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denen Lnadtägen, kn Sachen wie oben bey dem y. ^nlcuio vermeldet,oder sonsten wegen anderer Lands-Anliegen - und Vorfiillenheite», ver-mittels ordentlicher Landtags-proposirlv», zu Verschaffung gewisser be-nötkigter Mitteln, gethanes Beaehren Unsere Gülich- und VerglicheLandstände von Ritterschaft und Städten, eingewilliget, und von Unsgcnebm gehalten worden, dasselbe wollen-Wir, dem Herkommen gemäßin Unserer Cantzlev, durch Unsere dazu verordnete Adeliche und gelcbrteRätde, auch Reeeaungs - Verständige, in Gegenwart Unserer Gülich- undBelgischen Landstäuden von Ritterschaft und Städten Oss-uüitcn, derLlaleicul „ach ropsirircn in Unseren, als des Lands-Fürsten Nahmenausschreiben , und rürders durch Unsere Beamte und Bediente einbrin-ge», selbige Gelder denen Uns von Unseren Landständen benennten, undvon Uns, und ihnen Unser» Landständeu, auf vorgehendc gewöhnlichePflicht, und gewisse Borgschafc bestättigteu Pfennings-Meistern einlicf»fern, und auf Unsere Anschaffung, selbigen Landtags-Adscheid gemäßsä äkst'linsio, ulu«, und zu keinem andern Ende, sondern dem gemach»ten Idsglsinsnk zusolg, unverhinderlich, und ohne einige Widerrede, er-statten, und anwenden lassen, Was aber Unserem l'ilvsc-Bchueff zuge-legt, solle U»s zu Unser freper vilpoliilou allein heimgestcllt sev» undverbleiben. Hingegen
Aum rz. Uber diejenige Gelbere, welche zu Bezahlung der Land-Oeäitcren und Bedienten, auch anderen p'lstriichrn Lands-Ausgabenmit Unserm Landssnrstl. Lo„s«u, eingcwilliget, und dem Landtags-Abscheid vereiuleibt worden, sollen zwar» Unsere Gülich - und BelgischeLandstände von Ritterschaft uud siädten, oder deren Dcpuürtc ihresGefallens zu Ollsinnirc» Macht haben, jedoch schuldig und verbundenseyn, Uns dem Laudsfürsten hernach, wohin solche Gelder verwendetworden sevnd, richtige Rechnung und Nachweisung vorzubriugen, undhinführo nichts nichr avzenthätliches ausschreiben, oder ulnblegen, wiedann auch der Pfennings-Meister Rechnungen.dem Herkommen gemäß,von Unseren darzn veroidnctcn Adelichen und gelehrten Rälhcn, auchRechnungs-Verständigen, mit Zumutb Unserer Landständeu Oepurirtcnrichtig abgebört, jultilicirt, darüber rseekstrt und wie solches geschehen,Uns zu Unserer, nach Befinden, weiters Landfürstlicher Verordnungumbständlich r-l'orivt, wobev doch den Ovsiulirtcn, ausser Ollerer, uudAäbruuge» nichts weiters zugelegt, i» alle Wege aber dahin gesehenwerden, wau die vorige Osjstrsll» und Schulden cinmahl abbczahlt,baß Unsere Lande mir keiner dergleichen Anlag, als so viel der Be-dienter Besoldungen, und andere psltirüchc Lands-Ausgaben anfordereu,beschwäret, Insonderheit auch niemanden, wer der nur sev» mag, etwasaus solchen Geldern ohne Unser Vorwiffcn, und gnädigsten täoolsu-,verehret werden.
Aum 16. Erklären Wir Uns lnemit gnädigst, ohne Beobachtung der-jcul-cn Is-r,uilire», welche die Reichs-Satzungen, und vornehmlich die