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2 (1821) Urkunden
Entstehung
Seite
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allein ihrer ungefärbter Treu und unanßsetzlichen Geborsambs, sondernauch vor sich, und deren nachkommende Stände dieses unterthänigstund vest versichert, daß. dafern wir ihnen die Znsammenkunfften gnä-digst »erstatten, und zulassen würden, sie auf denselben von nichts an-ders reden, bandle» oder schliessen woben, als was getreuen Untertha-nen wvl anstünde, zu Unser Ehr, ke»p«cr. ^mkoiilät, und Lands-Fürstlichen Hochheit und des Lands Besten gereichte, und daß sie, sosich einer oder der ander über kurtz oder lang wider besser Zuversichtund Verhoffen finden soltc, welcher diesem zugegen etwas zutlnin» odervorzunehmen gedächte, und sich unterstünde, denselben sobald von ihre»Zusammenkünfftcn ausschiessen, und Uns colleginlit-r nabmhafft mache»wolten. Diesem nach, und in Ansehung jetzt angeführter Lonäiriooenvergönnen, und gestatten Wir Unfern getreuen Landständen und Ritter»schafft und Städte» Unserer beydcr Herzogthumben Gülich uud Berghiemit, »nd krafft dieses, daß wann cs dieser Unserer Landen und ihreUnserer Landständen Nothdurfft erfordern möchte, sie von sich selbstenan einem Orth und Stelle welche ihnen im Land gefällt, zusammenkommen, zu Unserer, des Vatterlands, und ihrer Unserer LandständeBesten sich unterreden, und ungehindert bey einander bleiben mögen,doch daß sie neben Oi,,»rvirung voriger Bedingungen, auch allemahl inUnserem Fürstlichen Hofläger, wohe dasselb alsdann fern möchte, ihreZusammenkunfft, nachdem sie beveinander, unterthänigst und zeitlichnoriliciren , die OpilL und Stück ihrer Unterredung zugleich mit an-zeigen, auch die gnädigst vergönnte voorsnru, also anstelle», und ein»ziehen, damit den Landen nicht allzu ein grosser Last ausgebürdet, viel-mehr dieselbe ohne sonderbahre Beschwer gehalten, und desto ehergeendigt werden.

Zum achten, Was Uns bewogen, die durch unsere Gülich- undDergische Landstände von Ritterschafft und Städten, ausser Unser HerrnVorführern der Grafen und Hertzogen zu Gülich, Cleve und Berg, re.auch Unscrs Herrn Vatters, und Unser« Lands Fürstlichen Lou,»»-und Bewilligung, unter sich» und mit den Clevisch - Marck- uud Ra-vensbergischcn Landständen, und mehr andern gemachte Volon,,» undVerbündnüssen, ins gemein und besonders, keine ausgenommen, wel-che, und wie viel nun deren sev» mögen, aus hoher Lands-FürstlicherMacht und Gewalt, durch gewisse in bevden Unfern HerzogthumbenGülich und Berg, an debörigen Oertern öffentlich publiclete und E-xirte Lands - Fürstliche Uäicr» aufheben, c»ttlre» und »aoulllren zlassen, solches ist von Unfern stsxmlrten Räthen, ihnen Unseren Gülich-und Belgischen Lanbständen von Ritterschafft und Städten abermahlaus Eingangs angezogenen, und öfter« wiederholten Reich«.Satzungennicht allein mit allen Umständen gründlich remonsrrlrt worden, sonder»Wir lassen es auch annoch bev solchen Unseren Lsticrcn allerdings be-wenden, und sollen demnach Unsere getreue liebe Landstände von Rit-