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2 (1821) Urkunden
Entstehung
Seite
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Ami nach Pflicht und Herkommen verwalten wolle, dafür behalten wirweder miscrm Flvhn, noch einem seiner Stellvertreter irgend ein Ge-rechtsam in oft benannter Stadt bevor.

Eden so wird bestimmt, daß kein Zengniß in gedachter unsererStadt angenommen werden, oder gültig sein könne, es werde dennvor zwei Schöffen abgelegt.

Desgleichen soll, wenn in unserer Stadt Düsseldorfs einer den an-dern, Schulden balber, vor Gericht fodcrt, der Beklagte sich lediglichmit seiner Hand reinigen können; ausgenommen in dem Fall, wennder Kläger das Zeugniß zweier Schöffen, zweier Bürger, oder auchzweier rechtlicher Fremden bcibringen kann.

Sollte der Schuldner geläugiret haben, und glelchwobl überführtwerden, so soll er, wegen dieses Verbrechens an nns und unsreNachfolger fünf Mark, an die Bürger aber fünf Goldguldcn zu bezah-len gebasten sein.

Nicht minder wird festgesetzt, daß, wenn jemand einen geringenFehler begangen hat,'und derselbe zweie» Schöffen und dem gcschwor-uen Froh» bekannt wird der Uebertrctcr uns und unfern Nachfol-gern fünf Goldguldcn, der Stadt aber so Albus Köllnisch, zur Sühnebezahlen soll.

Braucht der eine gegen den andern Gcwaltthätigkeit, stellt er ihmeinen Hinterhalt, was man gemeiniglich Wegelager zu nennen pflegt,kommt es gar zum Blutvergießen, und dieses wird zweien Schöffenglaubhaft hinterbracht, kann er durch Zeugnisse überwiesen werdenso muß er uns fünf Mark, den Bürgern aber fünf Golbguiden köllni-scher Webrung, als Strafe, entrichten.

Dabei wird aber dem Beleidigten, oder Verlegte», sein Schadener-satz noch besonders Vorbehalten.

Ist hingegen kein Zeugniß vorhanden, so kann sich jeder von denihn, gemachten Beschuldigungen durch einen simpel» Cid reinigen, essev denn, daß ein Bürger seinen Mitbürger durch den Zweikampfüberführen wolle.

Wird ein Fremder in unsrer Stadt wegen eines HauptvcrbrccheuSzur Rede gestellt und verhaftet: so können wir, oder uusre Nachfolgerdensclbev durch unfern ernannten Kämpfer von der ihm angeschnldig»ten Freveltbat überweisen lassen, und dies bleibt, Insbesondere, einVorrecht für uns und unsre Nachfolger. °

Weiter können sic ihre Ebevcrblndungen durch Zeugen, welche sieVrautkauflcn r"') zu nennen pflegen, deren aber wenigstenszwei sein, und die ihre Aussagen eidlich Ihun müssen, nach alter Ge«wohnheit, erweisen laßen.

Wahrscheinlich: Vrautkausstuke.