schen Nitterschafft und Städten in puncto Lcllscrarlorii, am Kayserl.Kammer-Gericht schwebenden Processen, (welches hiemit Vorbehaltenwird) nichts pi-avjuillcirt seyn solle. Auch wollen wir gnädigst, daßgegen diejenige, welche diesen Unser» hrvlsamen Verordnungen undmosto nicht einfolgen würden, juxt«» Lsticlum ohne einiges weiteresAbsehen proc-stirt, und wann wider dergleichen Ungehorsame gemeltesDescriplioui-Ollicr Lil liireram sxe^uilt, alsdann ^uoLkl lerminum üc,uo nach der Gülich- und Belgischen, und scitheio in gewissen anderLtlicrsn öfters reiiovirtcn Polizey - Ordnung sts Xnno 1558. die sichmit ihrer Lon-rirulioi, in dieser iVIarei-i der verschlagenen Dienst» undschätzbaren Gütern» und Länderepen ans drepßig Jahr zurück, und als»auf das Jahr l5r8. erstreckt, verfahren werden solle-
Zum viertle«. Nachdem die Lands-lLlatricul durch vorige KriegsJabre in sehr grosse Di-proporriou geratlien, darüber sich auch UnsereGülich - und Belgische Landstände von Nitterschafft und Städten be-schweret, und Wir dahero solcher mangelhaffter Lands - lblareicul k«c-liticalioa vor hochnötbin erachtet: Als haben Wir bey Uns gnädigstentschlossen, daß gleich nach vollnzogener De-ciipn-m, und was dersel-ben anhängig, gemelte k«cutic»ri°i> mit Zuthun Unser Gülich- undBergischer Landständeu vorgenvmmen werde, und zu diesem End sieUnsere Gülich» und Belgische Landstände von Ritterschafft und Städteneinige ihreS Mittels, jedoch wegen Verhütung grösserer Unkosten nichtin allzu grosser Anzahl von nun an clepuliren, welche mit Unfern auchdarzu vcrordoeten Näthen besagte Msrricul z„ Unserem, des Vatter-lands und der I'o«rc«irät Diensten, Nutzen und Wohlfahrt auf Unseregnädigste Ibarilicarioii also einrichten und Ltljoiisiircn helffei! sollen,daß sich niemand mit Fuegen darüber beschwer-» möge.
Zum Fünffren. Weil Wir nicht geschehen lassen können noch wollen,daß Unser Adeliche, Gelehrte noch andere Rätbc, auch Ibskeu-lLeH, diesich wegen ihrer einhabender Ritter-Sitz und Adelichcr Güter zü Land-täzen lsualistcircn können, oder von Unseren Haupt-Städten dazu ste-purlrt werden, und ihnen einfolglich der Zutritt von Guts und Blutswegen gebühret, Massen deren Vorfahrere, wie aus den alten Landtags^crl, bekandt, neben andern Unfern Haupt-Städten darzu ckspuürtworden scpnd, von den Landtags-Versamlungen und Dslibeiariou-uferners neuerlich ausgeschlossen werden; So haben wir voriges altesund rechtes Herkommen wieder dahin eiuzuführen für nöthig befunden,daß mehr berührte Unsere zu Landtägen -lusiilicirtc Adeliche Rätheauf die von Uns künfftig ausschreibende Landtäge gleich andern UnfernLandständen beschrieben werden, und sie, wie auch die von UnfernHaupt-Städten Deputiere, so etwa» auch Räthe, bbelerentcn, oderUns sonsten verpflichtet seynd, wann sic sich als Eingebohrnc, undEingesessene <iualiticlren können, denen Landtags Handlungen bcpwoh-nen mögen, Wir aber dieselbe ausser deren Rätben, die Wir bep U»S