den ihre u-ivilegis auf cininahl abschneiden, auch Ihrer Kays. Majestätobrigkeitlichem Ambt, Koben und ^urUoeilär z„ cierogircn, oder
Uns von denen im Heil. Röm. Neicb wohl verordneten, und von alle»Chursürsten und Ständen erkannten und angenohmmenen Oicalleiii-zu entziehen, Und solches niemahlen zu Sinn gewesen, sondern Wirvielmehr der Landen Urivdezia in gedachtem Haupt-Kecels coniirmirt,auch Ihrer Kayserl. Majestät allen schuldigsten äbslstecr, Treu und Ge-horsamb, als einem treuen Fürsten des Reichs gebühret, hieriufalls sowohl als sonsten beharrlich zu erweisen, und gedachten Reichs -Olcas-rseii, nickt weniger, als denen in jetzigen auch künfftigen Reichs-Satz-ungen und Loolümiionibu, ausgesehencn und pralcribirlen kloili,procsäsni, -r li«eiä<-llli gleich anderen Cbur- und Fürsten, vcrmögberührter Reichs-Satzungen und InUiumenr, ?Lci«, die schuldige Os-feren« zu praaläiren allezeit willig gewesen, und annoch sevnd.
Als haben Wir zu desto mehrerer Bezeugung Unserer tragenderGcmüths-Meinung Allcrhöchstgedachter Ihrer Kays. Majestät dessendurch diese O-clarilion unterthänigst versichern wolle».
l. Wir erklären und erläuteren demnach bicmit, und inKrafft dieses erstlichen, daß gleichwie Wir vermag vberwehnte» am 5.tdlovsmkri, 1Ü72. Jahrs aufgerichtecen Haupt - Uscet-üs ärc. 1. zuRkUabilirung des vorigen alten rslpsctivs gnädigsten und untenhänig«sten Vertrauens alles dasjenige, was biß auf die Zeit jetztbemeltenHaupt - Kecetä, in dem wider Uns bey dem Löblichen Reichs - Hof-Rath erweckten kioc-l-, auch sonst münd- oder schrifftlich allda ange-brachten Klagen, von Uusern gesambten Gnlich und Bergischen Land-städten von Ritterschafft und Städten selbst, oder durch den Xckvocarcn,Uro cur» koren und Schrifftstellern, oder welche sich in dieser Sechen ha-ben gebrauchen lassen, gehandlct worden, oder worin dieselbe sich sonst»so ihrem Uns, schuldigen Gehorsamb, Hohen Lands-Fürstlichen Ibelffeocund csmperirenden guribu-- zuwider, vergriffen haben möchten, auf UN,terthänigste Irirsrcelsioie Unserer getreuer Näthen, und Unserer Land-ständen gethane gchorsamdste SnKmWon, aus Lands-Fürstlicher Vät-erlicher Mili>e bereits in Vergeß gestejlet haben. Also lassen Wir etauch jetztgedachter erläutertermaffen annoch dabey nicht allein gnädigstbewenden, sondern Wir wollen ferners daßjenige, dessen sich abangezo-gene stvenigere Nitterbürtige, deren ^ckrocalcn, kiocuraivvcn „ndSchrifftsteller, und andere so sie darin» gebraucht, nach dato erwehntenHaupt-'kscvllu,. vermittels deren von ihnen absonderlich, und alleinbeo obgedachten Kaiser!. Reichs-Hof-Rath angebrachten Klagten, undweiters conrinult.n ?rocsl-, gegen. Uns, unsere Lands - Fürstliche Ge-rechtsame, Würde und kslj-ecr unterfangen, und gethan, mehr Ailer-bvchstgemelter Ihrer Kayscrl. Majestät zu nnterthänigsten Ehren, undauf g.sachter weniger Ritterbürkigcn vorhergehende unterlhänigsie 6ub-milstoir und Ospreciiiiou, aus Fürstlicher Müdigkeit, und Bäuerlicher