Cammer, «Sei» mit skngebohruen, Eingesessenen, und qu-Iis-cirtc»Räthen besetzet, und jederzeit besetzt erhalten, Go da« zu dcu Vvlibe--»riooibu« und Schickungen, welche diese Landen betreffen, niemandanders, als solche Adelige, und gelehrte Räthe, die in diesen Landengebohrcn und bcgütet, und also keine frembde, es geschehe dann mitUnserer und unserer Landständcu Bewilligung, gebraucht, wie nichtweniger zu den Adelichen Hof-Diensten, und Land-Aembtcrn, Ade-liche Eingebohrne, Eingesessene und -zualilicirte »ulljoc», in-Icicben zuden Unter-Aembtern, welche mit der llu-riv Ambts halber zu thunhaben, und die Berichter mit besitzen, solche Persohnen, die im Landgebohre», und eingesessen seyud, angestellct, wie auch bev Besetzungder Kellnerepen, Rentmeisterepen, und dergleichen berechneten Diensten,«ns begebene Erledigung, die Lands-Eingebohrne und Eingesessene -i»--likcirkt vor andern Frcmbden unter Unterscheid, wann sie mit gnvg-samee Burgschaffc aufkommen können, pr-vlsrirt werde», Jedoch sollenauch Unsere Eingebohrne und Eingesessene Adcliche Landständc sich der-gestalt c,u»!ikcir machen, daß Uns, und dem Vattcrland sie in Ver-schickung, bcy Hofe, in den Regierung!-Lonstlli», und auf dem Land,nach dem die kunc-ione« und Verrichtungen beschaffen, mit unscrmke-pecr, nützliche Dienst leisten können, und sich auch darzu willigund gehorsamb finden lassen; Und weilen, wie obverstauden «x cpir«iaciigsnaru,, welcher von Unser» Landständen zwarn zuertheilen, Unsaber die ConKini-uoN, (ohne welche die beschehene Ertheilung deSiii<iigenLru« null, und nichtig seyn solle) darüber zu gebe» in «llwegebevvrstehen solle, z» gemelter Hof-Cantzley und Land-Diensten, undtiefe Lande betreffende Verschickung, keine andere als Eingebohrne,Eingesessene, und im Land begütete gezogen werden sollen, umb ihrerTreu, und nützlicher Rathschläg, und Diensten mehrcrs versichert zusepu; So sollen auch Unsere Gülich- und Bergische Landstände für ihreS)'nciico, keine Ausländische, viel weniger solche, die andern frembdenHerrschafften mit Ayd und Pflichten zu Diensten verwandt, sonderngleichfals Eingebohrne, Eingesessene, Begütete, qu-likcirtc , und keinerHerrschafft verpflichtete »ubjeci- anstelle», und gebrauche», Dabey WirUns auch jedoch Vorbehalten, etwa ein- oder andern wohlverdientenCammer-Diener, Lcriboinen, oder andern Hof-Diener, der gleichwohlan Häusern, Becker oder Wiesen etwas cygenes im Land hat, einigegeringe Diensten, dann die Vogtdeyen und Gcrichtschreibereven seynd,welchem sie mit Nutzen verstehen können, zu co»slriren, damit Wirauch dieselbe auf ihr Wohlverhalten, ohne Beschwärnüß Unserer Cam-mer recompsiislrcn mögen. Was aber die Adeliche und andere Hof-und Land-Aembter, auch die Unter-Beambte auf dem Lande, so mitder llu-kis zu thun, betrifft, so jetzo in Dienst scpnd, und sich gemel-tcr Massen nicht qualikciren können, wollen Wir denselben swann sievsrhcro von den Landstäoden nahmhafft gemacht worden,) ihre Dienst
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten