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2 (1821) Urkunden
Entstehung
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gnädigster vsclarskion. daß was gemelte Lanbstände wider ihre ns^Inhalt obgesetzten ersten ^rr. erlangt und bestättigte krlvilegien, Frey-beiten, Siegel, Brieff, Reckt, alten Herkommen, und gute Gewohnhei-ten besckwert, und ihren Vr-vsminidu»ach Anlaß hernach folgender!18. ^rricul nickt abgebolffen, nnd sie dahcro den ordentlichen Weg rech-tens nach Anweisung der Reicht-Satzungen einzugehen veranlaßt wer-den selten, Wir ihnen solchenfalls (jedoch unter obangeführten Lonsti-tiorisii in Gnaden zugebc» und vergönnen wollen, auch krafft dieseszugeben und vergönnen; Weilen ihre keivllegis und Briefschafften we-gen der in geraumen Jahren Hers gewehrter gefährlicher Zeiten, undum mehrerer Sicherheit willen in der Stadt Cölln verwahrlich anfbe-haltcn werden, daß deren Deputirte sich daselbst versammlen, ihre ^cl-vocaio» mluuieen, und die rechtliche Nothdnrfft einstellen lassen mö-gen, und dadurch desto mehr kund zu machen, daß Wir sie Lanbstände!!so wenig als jemand anders, an deine, was zu L<ml'erv»ri<m vbgemel-ter peivll<-§lc» und veolcguirmij, des Rechtens sedeyeü mag, zu ver-hinderen gcmeynt seynd.

cVst srr. 8 - Und wiewohl Unfern Gülick- und Verglichen Landstän-deu, aus denen in mehrgedachten Haupt-Itecets «er- zum Achten rc?«»gezogenen Reichssatzungen und sonsten mit allen Umständen grüudlichremonlirivt worden, was Uns bewogcu, die durch sie Landstätide üuffekUnserer Herren Vorfahren denen Graffen und Hertzvgen zu Gülich undBerg ic. Auch Unserö Herren Walters, und Unserm Lands-Fürstlicher!Llonlsn- und Bewilligung unter sich, und mit denen Clcv« Mart - uuLRavcnsbergischcu Landständen, und mehr änderet! gemachte bloioueaund Verbündnüsscn ins gemein und besonders? keine ausgenommen?welche und wie viel deren seyn mögen, ans hoher Lands - FürstlicherMacht und Gewalt, durch gewisse in beiden Unseren HcrtzögthumbenGülich und Berg an gehörigen Ocrtcrn öffentlich putzliclrr und atti-giite Lands-Fürstliche Lsticra aufgehebt, cslstrt uud simulier, und daßWir es dahcro bey solchen Unseren Lsticre» allerdings bewenden lassen,darauf dann auch Unsere getreue liebe Landstäude von Ritterschaft undStädte» bcyder Unser Herzogthumbcr Gülich und Berg, sich aller undjeder abgehackter unter sich und mit anderen einseitig aufgerichteterMillionen, n ,, so oft, und auf was Weiß cs immer geschehen? auchwie viel den-io, n seyn möchten, sambt alleu darauf r-le-ivcndi-n llurs-msntcn, mit welchen sie solche von Zeit zu Zeit vermehrte blnionssbestättiget, -änhlich begebe», und also hinführo weder eines noch an-dern llu-LMkul, als »rr> 2. enthalten, noch einer anderer b-nio» sich zuewigen Zeiten weitcrS bedienen sollen, da»» allein derjenige^ die >->«-,igyü. zwischen beyden Hertzvgen von Gülich? Cleve und Berg rc. Wil-helm und Jobanneu Cbristmilter Gedächtnüß, mit Zuziehung sämttü-

cher Landständen von Rälhen, Ritterschafft und Städten aufgerrwret,

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