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So lassen Wir es jetzt bey Vorgesetzter Massen «leclsrirtem lue«,insnlo Hciluiniuu,», auch dessentwegen bey dem Haupt -ttsc-s», undeinfolglich bey deine verbleiben, daß sie sich des augedeuten llurrm-oli.und keines andern in ihren, auf offenen von Uns dem Lands-Fürste»ausschrcibenden Landtagen und vopurutionc», wie auch in denen ?»»ricuI,i-Aus«»imenkunffte» dercuthalbcn bey dem hernach behenden sie-benten ^ilicul absonderlich kawirt wird, von nun an, und zu ewigenZetten bedienen mögen, getreulich und ohne gcferde.
ä<1 irr. Z. Nicht weniger lassen Wir cs bey dem was in »bgedach-tem Haupt -ldecet, ,ir. zum Dritten, uhus »cl §. diese Verordnung,rc. Wegen der llelc-ipnon der Güter, und sonsten versehen und enthal-ten ist, annoch gnädigst bewenden, wollen jedoch auch selbiges dahin»erstanden und erläutert haben, daß hiebey Unsere Meynun» keinesweges gewesen, daß wann die kostsUore, der Adelichen Sitzen, undbarzu gehörige Güter und Ländcreyen, wie auch der Geist-Adelich-Frcyen und Lehen-Güter, in koststton« der Freybeit von ein- oderanderen Steuren sich befinden, dieselbige Besitze» gleichwohl zu erwei»sen, und darzuthun schuldig seyn, daß gemelte Adcliche Eitze auf un-schätzbaren Grund gebauet, und dieselbe so wohl, als auch gedachtenGeist-Adelich-Freye und Lehn-Güter im Jahr i;y6. r-lpecnve vonallen, oder den Gewinn - und Gewerb-Steuren befreyet gewesen, son-dern es solle derjenige, welcher die steur- und schatzbare tzurluär ein-oder andern Guts wider den Besitz der Freyheit conlcuuirtkn i'osst-s-toicn anzeigt, und seine Inremion darauf gründen will, solche <)u»IirLtder Gebühr zu erweisen schuldig und gehalten seyn.
Jmgleichen solle Unserer bey Aufrichtung des Haupt-U-col'» gewe«sener Meynung »ach, die in obgemelten dessen Dritten Xrr. §. Wasnun rc. «»gezogene Heimfälligkeit und 6onlilc»l><>n alsdann erst Playbaben, wann gefährlich und boshafter Weiß die Verschweig - Verdun-ckel- und Vertuschung vergangen, gestalten Wir Uvs dann zu mchrcrDczeigung vberwehnter stlnsercr Meynung nnd Iinonrion hicmit gnä-digst erklären, daß Wir gar nicht gesinnet seynd, jemand den Beweißseiner in Besitz habenden Freyheit aufzuladen, sonder» es dieserthalb s»wohl, als auch wegen Hcimfälligkcit und Lookilciriori der verschwiegen,vertauscht-Hinterhalt- und verdunkelten Gütern, denen gemeinen Rech-ten, Lands-Ordnung und Gewohnheiten gemäß halten, und niemanddarwider »eschwären zu lassen.
So viel auch das in inehrberührtcn Dritten ^.rr. §. Luch sotten fürs«udere rc. Vermittels gewinn und Gewerb anbelangt, Gleich wie wirebenfalls nicht gemcynd gewesen, noch solches der Haupt-ttecol« selbst»»in einige Wege mit sich bringet, den Anschlag der Halfflciithcn aufGewinn und Gewerb, dem irrigen Vergeben nach, durchgehcnds undohne Unterschied auf einen gemeinen Fuß zu richten, Also lassen Wires noch fernrrs bey dem alten Herkommen, und jedes Orts Skivvhnhrik