Druckschrift 
2 (1821) Urkunden
Entstehung
Seite
23
Einzelbild herunterladen
 

Begüteten Gülich» und Bergischen, und solcher «wdj<rci,u, dem, oderdenen Unser hiesigen Landen -rsiu, und Anliegenheiten bckaimdt» undkein anderes Absehen, als Unsers deS Erb. Lands - FürstenS bepdcrUnser Hcrtzogtbumben Gülich und Berg, Wolfahrt, Dienst und Nutzenvor Augen haben, und deßwegen »<i >'»nc -cium sonderbahr veräydctwerden, wachen, und schließen, und UnS absonderlich angelegen sevnlasse», ein solches boeelu, cinzngcheu, wie es die Noth erfordert, unddie Zufolglcistung solchen ko>ci,ei, erforderliche requitlc,, Unseren bey-den Hertzoglbumben Gülich und Berg, nach ihren danrahle» erfindendenZustand und Vermögen, zum erträglichsten fällen können; Allermasse«Wik zu dem Ende, <;use,ric>n?m ^Iiomocicr? Wie uehmllch angeregtekn dem geschlossener: h'os<l«c<- verglichene ro^nitiiL sowohl, als wegenUep-,siil)n und Unterhaltung Unserer nöthigen Vestung, (Jedoch daßUnftls Fnrsteuthumds Gülick Uuterthanev zu äbeparsuon Unser Vc-stuag Düffeidviff, und hingegen Unsere Unterthanen Unsers Fürstcu-thumbS Berg, zu Rep-rLiioii Unserer Vestung Gülich nicht gehalten,weniger die Haupt-Säbte, mit einigen Diensten in aarura, odersolche Dicust zum Geld angeschlagen, zu coocurriecn schuldig seyasollen,) und Verpflegung selbiger dazu bcdürffliger Qu->,ni-onc», wer«innen Wir doch die Haupt-Städte mit denen Lereicien nickt zn be-schweren, sondern vielmehr de? der erlangter Befrevnngs-Loucelllongnädigst zu handhabe» gemevnt sepnd, aufs genauest, zulänglichst, unddem VaNerland zum erschwinglichsten bevzubriugen, Unser« gereuenlieben und gehorsamen Gülich - und Belgischen Landständcu von Rit-terschaft und Städten, auf offenen von UnS dem Lands-Fürsten aus-geschriebenen Landtagen propoaircu, und ihre unterthäuigste getreu:Vorschläge darüb.r vernehmen, auch wegen Bryschaffnug selbiger erfor-derlichen Mitteln, etwas nützliches, und beständiges verabscheiden,auch über die bedniffiige (tusocs, ein förmliches und uuhliches Uogls-r»«nc, nach welchem allts acl cilsiinolo« U5US, richtig und unverän-derlich voflazogen werden solle, verfassen, und vor, jedoch annahenderGefahr halber, unverzüglichen -uljousurnng geinelten Itsglsm-nl, miteiniger Anwerbung oder täollecslion nickt verfahren, noch ein höheres<iusnwm, als zu denen, nach solchem, auf vbbemelte roguiüra machen-den Uegiemriic bedörfftigev Ausgaben vorher erklecklich eingcwllllgetworden, ausschreibcn lassen wollen. Hingegen, da Wir ans offenenLasdiägeu, von Unfern Gülich - und Belgischen Landständcn, von Rit-terschaft und Städten, zu Unserem, und Unserer Cammer L-rai, Be-bueff etwas weiters, als vorher schon eiugewilliget» begehren, sie UnsereLandstände aber dasselbe nicht alles sondern nur zumTheil oder wohlgar nichts, eluwilligen würden, wollen Wir dessen niemand aus ihnen,in Ungnaden entgelten lassen.

Fürs zehnte, Solle in allewege dabey verbleiben, daß die Regie-rung, dieser UnS gehöriger Landen, auch die Cantzley, und die Rechen,