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Inter ariüL silsnt le^sg
römische Colome, die aber bald verfiel, vielleichtdas jetzige Teramo.
Inter srms rilent leger (lat.), während des Krie-ges schweigen die Gesetze, d. h. im Kriege werdendieselben nicht beachtet.
Intereslsris (lat.), eingeschaltet; I. annus, Schalt-jahr; I. ckiss, Schalttag. Bei den Ärzten Tage,welche weder zum Arzneigebrauch, noch zu Krisengünstig find, nämlich der 3., 5., 9., 13. und 15.Jntercalation, Einschaltung.
Jntercediren (v. Lat.), 1) dazwischen treten;8) ins Mittel treten, sich verwenden; daher Intsr-eoäonäo, durch Verwendung, durch Fürsprache.
Jntcrcellulargnng, s. Gewebe.
Jntcrcellularranm, s. Gewebe.
Jntercellularsubstanz, s. Gewebe.
Jnterception (v. Lat.), Aufsaugung, Unter-schlagung.
Jntereession (v. Lat.), das Dazwischentreten,Vermittelung; Interosrsio Odrirti, Fürbitte Jesufür die Seinen bei Gott, ein Theil seines hohen-priesterlichen Amtes. I. sanotorum, Fürbitte derHeiligen. Im Rechtsw esen die Übernahme einerVerbindlichkeit für einen Andern, neben demselbenoder statt desselben, wodurch der Übernehmende(Jntercedent, Jntercessor) sich der Gefahr anssetz!,anstatt desjenigen, welchen die Schuldverbindlichkeiteigentlich angeht, vom Gläubiger in Anspruch ge-nommen zu werden und aus seinem VermögenZahlung leisten zu müssen. Die I. ist a) einekumulative, wenu der Jntercedent »eben deneigentlichen Schuldner gestellt wird, so daß derGläubiger seine Forderung gegen den einen oderandern richten kann. Dies ist der Fall bei derBürgschaft (s. d.), vem Oonsiitutum üoditi alisni(s. u. Dcmstitubum) und der Psandbestellung füreine fremde Schuld, wodurch man diese ohne per-sönliche Verbindlichkeit gewissermaßen aus seineSache übernimmt; d) eine privative, wenn derJntercessor die Obligation statt des Andern über-nimmt, so daß der Gläubiger nunmehr gegen denLetzteren keine Forderung mehr hat. Dahin ge-hört die Übernahme einer fremden Schuld durchExpromission (s. d.), durch Eingehung eines Com-promisses für den Schuldner u. die Litiscontestationod. Übernahme der Defenswn gegen eine Schuld-klage für einen Andern. Im Staats- u. Völ-kerrecht die Verwendung eines Staates bei einemandern für Uuterthauen eines der beiden Staaten,oder auch eines dritten, um ihnen zu gerechtenForderungen zu verhelsen, sie gegen Beleidigungenoder Unrecht zu schützen, oder auS der Kriegsge-fangenschaft zu reclamircn rc., sowie auch zu Gun-sten der Uuterthauen des fremden Staates über-haupt. —
Jntercident (lat.), dazwischenfallend, unter-brechend.
Jntcrcision (v. Lat.), Durchschnitt, Einschiebsel,Zimschensatz, Unterbrechung.
Intsrcolumnlum (lat., Bank.), der Raum zwischenzwei Säulen, Säulenabstand.
Interkostal (v. Lat.), zwischen den Rippengelegen, z. B. J-raum, J-nerv rc.
Interkostalneuralgie (ibsevralAia intsroo-stalio), in Anfällen auflretende, meist den 5.—8.Jntercostalraum blitzartig von der Wirbelsäule nach
— Interessenvertretung.
dem Brustbeine durchschießende heftige Schmerzenauf einer Körperseite, die durch leichte Berührung,wie durch das Anstreifen der Kleidungsstücke, er-regt, durch derben Druck aber gemindert werden.Nicht selten besteht gleichzeitig der Gllrtelausschlag.Als Ursachen beobachtet man nervöse, geschwächteConstitution, Lungentuberculose, Wirbelkrebs unddergl. Sehr häufig sind die Ursachen nicht zuerkennen. Kun».
Interdikt (v. lat. Intsräietum), 1) im Römi-schen Recht ursprünglich ein Befehl, Gebot (Dg-orstum) od. Verbot (I. im engeren Sinne), wel-chen der Prätor bei gewissen Nechtsirrungeu sofortaus Antrag einer Partei erließ, der aber, wennder Gegner Widerspruch entgegensetzte, nur zurEinleitung und Grundlage eines weiteren Ver-fahrens diente. 2) Das kirchliche I. ist eine-generelle Excommunication, vermöge welcher ent-weder für einen Ort, an dem eine gewisse Personerscheint (personales I.), oder für eine einzelneKirche, eine Stadt, ein Land an sich (locales I.)die Verwaltung der Sacramente, die Feier desGottesdienstes u. das kirchliche Begräbniß verbotenwird. In Gefahr kann jedoch Taufe n. Firmung,das Bnßsacrament aller am J-e Unschuldigen, dieEucharistie in der Todesgefahr gespendet werden.Die Geschichte hat solcher J-e eine längere Reiheaufzuweisen. Wegen der großen Nachtheile aberfür Kirche, Glauben und Sitte ließen die PäpsteGregor IX.., Junocenz III. (der übrigens das I.am meisten und allgemeinsten zur Anwendungbrachte) u. IV. u. des. Bonifacius VIII. Milder-ungen in Einzelnfälleu eiutretcn, und das BaselerConcil gestattete das I. über eine Provinz oderStadt nur wegen eines großen Verbrechensder Stadt od. ihrer Obrigkeit, aber nicht wegeneiner einzelnen Person. Seit dem 17. Jahrh.wurde das I. in größerem Umfang nicht mehrverhängt. 2 ) Löffler.«
Intoräiotlo (lat.), Untersagung.
Interesse (lat.), 1) die lebhafte Theiluahmeau einem Gegenstand, insofern er einen Bezugauf uns selbst hat; daher Jnteressireu, Theil-nahmeerregen; Jnteressirt, die Denk-u. Hand-lungsweise, nach welcher ein äußerer Gegenstandnur auf den eigenen Vortheil oder das sinnlicheInteresse bezogen wird; Interessant, was I.erregt; Interessent, der au einer Sache In-teresse nimmt; Theilhaber an Etwas. 2) ImNechtswesen istJ., iä guoä mbcrost, der Nutzenod. Schaden, den Jemand bei der Handlung einesAndern, oder bei einem Ereignisse hat, u. ist hierwiederum das I. ein rechtliches, wenn der Han-delnde verpflichtet war, die Handlung selbst alsschädlich zu unterlassen, oder doch mit Vorsicht zuüben. Das I. saßt in sich: die Erhaltung desBestehenden, Rückgabe oder Ersatz des Wertheseiner weggenommenen od. beschädigten Sache, so-dann den positiven Verlust, der außer diesem Werthenoch erwuchs, Damnum emergens, u. endlich denGewinn, der bei Unterlassung der beschädigendenHandlung zu machen gewesen wäre. 3) J-n, sov. w. Zinsen. —
Interessenvertretung. Es liegt in der Naturder Dinge, daß die Einzelnen, die Corporationenu. überhaupt die in irgend einer Weise gemeinsam