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Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
Entstehung
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In ms VOLNtio - Inn.

wenn außerdienstlich, mit Freiheitsstrafe bis zweiJahren, wenn im Dienste bis 3 Jahre», wennLurch die Presse bis 5 Jahren bestraft; gleicheDauer der Strafe tritt ein, wenn die Beleidigungeine verleumderische war. Wird ein Untergebenerbeleidigt, so tritt Freiheitsstrafe bis 2 Jahren,bei Verleumdung bis 5 Jahren ein (Militär-N.-Str.-G.-B. ZZ 91 und 121). WechselseitigeBeleidigungen liegen vor, wenn die begangeneBeleidigung Veranlassung wurde, daß der Be-leidigte in der durch die Beleidigung verursachtenErregung den Beleidiger wiederum beleidigte. Die-selben müssen in demselben Verfahren verhandeltwerden u. können, wenn die Retorsion auf derStelle erfolgte, gegenseitig ausgerechnet werden.Auch im R.-Str.-G.-B. sind noch einzelne Re-miniscenzen an die alte privatrechtliche Natur derBeleidigung erhalten. Es darf nämlich jede Be-leidigung nur auf Antrag verfolgt werden.Berechtigt zur Stellung des Antrags ist nur derBeleidigte, bei Beschimpfung des Andenkens Ver-storbener die Eltern, Kinder u. der Ehegatte der-selben. Neben den Beleidigten selbst räumt dasGesetz ausnahmsweise bei Beleidigung von Ehe.fronen u. unter väterlicher Gewalt stehenden Kin-dern auch dem Ehemann u. Vater, bei Beleidig-ung von Beamten od. Behörden auch dem amt-lichen Vorgesetzten ein selbständiges Antragsrechtein. Selbst wenn der Strafantrag bereits gestelltist, besteht noch ein Privat-Verzeihungsrecht fort.Der Strafantrag kann nämlich in allen Fällender Beleidigung bis zur Verkündung eines ansStrafe lautenden Erkenntnisses wieder zurllckge-nommen werden. Bei Beleidigung einer gesetz-gebenden Versammlung des Reiches oder einesBundesstaats od. einer anderen politischen Körper-schaft bedarf cS keines Antrags, allein die Ver-folgung darf nur mit Ermächtigung der Körper-schüft eintreten. Ein weiterer Anklang an die frühereprivatrechtlicheNatur istabgesehen von der wenig-stens theilweise aufrecht erhaltenen civilprocessualenVerfolgung n. außer den schon dargestellten sin-gulären Bestimmungen über Zuerkennnng einerBuße u. über Befugnißertheilung zur öffentlichenBekanntmachung des Strafurtheils die dem Beleidigten bei allen Beleidigungen gewährte Pri-vatgenugthuung, daß ihm auf Kosten des Schuldi-gen eine Ausfertigung des UrtheilS erthcilt wird.Vgl. Weber, Ueber J-n u. Schmähschriften, 1820;Küstlin, Abhandlungen, heransgeg. von Geßler,1858; Hälschner, System rc., 1868; John, Kri-tiken, Entwurf eines Strafgesetzbuchs u. in Holtzen-dorfss Nechtslexicon, 2.A., 1875; Dochow im Hand-buch rc. Holtzendorffs, Bd. III., 1874; Rubo, ZurLehre von der Verleumdung, 1861. Bezold.

ln jus vooailo (röm. Recht), Aufforderung desBeleidigten an den Beleidiger, sich vor Gericht zustellen und auf die Klage sich cinzulassen.

Inka, Titel der alten Beherrscher von Peruu. a. südamerikan. Staaten; Jnkastraße s. u.Cuzco 2).

Jnkerman (Jnkjerman), Flecken im russ. Gouv.Taurien, auf der Halbinsel Krim am östlichen Endeder Bucht von Sewastopol und an der Mündungder Tschernaja, «Station der Losowo-Sewastopol-Eisenbahn. Früher war I. eine Genuesische Fest.

ung, u. noch sind zahlreiche Ruinen der ehemaligenStadt vorhanden, deren Häuser ganz in den Fel-sen eingehauen waren. In der Nähe die Ruinenvon Ktenus u. der um 500 V. Ehr. gegründeten StadtChersonesoS (später Cherson). Während der Bela-gerung Sewastopols hier 5. Nov. 1854 Sieg derEngländer u. Franzosen über die Russen. H- Berns.

Jnlagcr (Rechtsw.), so v. w. Einlager.

Inlaut, ein in der Mitte einer Silbe stehen-der Vocal, s. u. Laut.

Jnlet (engl.), 1) kleine Meeresbucht; 2) Bett-stoff für Federkissen.

In looo (lat.), am Ort, an der Stelle.

In msjorsin »ei glorisni (lat.), zu größeremRuhme Gottes.

In manu (lat.), in der Hand.

In marglno (lat.), am Rande.

In moäias res (lat.), mitten in die Sache hinein,ohne Einleitung u. Umschweife, direct zur Sache.

In meäio (lat.), in der Mitte.

In mora sein, 1) säumig, in Verzug, in Rück-stand sein. 2) Schuld an einer Verzögerung sein.

Inn (bei den Alten Oeuns, romanisch On ge-nannt), Fluß in der Schweiz, Tirol, Bayern u. Ober-österreich, entsteht im Schweizerkanton Graubündenaus 2 Bächen, von denen der eine aus dem Lnnghino-see an der SOSeite des Septimer von NW.und der andere vom Gletscher des Val Fedoz vonS. her in den Silser-See fließt. Der vereinigteBach, Sela genannt, fließt dann durch den Sil-vaplana-, Campfeer- u. St. Moritzer-See, erhältnun den Namen I. und durchströmt zwischen denbeiden Centralketten der Rhätischen Alpen bisFinstermünz sein oberes Längenthal, das hohe,enge und steile Engadin, durch viele Gletscher- u.Bergwässer verstärkt. Bei Finstermünz betritt erin einem engen Felswege sein oberes Querthal,welches, von Ladis an mit Nordwestrichlnng, dasOstende der nördlichen rhätischen Centralkette durch-schneidet. Bei Landeck nimmt er wieder Nordost-richtung u. beginnt sein unteres Längenthal (Ober-innthal bis Zirl, dann Unterinnthal), welches zwi-schen den Tiroler und Algäuer Alpen liegt. BeiKufstein betritt er sein unteres Querthal u. durch-bricht in einem breiten, nicht tief eingeschnittenenBette die Vorhöhcn der Alpen. Bei Nosenheim,wo er bereits 1500 m breit ist, verläßt er dasAlpenland und tritt auf die schwäbisch-bayerischeHochebene, auf welcher er mit nordöstlicher Haupt-richtnng in 2 großen Bogen in schnellem Laufe u.breitem, inselreichem Bette der Donau zneilt, indie er bei Passan, stärker als die Donau selbst,einmündet. Aus seinem 510 Irin langen Laufe nimmter, außer vielen kleinen Bergwässern, rechts denÖtz, Sill, Ziller, Alz u. Salzach, links die Mang-fall, Isen, Nott u. a. auf u. ist sehr wasserreich.Seine Schiffbarkeit beginnt schon bei Innsbruck,für größere Schiffe aber erst bei Hall. Der Wasser-spiegel desJ.liegt im Silser-See 1790 m, bei Finster-münz 978, Landeck 837, Innsbruck 575, Rosen-heim 431, Braunau 321 und an der Mündung,wo seine Breite 292 m beträgt, 281 m hoch.Sein Stromgebiet umfaßt 46,858 Uslcm (851IHM). H- Berns.

Inn (engl.), Gast-, Wirthshaus, Hotel; vgl. l-sok Oonrb.