nach Inhalt des Instruments psci-, aufgerichtete Kahserl. Wahl-Essii-tul-riou erfordert, keine neue Ml anzustellen, noch die alte» zu erhö-hen, auch ohne Unser Gülich- nnS Belgischen Landständcn von Ritter-schaft, und Städten Vorwissen, keine -Vccmstn, und dergleichen Aufla-gen, in diesen Unfern Hertzogthnmben und Landen anzusetzcn, weder dieBefrevete mit einigem Zolls-Adforterungen beschweren zu lassen.
Zum 17. Wollen Wir daran sryn, daß die den strivil-gü! zuwiderverscheuchte, oder sonst vergebene Güter, auf was Wege und Weiß, oderunter was?ra«csxc es inrmer geschehe» sevn mag, auch die verxfändte,und vcrLlisnlrtc, darüber mit dem Pfands- und Kauffs-Einhabern rich-tig zn bstquicliecn, wieder zu Unserer Cammer gebracht, und binführogemelten strivilsgus zugegen keine dergleichen Gütere ohne Noth, undUnserer Landständen Mit-6onleu» mehr »lienbret, versetzt oder ver-scheucht w.rden.
Zum 18 . Demnach alle und jede, zwischen Uns, und Unseren Gü-lich » und Belgischen Landständen von Ritterschaft und Stadt?», vonallen vorigen Jahre liero sich begebene Irrungen und angeführte Be-schwerden, von nun an, und zu ewigen Tagen auf gemclte Weiß gäntz-lich abgetban, gehoben, und hindaugelcgt; Als versprechen Wir fürUns, Unsere Erben, und Nachkomme», bcy Unseren wahren FürstlichenWorten, Treuen und Glauben, allem deine, was in obgesetzten eVrü-cnle», in geusrs ec Meis von Uns gnädigst rsststvirt, inskünftig, undzu ewigen Zeiten getreulich, und unverbrüchlich nachzukomnicn, bedin-ge», ordnen und staruirc», auch zu solchem Ende, für UnS und UnsereI'oi'rsricär, daß gegenwärdiger Hecel-, durch welchen Wik die vorigeUnfern geehrten Herrn Vorfabrern mit Unfern getreuen lieben, und ge-horsamen Landständcn von Ritterschaft und Städten Vor »Eltern zuthuu, aufgericblete, und von Uns bcstättigte Lands-Pvlizev, auch hernachin eVnao -6,1. von Uns, mit gesambte» Landständcn obgemelter Mas-sen überlegt, und publiastte Cantzley-I^ocelr-Lidnung, so weit sie die-sen Rocsb« nicht zuwiedcr sind, wie auch in Unser Gülich - und Belgi-scher Landständen von Nitkerschafft und Städte» bev vorigen Grafenund Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, :c. rechtmäßig erlangte k-i-vilsgla, wie obgedacht, aufs neu gnädigst constrmlrcn, von staco an,Unserer beyder Fürstenthumbrn Gülich und Berg, und angehörige»Landen ein pees-ocuiriichcz kuiiilamern»!-Gesetz fern, und verbleiben,und alle künftige Landtags-Handlungen, zn Unserer, des Vatterlands,und der Uolmriräc Wohlfahrt darnach roZulirt, mit unveränderli-cher Oblsrvsny, darauf r<!-is>eucs istlacllvt werden solle: Im fall aberWir, oder Unsere Erben, und Nachkommen, so doch nie geschehen solle,wieder diesen Ibervl« handle», und Unsere getreue Liede, und gehor-same Gülich - und Belgische Landstände von Rathen, Ritterschaft „ndStädten, dagegen beschweren, und auf ihr, und ihrer von besambienLandständcn hierzu lj-scia icsr Lcxuürten «ns allgemeinen Land - und