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Lewenden, riss daran dieserhalb ein anders auf die Weiß, wie es ffchgebührt, und gebräuchlich ist, für gut angesehen werden möchte, allesdoch mit dem nachmahligcn vorhin beliebten Vorbehalt, daß dardurchdenen zwischen der Ritterschafft und Städten >u >>ui,cro coll«cisn<mi,am Äavserlichen Cammcr-Geticht schwebenden Ukocsi-st,» nichts prsej»-chchirl sevn, lodern so wohl wegen eines als andern Thesis dem Rech-ten sein nnverhindcrter Lauff gelassen werden solle.
,rst srt. ch. Anlangend die? Idectistcaüor, der Lands-Llssakricul, ' de-renlhalb wiederhohlen Wir die laut gedachte» Hnnpt-Uscele sec. AuiüVierten, ertheilte und i» ihrer Krasst verbleibende le-oluuori, jedochmit dem von Uns vorhin auch also verstandenen Ansatz, daß Wir Unsmit Unfern Gülich- und Belgischen Landständen, oder deren I)«punr-rcn eines gewissen mosti, lorms« er rvAuIss Masters, ist! er recrilicaiisti-vergleichen, und daraus mit Anthun derselben crmclte rscriücarioii vor-nehmen wollen.
,V,I -in. g. Wegen der im fünfften ^rrlcul des Hauvt - Kecell,erfindlicher Wörter (ausser deren Räthe», die Wir bev Uns zu haltengesinnet) erklären Wir Uns. und erläutern hieniit, daß Wir aus Un-scre» Ädclichen Räthe», etwa» drcy oder auch nach Gelegenheit undGntbesinden, mehr Geheime Adeüche Räthe um Uns deren und Un-serer Geheimen gelehrten Rathen getreuen (äonfiUi, bey den Landta-gen, und deren Oolibei-sri-iiiims zu bedienen, bev Uns zu behalten ge-mennt, und lassen es im übrigen bei) dem gantz n Inhalt dieses ser.-derzestellk bewenden, daß die ihrer tragender Raths-Pflichten -rl Uunc->cn:m vorherv gnädigst erlassene Räthe, daß Hierobe» a,r. 2. gcwilligt-mid erleuterteS äm-smenrum Vacirurnirsli» mit andern Unsekn Gülich-und Belgischen Landständcn von Ritterschafft und Städten ausschwörewkönnen.
-s.,1 arr. 6. Nachdem auch Unsere Bergiscbe Landstände den in' Mehr-gedachtem Haup-bt«cel» »rr. 6. angez genen Scarum bereits estirt, dieGülische aber mit Vorwendung der Ursachen, warum sie mit dem vomihnen erforderten völligen Sisru, sv bald nicht aufkommen köute, sichnvchmahlen darzn erdottcn, undlWir gnädigster Zuversicht, daß sie demegchorsambst Nachkommen werden, den ans Unser Gülich- und DergistbePfennings-Meisterev Latiam, des hinterhaltenen Srsru, halber geschla-gnen Lands-Fürstlichen ^-retc und gethanes verbokk vcnnög Unserern» beyde Gülich- und Belgische Pfennings-Meistere, de« vierzehndehlsrrii -Vrmo sechszebnbundert drei) und siebenzig abgelaffener Be-selchen, gnädigst rnlsxirt haben, so hat es dabev Kraffr dieses sein ves>bleiben.
.^st sn. 7. Und obwohl die von Lanbständen und Unterthanen Un-ter sich Sinseilhiq und ohne Vorbewust und Vergünstigung des Land-Herren anstellende Versammlungen, in denen gemeinen beschriebenen-Venz. Provr lSerft- 2. Thr-