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Jnvalidmkassen — In vsi-ks. schwören
gewährt. — Die Personen des Soldatenstandeshaben Anspruch auf J--npenfion, wenn sie in-folge einer Dienstbeschädigung od. nach einerDienstzeit von mindestens 8 Jahren zum fernerenMilitärdienst untauglich werden. Die Pensionenzerfallen für jede Rangstufe (Feldwebel, Sergeant,Unteroffizier, Gemeiner) in 5 Klassen, u. Mgenmit der Dienstzeit resp. mit dem Grade der, durchDienstbeschädigung hervorgerusenen, beschränktenErwerbsfähigkeit. Neben der Pension habenGanzinvalide Anspruch auf Versorgung im Civil-dienst u. erhalten, im Falle einer Verstümmelungod. einer im Kriege erlittenen Dienstbeschädigung,die Verstümmelnngs- resp. Pensionszulage, welcheletztere auch dann gewährt wird, wenn die Ganz-invalidität nach einer 18jährigen Dienstzeit eintritt.Die Aufnahme in das Jnvalidenhan s zuBerlin od. in eine der Jnvalidencompagnienerfolgt an Stelle der Pension u. zwar werden nurdiejenigen Ganz-J-n ausgenommen, welche dieAufnahme wünschen u. besonderer Wartung n.Pflege bedürftig sind. Im preuß. Kriegs-Ministerium werden die J-n-Angelegenheiten durch einbesonderes Departement bearbeitet. — Der Aus-druck I. wird übrigens auch auf Civilpersonen,die arbeitsunfähig geworden, angewendet. s-Jnvalidenkassen, ein besonderer Zweig derHilsskassen (s. d.), speciell bestimmt, Arbeitern,nachdem dieselben diesen Instituten beigetreten u.während einer bestimmten Zeitdauer regelmäßigeGeldbeiträge an sie geleistet, im Alter od. auchim Falle von — Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen-den — Körperverletzungen, fortdauernde Unter-stützungen zu gewähren n. sie vor den dringend-sten Nahrungssorgen zu sichern. Die ältestenAnstalten dieser Art dürften die Knappschaftskassender Bergleute sein. Die I. bilden somit einenZweig des Assecurauz- od. Versicherungs-wesens (s. d. letzte). Ihre hohe Nützlichkeit stehtaußer Zweifel, n. cs haben, außer den Arbeiternselbst, insbes. auch die Eigenthümer industriellerEtablissements ein großes Interesse an derenZnstandebringnng u. Erhaltung, so daß ihnen,außer der Humanität, selbst ihr materieller Vor-theil gebietet, solche Institute durch ansehnlicheu. regelmäßige Beiträge zu unterstützen. Ohnederartigen Rückhalt ist eine nachhaltige Begründ-ung von I. schwierig, nicht nur weil die Arbeitersich wol selten im Falle befinden, so bedeutendeWochen- od. Monatsbeiträge zu entrichten, wieerforderlich, um später Unterstützungen in befrie-digender Ausdehnung nachhaltig zu gewähren,sond. auch aus dem weiteren Grunde, weil es zurZeit noch an dem verlässigen statistischen Materialemangelt, um die Ziffer, einerseits der nöthigenEinzahlungen, anderseits der zulässigen Größeder Unterstützungen, insbes. nach der Verschieden-artigkeit der einzelnen Arbeitszweige, zum Vor-aus genau bemessen zu können. Dabei kommtzu berücksichtigen, daß eine zu kärgliche Zutheil-ung au die Invaliden ein Unrecht gegen diesesein, dagegen zu ansehnliche Gaben den Bankerottder Anstalt zur unabwendbaren Folge habenwürden. Der letzterwähnte Fall ist bei nichtwenigen Hilfs- (nicht bloß Invaliden-) Kassenwirklich schon eingetretcn. Von einzelnen Insti-
tuten dieser Art nennen wir die Deutschs Ver-bandskasse für Invaliden der Arbeit (deren rech-nerische Basis jedoch manche Angriffe erfuhr) u.die Oaisss äss Rstraitss pour In VisiUssss inFrankreich (letzte Staatsanstalt), dann einen Theilder ssrisnäl^ gocistiso in England. Kolb.
Juvariabilitiit (v. Lat.), Unveränderlichkeit.
Invasion (v. Lat.), feindlicher Einfall in dasLand od. sonstiges Besitzthum eines Dritten; da-her Invasionskrieg, Angriffskrieg durch Ein-fall in ein Gebiet.
Invoola ot Rata (lat.), alle beweglichen Sachen,die in ein gemiethetes Haus od. erpachtetes Land-gut vom Miether od. Pachter hineingebracht wer-den. Gemeinrechtlich hat der Bermiether n. Ver-pachter eines Landgutes an denselben eine still-schweigende Hypothek.
Jnveetiren (Jnvectiviren v. Lat.), schmähen,beleidigen, schimpfen; daher Jnvectiven, An-züglichkeiten, Schmähungen.
InvZnit (lat., hat es erfunden), unter Kupfer-stichen (abbrev. wv.) bei dem Namen dessen, derdie Idee zu dem Gemälde gefaßt hat.
Jnventarkenbuch, Buch, welches die Rein-schrift des Status, der über Activa u. Passivaentworfen ist, enthält, s. u. Buchhaltung.
Jnventarium (lat.), die einzelnen Sachen,welche zu einem bestimmten Vermögenscomplexgehören in Fabriken, Landgütern u. dgl. rc.;dann Verzeichniß derselben. Im Handelsrechtbezeichnet man mit I. das Verzeichniß der sämmt-lichen Vermögensstllcke u. Schulden eines Kauf-manns. Ein solches muß nach dem Handels-gesetzbuch beim Beginn eines Geschäftes, so wiejedes Jahr, mindestens alle 2 Jahre, ausgenommenwerden n. ist darin der Werth aller Vermögens-stücke, auch der zweifelhaften Forderungen, anszu-fertigen; ebenso ist die Ausnahme des I. bei Eröff-nung eines Concurses, Liquidation einer Handels-gesellschaft vorgeschrieben. Von großer Wichtig-keit ist das I. bei Landgütern, wenn dieselben inandere Hände übergehen, als Verzeichniß sämmt-licher zum Landgute gehörigen Gegenstände, dessogen, lebendigen J-s, das ist des Viehstandes, n.des tobten J-s, d. i. der Acker- u. Wirthschafts-geräthe u. führt das Verzeichniß hiernach denNamen Fundbuch, Fundregister. Ein eiser-nes I. ist ein solches, das vom Inhaber stetsans demselben Stande erhalten, also bei etwaigemAbgang sofort neu ergänzt werden muß. Lens-üoinm invsntarii, s. Lsusüeiuiu 1). —i-
Invention (v. Lat.), das Finden, Auffinden,Erfindung, Kunstgriff. Daher Jnventiös, er-finderisch.
Juventiren (v. Lat.), ein Jnventarium ent-werfen. Inventur, die Aufnahme eines Jn-ventariums.
Jnverary, 1) Grafschaft in Mittelschottland,so v. w. Argyle; 2 ) Hauptstadt darin, am LochFyne, Schloß des Grafen von Argyle mit Waffen-halle, Bibliothek u. Park, Denkmal zur Erinner-ung an die ungesetzliche Hinrichtung der 17 Camp-bells durch Jakob II. (1685); Häringsfischerei;905 Ew.
In verbu msgistri schwören (lat.), die Lehrsätzedes Lehrers unbedingt annehmen, blind glauben.