Eben so wird bestimmt, daß, wenn jemand einen Mord begangen,einer Weibsperson gewaltthätig genossen, oder sonst etwas, das desTodes werth ist, begangen hat, und dieses von zwei Schöffen unddem geschwornen Skadtfrohn als bewiesen erkannt wird: so könnenund mäßen wir, ohne allen Widerspruch, den Beklagten, auf gehörigeWeise und dem Gutachten unserer Bürger, zu Düsseldorf, verurtheilen.
Ist aber kein Zeugniß zu habe» — dann kann der Beklagte, wenner ein Bürger ist, sich schlechtweg durch seine Hand reinigen; es sevdenn, wie schon gesagt, daß ihn ein Mitbürger durch den Zweikampfüberführen will.
Das nämliche können wir, wie auch bereits erwähnt ist, bei einemFremden durch unfern Kämpfer thnn lassen.
Gleichermaßen bestimmen wir, daß keiner unserer Bürger vonDüsseldorf, vor irgend ein Gericht ausserhalb seiner Stadt könne gefor-dert werden, und daß keiner unserer Beamten irgend einen Eingcseße.ne», es sev aus welcher Ursach es wolle, aus der Stadt entbieten undmit einer Vorladung behelligen dürfe; ausgenommen in den Fällen,wenn von Diebstahl, Tvdtschlag und gewaltsamer Schwächung einerWeibsperson, welche man Nothzucht zu nennen pflegt, die Rede ist.
In diesen drei Fällen sollen die Bürger an unser Gericht, welchesgewöhnlich zum „Cruchsberghe" heißt, erscheinen, und einer vonihren acht Schössen ist alsdann verbunden, der Gerichtssitzung beizu-wohnen.
Hat sich aber jemand in der Stadt Düsseldorf selbst eines Dieb-stahls, eines Mordes, einer Nothzucht schuldig gemacht — so sollendie Bürger und ihre Acht Schöffen denselben überweisen, und dannmit ihm an genanntes Gericht zum Kruchsberghe gehen, und ihn -un»seren dortigen Beamten ausliefern, damit dieser das Todesurtheilspreche.
Hierdurch erklären wir auch, daß wenn ein Leibeigner jetzt, odervor einige Zeit in unsre Stadt Düsseldorf gezogen ist, um daselbst zuverbleiben, und er wird von seinem Herrn binnen Jahr und Tag, vonseiner Aufnahme unter die Bürger an gerechnet, zurückgefordcrt — somuß er seinem Herrn, mit allen seinen Habseligkeiten, verabfolgtwerden.
Ist er aber binnen dieser Frist nicht zurückgcfordert worden, hat erJahr und Tag in der Stadt gewohnt — so gehört er uns und unser»Nachfolgern als ein Fremdling, und wir machen und gebe» ihn hier-mit, von nun an und auf ewige Zeiten, den Bürgern von Düsseldorf,u ihrem Mitbürger; wir erklären ihn, gleich allen seinen Mitbürgern,nach vorbesagten Bedingnissen, für frei; er soll in der Stadt für einenBürger gehalten werden, und die Rechte unserer genannten Bürgerruhig und ungestört genießen.
Noch rrtheilen wir unfern Einsassen von Düsseldorf ein anderes