu ansschlieffen, nnd Unscollsgialirsn uahiuhafft machen Welten, und da Wir diesem nach, undin Ansehung jetzt angeführter Lon-lirionsn Unseren getreuen Landstän-den von Räthen, Ritterschaft und Städten, beyder Herzogthumber Gü-lich und Berg, vergönnet und gestattet haben, auch hie mit Krafft die-ses nochmahln vergönnen und gestatten, daß wann es dieser UnsererLanden und ihrer Unserer Landständen Nothdurfft erforderen möchte,sie vor sich selbsteu an einem Ort und Stelle, welche ihnen im Landgefallet, zusammen kommen, zu Unserm, des Vatterlands, und ihrerUnserer Landständen Besten sich untcrreden, und ungehindert bey ein-ander bleiben mögen, doch daß sie neben Olll'sevisrung voriger Bedin-gung, auch allcmahl in Unserem Fürstliche» Hoflägcr wo dasselbe alsdanseyn möchte, und wann Wir ausser Lands wären, Unserer hlnkerlaffc-ner Gülich- und Bcrgischar Regierung ebenfalls ihreZusammenkunffcennach dem sie bey einander, unterthänigst und zeitlich nocllicircn, auchdie alsdann begriffene und proponircnde Lapirs und stück ihrer vorha-bender Unterredung zu gleich mit anzcigcn, und sorhane Lonv-nru» alsoanstellen und einziehen sollen, daß den Lande» nicht allzu ein grosserUnkosten dardurch aufgcbürdct, vielmehr aber gemelte Zusammenkünff-ten ohne sonderbahrc Beschwer gehalten, und desto ebender geendigct,auch Uns, und gedachter Unserer Negierung alsdann der Schluß ihrerUnterredung sckrifft - und getreulich bekannt gemacht, überschickt, odereingelieffert werde. So lassen Wir eS bep solchen vorhin und jetzrabermahlen vergönneten Zusammenkünfften bewenden, mit der fernerer