und Pflichten, aufkündigen, auch die lllmirrsnflo, längst inner dreyMonath hernach erlassen, und statt der abgedanckten ohne längerenVerzug, andere so im Lande gcbohren, bezüket, nnd gu-lillcirr seyndwiederum ansttzen.
Anm cilffke», Io äuclicialiku» so wohl als exrrsjuflici-llibu- , wollenWir bev Unserer Cauylep, Hofgericht, auch die Oder- und Unterbcam-ten auf dem Land uns in den Städten, vermög der Gülich - und Ber-gischen Lands - und Polizcv, wie auch Unser im Jahr i6Si. den 14.luiü, auf mir gesambten Landständen bey damahligcm Landtag vorhergepflogener Lommunicarion einhclliglich aufgerichtetck, und ?lchlicitkvEantzley - l'rocel« - Ordnung, die äuliilism ^clminisrrircn, und derselbenin allem ihren gebührenden und unvcrhinderten Laufs, und daß cs zwi-schen den Adelichen nnd Unter-Beamten »» -xkr,julllci»Iibu«. ranooeconcurrenri, SuriaUieuonik, wie auch der Fäll, so zu der exlrsjullicialLviißiiiüon gehören, wie von alterS, auch »ach Inhalt vbgcmclterCantz-ley - I'eocot»-Ordnung k»r,ge. 16. or lg. Ohlsrvlret werde, alle äur»-msolL binführo den alten b'ormulea gemäß leisten, und die Räche undBeambte ihrer Diensten, so eS umb begangener klxcellea und Ubertret»tung willen zu geschehen, nicht ehender, biß sie der Bezüchcignng mitRecht Lonvinclrt, und überwiesen, entsetzen lassen, ausser dessen aberbleibt Uns sowohl als den Bedienten die Aufkündigung bevor.
Aum zmölfften, Wollen wir auch Unsere Gülich - und BelgischeStädte, und Flecken, welche von alters hero äus eUß-ncll er prasl'-m-laacii zu Scheffen- und Raths-Stellen rechtmäßig gehabt, dabev ruhigund unluibirt lassen, jedoch sollen sie schuldig und gehalten sey» l'ul»poenL nullirali-, Eingebohrne und Eingesessene zu prälsoiircn.
Wann auch zum dreyzehntcn UnS einiges Lehn nororiö heimfallenwird, solle Uns frey stehen, mit demselben, nach Unserm gnädigsten Ge»fallen zu -lilpooircn, da aber die Heiinfälligkeit bestreiten werden solte,wollen Wir es halten lassen, wie in der Lands-Ordnung auch dieSfallSausgelassenem Läicr-,, und dem Landtags-Abschied vom Jabr izüs-sürsehe», und demselben gemäß ist, auch sonsten nrrurzm er guxliraienis-uäorum nicht veränderen, gestalten Wir imgleichcn die Mann - undLehn-Eammere, wie von alterS gewesen, noch fürtershin, so dann dieLehn, welche dahin gehörig, daselbsten empfangen, und deren 'streitigeLehnsfäll (jedoch daß dabey Unser Recht nnd lor-roll-, i» geziemendenVigor und Obacht erhalten, nnd iu allwege die Lehn- und Lands-Ord-nungen, gebührlich oklarvirt werden, und p»rri laes-e seine» recurlün»per vi-lin -ppell-iriooi» «t ^»üerelae, an Uns als den Landsfürsten undLehns-Herren zu nehmen, unverwehrct scyn solle) allda auSzuführen,und was dagegen pr->ejnil!cirlichcs eingerissen, auf eines oder anderndabey iarsrellirten angebcn, und ausführung seiner Befügniß, den Rech-te» und Billigkeit gemäß wieder rsllrelNre» und aufheben lassen.
Fürs vierzehnte, Was «uf Unser bey offenen von Uns ausgeschrie-