Druckschrift 
2 (1821) Urkunden
Entstehung
Seite
12
Einzelbild herunterladen
 

Die Unwissenheit pflegt mit der Wahrheit stiefmütterlich umzuge-ben, und die Vergessenheit ist eine Pflanzsckule der Streitigkeiten,wenn das Andenken der verhandelten Gegenstände nickt durch einenanwesenden Jeugen, oder durch schriftliche Urkunden ausbewahrt wird.

Deshalb wollen wir es durck gegenwärtige» Brief zu jedermann-Wissenschaft bringen, daß wir, nach vorhergegangener, reiflicher Be-trachtung mit unfern Freunden und Getreuen, unfern Flecken Düssel-dorf/ so wie solcher in seinen fertigen, oder noch zn machenden Gra-ben gelegen ist, zugleich mit den Gütern des Ritters Adolf vonViingcrn, bei Düsseldorf; den Güter» des Rumpvld in Pempelfort;den Gütern des von Lve, und den beiden Gütern, die zwei Bergegenannt so wie sämtliche gegenwärtige und künftige Einwohner v.onDüsseldorf, mit ihren Gütern, und auch vorbcnanme Güter, von allenAbgaben und Lasten frei erklären, und das lediglich zum Besten derStadt und ihrer Einwohner.

Doch sollen alle, jetzige und künftige, Bürger, welche in der Pfar-rei Düsseldorf wohnen, von den ihnen zugehörenden Gütern die Herbst»bethe und das Erafenfutter, nach wie vor, zu entrichten verbundensei».

Sic sollen auch künftig, ohne unsre beiondre Erlaubniß, keine g»unserer Schntzgerechtigkeit gehörenden Güter kaufen können.

Eben so wenig dürfen sie, ohne unsre gnädige Willensmeinung dar-über einzuhvien, einen unserer Leibeigenen, oder auch unserer Schutz-verwandten zu ihrem Mitbürger aufnchme».

Dagegen wird ihnen vergönnt, acht Schössen nach ihrem Wohlge-fallen zu erwählen, welche wir sodann auf dem Schöffenftuhl zu bestä-tigen , verpflichtet sein sollen.

Stirbt einer dieser acht Schöffen, oder kommt er durch sonst irgendeinen Jusall von seinem Dienste ad so sollen die übrigen Schöffenselbst, jedoch mit Inziehnng der Bürgerschaft, uns ober unser» Nach-folgern drei Männer, «ach ihrem Gutdünken, Vorschlägen, wovon wireinen zum Math erwählen, und den erwählten bestätigend auf denSchöffcnstuhi setzen werden.

Diese Schöffen sollen, unter geleistetemuEide, so oft sie darum er-sucht werden, sowohl dem Kläger, ais dem Beklagten nach nnsermuud der Stadt, Recht Urtheil sprechen.

Sollten aber dermaßen verwickelte Fälle Vorkommen, daß sie sichdarüber nicht zu entscheiden getrauten, und nicht die gebührende Aus-kunft finde» könm.n so sollen sie verpflichtet sein, die Sache undihr unmaßgebliches Gutachten über dieselbe den Schöffen unserer StadtRarinzen vorzuiegcn, und deren Meinung einzuboien-

Ferner wird festgesetzt, daß die Bürger zu Düsseldorf sich nach ihremWohlgefallen einen Stadkftohn (Gccichtsdiener) ernennen mögen.

Er soll auf unser und unserer Bürger Recht schwören, daß er sein