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vepurarioo,-Tagen, wie Wir dann alle Jahr wenigst einen Landtagausschreibcn lassen wollen, und sollen, beschchcncS unterthänigstcs An»dringen, und Anlagen entweder nicht gleich, oder längst inner den näch-sten drep Monathen nicht r-meclircn würden, bleibet Unseren getreuen,lieben und gehorsamen Gülich- und Bergischcn Landständen von Ritter-schaft und Städte», nach Anweisung der Reichs-Satzungen, der ordent»liche Weg Rechtens offen, daran Wir sie, wie auch wan Niktcrbürtigeund Städtische conjuociim vel elivisim wider diesen bseces» beschwehretund Wir obigen Inhalts nicht r,mscl>ren würden, auch so dann sie zuAnstell - und Ausübung des ?roc«llu, die nöthige Gelbmittelen untersich comjuncnm «r fliviUm anlcgen und bcybringen wollen» nicht ver-hindern wollen.
Deme allem nun Aussig sollen Unsere Gülich - und Belgische Land-Stände vonNitterschafft und Städten, auf den a» dem Kayserl. Reichs-Hof-Rath, wegen deren von ihnen eiugeführte», und nun gäntzlich ab-gethanen Klageen angcstellten, gleichwohl von Uns zu Recht allezeitcoulr-flicirten k>,c>ces» iruuotüvc», und sich dessen, als welcher durchgegenwärtigen IVscet« mit allen sseinen Umbständcn und eingcwendtcnrullklsmsrire», auch allen vom ihnen Gülich- und Verglichen Land-Ständen, nach Absterben Hertzvgen Johann Wilhelms, und den darauferfolgten Luccellions. Streitigkeiten bis dahero gebrauchten, und insMittel gekommenen Behülffen nunmehr ohnedem von sechsten gefallen,in p-rp-ruum begebe», auch solches dem Kays. Reichs-Hoffrath zuWien gebührend uorikiciren, und von ihrem allda bestellten Anwald, diein dessen Händen stehende ^cr- sämbtlichen abforderen.
Gleichwie Wir riun Unseren getreuen, liebe» und gehorsamen Land-Ständen von Räthen, Ritterschafft und Städten Unser beiden Hertzog-thümber Gülich und Berg sie bey allen und jeden, was in diesem K--c»l» enthalten, beständig zu lassen, nnd kräfftiglich zu schützen, aus son'derbahrer Lands-Fürst-Lästerlicher Liebe und Treu vorbedeuter Massengnädigst versprochen; also haben Uns hingegen Unsere getreue, liebennd gehorsame Gülich- und Bergisckc Land-Stände von Räthen, Rit-terschaft und Städten bey denen Uns geleisten Erb-Huldigung-Aydeund Pflichten unterthänigst und gehorsambst zugesagt und angelobet,auch ihres Orths selbigem allem, was ihnen nach Inhalt obbesagtemR-c°K. und sonsten als getreuen, gehorsamen »nd Erb-gehüldigten Un-terthancn abgelegen, schuldigster maffer getreu und gehorsambst nachzu-kommen, und dawider auf keine Weiß, wie es geschehen oder erdachtwerden konte, oder möchte, zu bandeln, noch bandeln zu lassen. AnUrkund dessen haben Wir Philipp Wilhelm, Pfaltz-Grafe bey Rhein,in Bayern ic. als Herzog zu Gülich und Berg w. gegenwärtigen K--c«s« eigenhändig unterschrieben, und Unser Fürstlicher Geheimer Cantz.lcv- Leerer- Siegel Vordrucken lassen. Sv geschehen in Unserer lioli-«ieotz-Stadt Düsseldorf de» 5, lVovembri- 1672.
(I-.8,) Philipp Wilhelm.