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Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
Entstehung
Seite
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Intervention Inter vivos.

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Die J-e über derOctave, zweifache I., werdenfetten bes. genannt (wie Decime, Duodecüne), son-dern bekommen die Namen ihrer unteren Octaven,als deren Wiederholung sie betrachtet werden; dochmachen gewisse theoretische Gründe Ausnahmennöthig. Die chromatische Erhöhung od. Er-niedrigung irgend eines Tones der Tonleiterbringt keine Veränderung seiner Stufenzahlhervor daher immer dieselbe Bezeichnung Prime,Secunde rc. bedingt aber eine nähere Be-stimmung. Dadurch entstehen: reine u. über-mäßige Primen, z. B. oo, oois; große,kleine, übermäßige Sekunden, z. B. oä,«äss, oäis; große, kleine, verminderte Terzen,z. B. o6, o 08 , oises; reine, übermäßige,verminderte Quarten, z. B. o1, oüo, oisk;reine, übermäßige, verminderte Quinten, z. B.eA, o-Zis, eisgroße, kleine, übermäßigeSexten, z. B. oa, oas, eais; große, kleine,verminderte Septimen, z. B. oll, ob, eisb;reine od. verminderte Octaven, z. B. eo, oise.Bei der Umkehrung der so gefundenen J-e blei-ben die reinen J-e rein, die großen werdenklein, die kleinen groß, die übermäßigenvermindert und die verminderten über-mäßig. Endlich werden die J-e noch in con-sonirende J-e, d.i. die reinen Primen, Quar-ten, Quinten und Octaven (vollkommene Conso-nanzen) u. die großen u. kleinen Terzen u. Sexten(unvollkommene Consonanzen) n. in dissonirendeJ-e, d. i. große u. kleine Secunde, große u. kleineSeptime u. sämmtliche übermäßige n. verminderteJ-e, eingetheilt. Si-b-nroS.

Intervention (v. Lat.). Im Rechts wesendie Handlung, durch welche Jemand (Intervenient)unaufgefordert in einen schon anhängigen Rechts-streit sich einmischt (intervenirt), weil er an demAusgange desselben vermöge eines gegenwärtigen,schon bestehenden Rechtsverhältnisses ein Interessehat. Nimmt der Intervenient Las zwischen denParteien streitige Object selbst u. für sich alleinin Anspruch u. sucht er deren Ansprüche an das-selbe ganz zu vernichten (Hauptintervention, I.xrinoixalis), so kann das Interesse hier nur ineinem Klagrechte bestehen, welches Veranlassungzu einem besonderen Streite hätte werden können,wenn nicht über den nämlichen Gegenstand schonein Streit ausgebrochen wäre. Sie ist in jederLage der Hauptsache zulässig, wenn der Inter-venient beweist, daß ohne Nachtheil für ihn dieVerhandlung der Hauptsache nicht fortgesetzt wer-den kann. Die Hauptsache ruht dann in der Re-gel bis nach der rechtskräftigen Entscheidung überdas behauptete bessere Recht, u. selbst die bereitserkannte Hilfsvollstreckung wird durch sie gehemmt,wenn ein unersetzlicher Schaden zu befürchtenwäre, od. der Sieger keine Sicherheit wegen deretwaigen Wiedererstattung leisten kann. Schließtsich dagegen der Intervenient nur einem derstreitenden Theile an, um diesem zum Sieg zuverhelfen u. dafür zu sorgen, daß zu der Erreich,ung des gemeinsamen Zweckes nichts versäumtwerde, so muß er bei dieser Art der I. (Neben-intervention, I. aeoossoria) Nachweisen, daß ent-weder sein Recht an der streitigen Sache od. seinAnspruch an eine Partei durch deren Sieg bedingt

ist, od. derselbe einem Theile im Falle des Un-terliegens als Bürge oder als Verkäufer, wegenEviction, haften muß. Der Intervenient mußhier die Sache in der Lage aufnehmen und fort-setzen, in der sie sich zur Zeit seines Beitritts be-findet, u. wird nach der rechtskräftigen Entscheid-ung nicht mehr zugelassen. Die völkerrecht-liche I. ist die Einmischung eines Staates in dieAngelegenheiten eines anderen, insbesondere indie inneren Verhältnisse des letzteren, llnerörtertkann hier bleiben die Frage des Rechts der I.von Dritten bei ausgebrochenen Streitigkeitenunter anderen selbständigen Staaten. In solchenFällen wird, so lange nicht das Priucip Völker,rechtlicher Schiedsgerichte allgemeine Anerkennungerlangt, jeder Staat, soweit er nicht durch specielleVerträge gebunden ist, nach seinem Ermessen han-deln, u. es werden allgemeine theoretische Normenkaum aufzustelleu sein. Anders bei J-en in dieinneren, besond. Verfassungsangelegenheiten einesstaatlichen Gemeinwesens. Naturgemäß hat jederStaat das Recht, seine inneren Verhältnisse nachseinen Bedürfnissen, über welche keinem Andereneine Bestimmung zusteht, frei selbst zu ordnen.Damit ist das Recht der I. einer anderen Machtausgeschlossen. Gleichwohl hat der Besitz einergrößeren Macht in allen Perioden der Geschichtezu Einmengungen in die Verhältnisse Schwächerergeführt. Es war einfach Mißbrauch der Gewalt,principiell nicht verschieden von dem sog. Rechteder Eroberung. Solche Einmengungen haben wolkaum jemals zum Guten geführt, u. zwar in derRegel nicht bloß in dem Lande, welches die I.erdulden mußte, sondern, wenigstens mittelbar,auch in dem, welches sie aussührte. Von derZeit des Pillnitzer Vertrages, besond. aber vonGründung der Heil. Allianz an, war die I.im absolutistisch-mouarchischen Interesse förmlichzu einem Systeme ausgebildet (I. Österreichs inNeapel u. Piemont 1821, Frankreichs in Spanien1823, Österreichs 1833 u. 1849 in den verschie-denen ital. Staaten, Frankreichs 1849 in Rom rc.).Nach der franz. Julirevolution ward dagegen dasNichtinterventionsprincip vielfach verkündet, nach-dem England zuvor schon jenem J-sprincip dieAnerkennung versagt hatte (als I. in der engerenBedeutung kann es nicht angesehen werden, wennEngland, Frankreich u. Rußland 1827 den Grie-chen, 1832 Frankreich den Belgiern Hilfe gewähr-ten, da diese sich bereits thatsächlich als selbstän-dige Gemeinwesen constituirt hatten). Man hatwol eine Menge von Möglichkeiten ausgedacht, indenen ein Abweichen vom Nichtinterventionsprin-cip gestattet sein soll. Läßt man jedoch solch»Ausnahmen zu, so wird cs nie an Hofjurisienfehlen, welche auch die frivolste Einmischung zuvertheidigen wissen werden. Sehr gut hat diesH. v. Rotteck (der Sohn) nachgewiesen in: DasRecht der Einmischung in die inneren Angelegen-heiten eines fremden Staates, Freib. 1845.Vergleiche außerdem die verschiedenen Werke überdas Völkerrecht von Vattel, Bluntschli, Heffter undAnderen.

Jnterversion (v. Lat.), so v. w. Unterschlag-ung: Jntervertiren, unterschlagen.

Inter vivos (lat.), unter Lebenden, bei Lebzeiten.

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