Theils, dak von Sekten des anderen keine verbotene Grabe derVerwandtschaft und keine früheren Verbindungen statt finden, dirdie Vollziehung der Ehe unmöglich machen. Will der eine Theildieses dem andern aufs Wort glauben, so hat kein dritter was da,bei zu erinnern. — Glaubt das Mädchen dem Manne, und die,scr hat schon früher mit einem anderen Mädcken dieselbe Verbinedüng eingegangen, so ist sie die Betrogene,'die zu waghülsig ge,glaubt und nun seine Loncubine geworden und nicht seine Krau.
Hier lag auch der Grund, daß der Pabst die Ehe Bona,partens mit Josephi nen, weder trennen konnte noch wollte,weil es ausser der Macht der Kirche liegt, eine einmal vor Zeu,gen vollzogene Ehe, wieder aufzulösen, und eine Ehe so nachdem französischen Gesetze auf dem Rakhhanse vor Zeugen vollzogenworden, war eben so gültig in den Lugen der Kirche, als wennsie auch vom Priester cingesegnet war. Hiezu kam noch, daß imJahr 1804 der Kürst Primas die Ehe Donaparrens mit Josephi,ncn kurz vor der Krönung in der Hauskaprlle zu Kontainbleauaufs neue eingescgnet hatte; Joscphine hatte ncmlich Gew ss-ns,scrupcl über die Gültigkeit ihrer Ehe. Sie trug diese dem Pabstevor, als dieser der Krönung wegen nach Paris gekommen. Bona,parke wollte von keiner neuen Trauung wissen, weil er die vorigefür gültig hielt. Der Pabst half beiden Theilen durch den Vor,schlag: daß man diese «onclirioraslider verrichten könnte, so wieman auch ein Kind conciidioiaalirsr taufe, von dem man nichtwisse, ob eü das Sakrament der Taufe empfangen. Bonapartewilligte rin, und da der Fürst Primas gegenwärtig war, so er,theilte der Pabst diesem die nökhigen Dispensationen, und dieserging mit Donaparten und Josephinen in die Schloßkapelle undverrichtete da noch einmal die Trauung. — Da die Ehe mir Jo,sephincn, als eine wirklich bestehende, fortdauerte, so hat, nachden Begriffen der christlichen Kirche, keine andere statt finden kön,nen, bis diese durch den Tod getrennt wurde, welches den zo.Mai 1814 geschah.
Auf dem rechten Nheinufer hat man den Zlviletat abgeschaft,weil man ihn für eine heidnische Erfindung der Revolution ge,halten.
Mit mehrerer Kenntniß der Geschichte würde man gefundenhaben, daß er weiter nichts ist, wie eine Heiralh vor Zeugen,und daß diese Hcirathcn schon im Mittelalter gültig waren, undeinige Zeit vor dem Jahr 1789.
Hütte der damalige General, Gouverneur Justus Grün,ner, die Urkunde von ir 88 gekannt, in welcher dem Kletten