thumbe Gülich und Berg pudllcirtes Land - Fürstliches O«,cription,.Lstici. so viel noch nickt geschehen, desto fürdersanier voklcnzlg.n werde,haben Wir gnädigst verordnet, daß mit dessen weiterer völliger L»ecn-rlou folgender masten fortgeschritten werde.
Erstlich wollen Wir die Adcliche Sitz, welche ans Frcv-Adelickcmunsckätzbahrein Grnnd erbauet, auch mit Unserem und Unler Land-Ständen 6on,<>ll» dem Nittcr-Zcttnl cinvcrleibt seynd, und anjetztwürcklich zu Land-Tagen beschrieben werden, oder in Krafft eistaed.Viitter-Zcttnls beschrieben werden sollen, bev dem erlangten Reckten,daß man davon zu Land.Tageu erscheinen möge, unverhjnderlich lassen;Auch sollen fürs ander nicht allein die zn gemenen Sitzen gehörige,sondern auch alle andere Güter, so ckmoo ,;gü. ro» Steuren undAuflagen, auch Gewinn und Gewcrb srey geweien, and annoch sehnd,nickt; alle andere Geist-Adelicke Frey- und Lehn-Gütere ater, welcheauf Gewinn und Gewerb ^»»c> izyü. und folgende angeschlagen (un-erachtet Wir nicht gemeint dieselbe, wan sie von den Uropriersili- ansihre Kösten, Verlag, Gewinn und Verlust durch eigene Pferd undLeute ohne Verschlag, Oollulion und Verdnnckelung, wie cs in Irru-st-m dieser Unserer gnädigster Verordnung geschehen tönte oder möchte,darunter doch die Halst-Leute nickt zu versieben, gebauet werden, wor-über die Uroprieiaru, und die aut dem Guth bestelle Leute ans jedesErfordern jederzeit einen Aevdt auszuschwcren schuldig sepn sollen, inGewinn- und Gewerb-Anschlag bringen zu lassen) ohne Veränderungihrer vorigen Natur eie-rcrel-lret werden.
Was nun fürs dritte in gemeltem cknno izys vor Güther schätz-bahr gewesen, dieselbe sollen bin- ull-> excsprlons schätzbahr verbleiben,und wollen Wir gnädigst, daß alle Adeliche» und Bürgerlichen Standslills Rvipecru?er«on»ium sollen schuldig und gehalten sepn, Unserendarzu verordncten Lonimilsterü, die schätzbahre, wie auch die dem Ge-winn und Gewerb unterworffene Güther, und was, auch wie viel a»Morgen-Zahl zn de» Adelichen Sitzen und freve» Gütercn »ach demJahr i;y6 scguiiiret, und von was Natur, tzualitäc und Frevhcitselbiges ^cc,uilirum seye, «peclkce zn offenbahren, welches alsdann denUnterthanen in den bcnachbahrten und anderen umbliegeuden Oerternzu dem End zu putzi leckren, wan jemand anzeigen und gründlich erwei-sen würde, daß entweder alle vor frep angegebene, oder theils darun-ter unfrey, und schätzbare Güter wären, oder sonsten mehrere steurbareGüter acguirlrt, als angezeigt worden, daß auf solchen Fall dasjenig,so Hinterhalten und verschwiegen, Uns verfallen seh», und dem Anzei-ger eine sichere Il-oo-upen, gefolgt werden solle.
Diese Verordnung wollen Wir dem Vatterland zum besten, zuTrost der Unterthanen, und zu schuldiger Rechts- Verhelffung ausLandsfürstlicker Uns allein comjierlrendcv Macht, und obliegender Sorg-falt dieser Gestalt werckstellig machen, daß dadurch gleichwol den zwi-