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luter xociila. -
ganze zum Zwecke nöthiger Aufklärung. DasJ-s-Recht ist durch alle Verfassungen gewährt, da-gegen kann aber auch die Regierung, wenn dieAnfrage die auswärtigen Angelegenheiten betrifft,durch gewisse Rücksichten auf die anderen Staaten rc.ihre Nichtheantwortung der I. entschuldigen. Imklebrigen muß selbstverständlich der fragliche Gegen-stand ein der Mitwirkung der Volksvertretung ge-setzlich zukommender sein. Lagai.
Inter povüls (lat., zwischen den Bechern), beimTrinken.
Interpolation (v. Lat.), Einschaltung. 1) Inder Handschriftenkunde u. philologischen Kritik eineauf willkürlichein oder betrügerischem Verfahrenberuhende Veränderung, d. i. Verfälschung desursprünglichen Textes. Die als solche durch dieKritik entdeckten Stellen werden gewöhnlich durchs 1 (Ünoini) bezeichnet. Das Geschäft der I. wardschon im Alterthum betrieben, von jüd. n. christl.Gelehrten u. später namentlich von den Gramma-tikern fortgesetzt. 2) (Math.) Kennt man die Wertheeiner Function für eine Anzahl bestimmter Wertheder Veränderlichen, nicht aber die Function selbst, sokann man aus jenen Werthen die Werthe der Func-tion für andere Werthe der Veränderlichen, welchezwischen den oben erwähnten liegen, genau oderwenigstens angenähert berechnen; das hierzudienliche Verfahren heißt I., interpoliren.Man wendet Labei verschiedene Methoden an; diesog. Lagrangesche J-Sformel lehrt die Functionselbst, wenn sie eine algebraische ganze u. rationaleist, aus einer genügenden Anzahl von Werthenderselben finden. Die I. kommt insbesonderezur Anwendung in der Astronomie, wo es gilt,aus gewissen für bestimmte Zeitmomente beobach-teten oder vorausberechneten Stellungen einesGestirns den Ort desselben für jeden beliebigenzwischenliegenden Moment zu erfahren.
Jnterponiren (v. Lat.), 1) dazwischen legenoder stellen. 3) ein Rechtsmittel einlegen; dah.Jnterponent, der ein solches Rechtsmittel einlegt.
Jnterposition, 1) Dazwischenstellung. 3)Stellung eines Wortes zwischen zwei zusammen-gehörenden, z. B. 'InIIü xroksvto slagusntla. 3)Einlegung eines Rechtsmittels, s. Appellation.
Interpret (v. Lat.), Dolmetscher, Ausleger.DaherJnterpretireu, auslegen, erklären; In-terpretation, Ausfindung und Darstellung deswahren Sinnes einer Schrift oder einer einzelnenStelle, daher so v. w. Auslegung, Erklärung.Die I. classischer Schriftsteller ist entwedereine grammatisch-historische, d. h. eine denSinn nach dem Wortverstande u. den Umständen,unter welchen sich der Schreibende befand, durchSprach- und Geschichtsforschung aufhellende undnachweisende oder eine allegorische, welche inder Stelle außer dem eigentlichen Sinne noch einenvom Verfasser versteckt hiueingelegten zu findenmeint. Die I. der Heiligen Schrift, s. u.Exegese und Hermeneutik. Die Juridische I.(Rechtsauslegung, IntorxrstsLo jniis), bezieht sicha) auf die I. des Sinnes der Gesetze u. istentweder as) eine gesetzliche (I. IsZalis), wennsie durch einen neuen Rechtssatz gegeben wird, u.zwar I. autRsntica, durch ausdrückliche im Wegeder Gesetzgebung erlassene Bestimmung über das,PiererS Univeri'al-Conversations-Lekikon. k. Ausl. X.
- Jnterpunction.
was als Vorschrift des Gesetzes zu betrachten ist,oder I. nsualis, wenn ein gewisser Sinn des Ge-setzes sich durch gewohnheitsrechtliche Übung fest-gestellt hat; bd) eine gelehrte, künstliche ( 1 .ckootrlnalis), wenn auf wissenschaftlichem Wegegefunden. Den Inbegriff der Grundsätze, welchehierbei auzuwenden sind, hat man JuristischeGrammatik genannt. DieJ. ist hierbei entwedereine wörtliche (I. Arammatiea), wenn der Sinnaus den Worten nach den Regeln der Spracheausgemittelt wird, wozu die kritische (I. oritioa)gehört, wenn sie die Berichtigung des Textes zumGegenstand hat; oder eine philosophische (l.loAioa), wenn der Sinn des Gesetzes nach innerenGründen, nach dem Geist des Gesetzes ermitteltwird, eine erklärende (erläuternde) I. (I. cko-olarativu), wenn sie nur Zweideutigkeiten löst u.das Gesetz nur anwendet auf Fälle, welche indemselben genannt sind. Unter mehreren Be-deutungen ist die gewöhnliche anzunehmen, u. diezurZeit derAbfassung des Gesetzes gebräuchliche ver-dient den Vorzug. Über wahrhaft zweideutigeGesetze kaun nur der logische Ausleger entscheiden.Im Allgemeinen beruht die I. auch im Civil-u. im Criminalrecht auf denselben Grundsätzen, u.ein Strafgesetz, welches zwar nicht von einem be-stimmten Fall ausdrücklich spricht, jedoch vollkom-men auf ihn paßt, darf auch auf diesen ange-wendet werden, b) Bei I. von Rechtsgeschäf-ten gelten im Ganzen die nämlichen Grundsätze,wie bei I. der Gesetze; nur kann bei zweiseitigenVerträgen der eigenen Auslegung der Vertrags-schließenden, wenn sie nicht übereinstimmen, nichtso viel Gewicht beigelegt werden. Lagai.»
Interpunktion (v. Lat.), die der Deutlichkeitwegen durch bestimmte Zeichen (Jnterpunctionen,Interpunktionszeichen) bewirkte Abtheiluna derSätze einer Schrift und die Kunst, diese Avtheil-ungszeichen richtig auzuwenden; bei den Römernwird so auch die Trennung der Satzglieder durchPausen genannt. Die J-szeichen sind jetzt: Komma,Semikolon, Kolon, Punkt, Fragezeichen, Ausruf-nngszeichen, auch Gedankenstriche, Parenthese,Theilungs- und Anführungszeichen u. Apostroph.Bei den Semiten ist die I. eine sehr unvollkom-mene; einen Ersatz dafür haben die Hebräer inden sog. Accenten. Die Griechen u. Römer haltensie sür den gewöhnlichen Gebrauch uur in unge-mein beschränktem Umfange. Die alexandriuischenGrammatiker dagegen bildeten eine feine Theorieder I. aus; besondere Verdienste darum habenAristophanes von Byzanz u. später Nikauor. Überdie griechische I. vgl. Krüger, Gr. L>pr. 8 5, 10,bes. A. 3; Kühner, Ausf. Gramm. I, 1 8 92 S.275 ff.; Hofsmann, H. 21, 22, Clausthal 1864,S. 89 ff. In den erhaltenen alten Handschriftenfehlt die I. oft ganz oder ist eine sehr primitive;in den jüngeren ist sie meist sehr willkürlich. DasFragezeichen kommt erst seit dem 9. Jahrh. inGebrauch. Zur Zeit Karls des Großen warendie J-szeichen verkommen, weshalb er sie durchAlcuin u. Warnefried wieder Herstellen ließ. Siebestanden anfangs nur in Einem, auf dreifacheArt angebrachten Punkte (gr. daher in
der Diplomatik Stigmeologie, Jnterpunctionslehre)und bisweilen noch in einem Striche, die aberBand. 49