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IntorrsAmiui
beide, verschiedenartig gestellt, verschiedene Bedeut-ung hatten. Eine festere Methode der I. wandtezuerst gegen Ende des 15. Jahrh. die venetianischeBuchdruckerfamilie Manuzio an. Vgl. u. a. Weiske,Die I., Lpz. 1837 (Es mag hier noch die Eigen-thümlichkeit der Spanier erwähnt werden, Fraqe-und Ausrufungszeichen sowol vor Beginn desSatzes, u. zwar hier umgekehrt, als nach Been-digung desselben in gewöhnlicher Weise zu setzen;z. B. „z 6uä1 seria Io missria äs 1a siasa §s-nsral äs la poblaviou?" Ebenso und amSchluffe „!«). , Eberhard.
Interregnum (lat.), in Rom die Zeit zwischendem Tode des einen und der Wahl eines neuenKönigs. In dieser Zeit versah seinen Dienst einvon u. aus den Patriciern gewählter Stellvertreter(luisrrox), dessen Regiment 5 Tage dauerte,worauf ihm ein anderer Jnterrex folgte, unterdein oder dessen Nachfolgern erst die Königswahlerfolgte. Auch zur Zeit der Republik kamen In-torrsASS vor, wenn beide Consuln gestorben warenod. abgedankt hatten oder die Wahlcomitien zuhalten behindert waren; während seiner Regier-ung feierten alle Gerichtshöfe. In Wahlreichender Zeitraum vom Abgänge des bisherigen Herr-schers bis zur Wahl eines Nachfolgers, wo dieHerrschergewalt einstweilen in andere, durch dasGesetz bestimmte Hände gelegt wird. Das großeI. in Deutschland, die Zeit vom Tode Kon-rads IV. 1254 bis zur Wahl Rudolfs I. vonHabsburg 1273.
Interrogativ» (v. Lat.), Frage, Befragung.
Interrogationes in jurs (lat.), im älteren röm.Proceß Fragen, welche der Kläger dem Beklagtenvor dem Prätor vorlegen konnte, um über gewissePunkte, welche zur Vorbereitung und Aufstellungseines Anspruches diensam sein konnten, Auskunftzu erhalten, die dann auch dem Richter in einemZusatz der Formula zur weiteren Instruction über-geben wurde. Eine solche Klage hieß dann lu-torroMboria aotio.
Jnterrogiren (v. Lat.), 1) fragen; daherJnterrogativum, das Fragpronomen, s. unterPronomen; 2) verhören; daher Intsrro§aboria,so v. w. Fragstücke im articulirten Verhör.
Jnterrumpiren (v. Lat.), unterbrechen; da-her Interrupt, unzusammenhängend, unter-brochen; Interruption, Unterbrechung, in derRhetorik eine Art der Ellipse u. des Anakoluthons,wenn man aus Afsect die Rede unterbricht.
Interstitium (lat.), Zwischenraum, bes. nach ka-nonischem Recht eine Frist, welche ein Priesterwarten muß, ehe er von der einen Weihe zu dernächst höheren Weihe aussteigen kann.
Jnterusnrium (lat.), 1) der Unterschied zwi-schen dem zukünftigen Werthe eines Capitals (d.h. demjenigen, den es bekommt, wenn es auf ge-gebene Zeit zu bestimmten Procenten ausgeliehenworden ist), u. dem baaren, ursprünglichen Werthe.2) (Oommoäum rsprasssutabiouis) die Vergüt-ung, welche der Schuldner von dem Gläubigerverlangen kann, wenn er demselben die unverzins-liche oder mit geringeren als den landesüblichenZinsen zu verzinsende Schuld vor Ablauf desFälligkeitstermins zurückerstattet hat. Auch widerden Willen des Gläubigers kann zuweilen die Be-
— Intervall.
rechnung des I. eintreten, in so fern Jemandrechtlichen Anspruch darauf hat, doch ist der Gläubi-ger nicht verbunden, ein Object von geringeremWerthe zur Ausgleichung des dem Schuldner ent-gehenden Nutzens anznnehmen. Für die Berech-nung des I. bestehen 3 Methoden: a) Nach derPinkardischen od. Carpzovischen Methodesoll der Gesammtbetrag der Zinsen, welche bis zuder bestimmten Zahlungszeit hätten gegeben werdenmüssen, von dem Capital selbst abgezogen, unddaher ein gleichgezahltes, nach 10 Jahren abererst zahlbar gewesenes Capital von 800 Thlrn.,bei Annahme einer Verzinsung zu 5 Procent, um400 Thlr. gekürzt werden, b) Die Hosmann-sche und o) Leibnizische Methode kommendarin überein, daß nach beiden ein Capital ge-sucht werden muß, welches mit Zurechnung derfür die Zwischenzeit erwachsenden Zinsen desselbendem später zu erlangenden Capitale gleich seinwürde; sie weichen jedoch darin von einander ab,daß nach jener bloß einfache Zinsen, nach dieseraber Zinseszinsen in Rechnung gebracht werden.Theoretisch richtig ist nur die Leibnizische, welcheauch in Preußen gesetzlich anerkannt ist. Die Hof-manusche, auch von Vangerow angenommene Me-thode ist jedoch die gewöhnliche u. läßt sich da-durch rechtfertigen, daß der Gläubiger nicht zujeder Stunde Gelegenheit hat, das Capital als-bald wieder auszuleihen. Wenn daher L. an denL 200 Thlr. in 10 Jahren zu zahlen hat u. siein 5 Jahren schon bezahlt, so ist das Verhältnißfolgendes: (200 Thlr. Capital u. 50 Thlr. Zin-sen auf 5 Jahre; also) 250 Thlr.: 200 — 200:x (160 Thlr.). Vgl. Zachariä, Über die richtigeBerechnung des I., Greifsw. 1831; Keil, DasI., Jena 1854.
Intervall (v. Lat.), 1) Zwischenraum; 2) dieZwischenräume der neben einander stehenden Ba-taillone, Züge rc., s. u. Distanz 3); 3) (Astron.)die zwischen zwei Beobachtungsmomenteu (z. B.den Antritten eines Gestirns an zwei zunächststehenden Verticalfäden eines Mittagssernrohrs)verfließende Zeit; 4) die Distanz zweier parallelenFäden eines Fadenmikrometers; 5) bei periodischenKrankheitsfällen, wie beim Wechselfieber, die ruhigeZwischenzeit; 6) der Raum, von einem Ton zumanderen. Bei der Bestimmung der J-e wird derAusgangston als erste Stufe angenommen undder höhere Ton nach der Zahl der dazwischen lie-genden diatonischen Stufen (d. i. Tonfolgeirgend einer Dur- od. Lloll-Tonleiter) bezeichnet.Die Zählung der J-e geschieht daher folgender-maßen:
1 1
1 2
1 3
1 4
" Prime
Secunde
Terz
Quarte
Lwisomis
1 s
1 6
1 7
1 8
A — j
^ Quinte
Sexte
Septime
Octave