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welcher von strafbaren Handlungen gegen diePflichten der militärischen Unterordnung handelt,u. im 7. Abschnitt, welcher den Mißbrauch derDienstgewalt enthält, gewisse Arten von Beleidig-ungen als besondere militärische Reale ausgestellt(s. ü.). Das R.-Str.-G.-B. hat die Feststellung vonBegriff u. Thalbestand der Beleidigung der Wissen-schaft überlassen. Hiernach aber gelten als Mittel,eine Beleidigung zu begehen: Wort, Schrift, bild-liche Darstellungen, Zeichen od. Geberden, z. B.auch Katzenmusiken, Thällichkeiten, u. zwar nichtnur thätliche Einwirkungen ans den Körper desAnderen, Tätlichkeiten im engeren Sinn, sondernauch andere, z. B. Fenstereinwersen. Die Willens«Achtung betreffend, so ist, da das Bewußtsein beider Beleidigung ja ohnehin begriffsgemäß dahingerichtet sein muß, daß durch die Äußerung odersonstige Handlung die Ehre des Anderen belei-digt werde, wenn trotzdem die Äußerung oderHandlung vorsätzlich gethan wird, in dieser Gesammtwillensrichtung der hier erforderliche llolusod. der aiümus injnrianchi gegeben. Die Hand-lung oder Äußerung muß, wenn sie den Thatbe-stand einer Beleidigung bilden soll, rechtswidrigsein. Was zu thun man ein Recht od. sogar diePflicht hat, kann also keine Beleidigung bilden.Dahin gehört das Recht der häuslichen od. Schul-zncht, ferner (wie Z 193 ausdrücklich hervorhebt)das Recht der Kritik, der Vertheidigung von Rech-ten, der Wahrnehmung von Interessen, der Dis-ciplin u. dgl. Auch das Recht die Wahrheit zusagen bleibt unbenommen, nur muß man, wennsich aus dem Geäußerten für den Anderen nach-theilige Folgen ergeben können, den Beweis derWahrheit führen. Mißbraucht darf aber keinesder voranfgesührten Rechte dazu werden, um durchdie gewählte Form od. Lurch Benutzung der Um-stände schon an u. für sich die Ehre des Anderenzu kränken. Hierin läge eine Überschreitung, fürwelche jene Rechte nur als Deckmantel benütztwürden. Durch ein n. dieselbe Äußerung könnenmehrere Personen beleidigt werden u. es liegen so-dann ebenso viele Beleidigungen als beleidigte Per-sonen vorhanden, vor. Diese Personen aber müssengenau, wenn auch nur durch einen generellen Begriff,kenntlich gemacht sein. Eine juristische Person alssolche kann nicht beleidigt werden, wol aber dieMitglieder einer Corporation. Mittelbare Be-leidigungen, z. B. Beleidigung des Ehemannesdurch Beleidigung der Ehefrau, sind dem D. R.-Str.-G.-B. fremd (über die Strafantragstellungdes Ehemannes in diesem Falle s. unten). AmtZ-beleidigung als eine besondere Art von Beleidig-ungen kennt das R.-Str.-G.-B. ebenfalls nicht.
WaS nun die einzelnen Arten der Beleidigung(im weiteren Sinn) u. ihre Bestrafung betrifft,so wird die einfache Beleidigung (Beleidigungim engeren Sinn) mit 600 LI oder mit Haft(l Tag bis 6 Wochen) oder mit Gefängniß (von1 Tag) bis zu 1 Jahr bestraft. Die thätlicheBeleidigung wird bestraft mit Geldstrafe biszu 1500 LI od. mit Gefängniß bis zu 2 Jahren.Während bei der einfachen Beleidigung der An-gegriffene durch die verschiedenartigsten Ausdrückeund Bezeichnungen direct als ein unehrenhafter,der allgemeinen Achtung nicht weither Mensch
hingeflcllt wird, kann dies auch indirekt, n. zwardadurch geschehen, daß in Beziehung auf JemandThatsachen behauptet od. verbreitet werden, welche,ihre Wahrheit vorausgesetzt, geeignet sind, den-selben verächtlich zu machen od. in der öffentlichenMeinung herabzuwürdigen oder dessen Credit zugefährden. Das Behaupten solcher Thatsachenfällt zwar auch unter den allgemeinen Begriff derBeleidigung, bildet aber eine besondere Art der-selben, welche immerhin allgemein als Verleumd-ung bezeichnet werden könnte u. noch vom preuß.Strafgesetzbuch als solche bezeichnet worden ist.Das Deutsche R.-Str.-G.-B. hat nur dann eineVerleumdung oder verleumderische Belei-digung statuirt, wenn jene Behauptung od. Ver-breitung ehrenrühriger u. creditgesährdender That-sachen gegen besseres Wissen, d. h. trotz des Wis-sens von der Unwahrheit der Nachrede geschehenist. Die Strafe ist Gefängniß (von 1 Tag) biszu 2 Jahren, bei mildernden Umständen Geld-strafe bis 900 LI. Ist daS Moment: gegen besseresWissen, bei ehrenrührigen Behauptungen nichtgegeben, so wird die Handlung, vorausgesetzt daßder Beweis der Wahrheit nicht erbracht wird, alsBeleidigung bestraft, d. h. mit den auf die ein-fache Beleidigung gesetzten Strafen belegt. Fürbeide Fälle hat das R.-Str.-G.-B. noch eineganz besondere gemeinsame Bestimmung getroffen.Während nämlich im Allgemeinen auf die Be-leidigung (im weiteren Sinn) vom Deutschen N.-Str.-G.-B. nur eine öffentliche Strafe, insbeson-dere eine in die Staatskasse fallende Geldstrafeangedroht ist, soll in diesen beiden Fällen auchdem durch die Behauptung oder Verbreitung derehrenrührigen Thatsache Verleumdeten oder Be-leidigten auf dessen Verlangen vom Strafrichtereins Buße bis zum Betrage von 6000 LI. zner-kannt werden können, welche Buße wenigstens zumTheil den Charakter einer Privatsatissaction trägt,wenn sie auch zum anderen Theil an Stelle dercivilrechllichen Entschädigung treten soll, welchletztere auch heute noch auf dem Wege der Civil-proceßklage geltend gemacht werden kann. DasR.-Str.-G.-B. räumt aurdrücklich die Wahl zwi-schen den beiden Wegen ein. Beleidigungeines Verstorbenen: das verleumderische Be-leidigen des Andenkens eines Verstorbenen bedrohtdas Deutsche R.-Str.-G.-B. mit Gefängniß biszu 6 Monaten; bei mildernden Umständen kannGeldstrafe bis 900 Ll eintreten. Eine öffent-liche Beleidigung liegt vor, wenn die Belei-digung in solcher Weise begangen wurde, daß sievon einer unbestimmten Zahl von Personen wahr-genommen werden konnte. Allemal ist die Öffent-lichkeit der Beleidigung gegeben, wenn dieselbedurch Verbreitung von Schriften, Abbildungen od.Darstellungen, also durch die Presse begangen wurde.Allgemeine Folge der Öffentlichkeit ist, daß imStrafurtheil zugleich dem Beleidigten die Befug-niß zugesprochen wird, die Verurtheilung ansKosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen.In beiden Fällen der Behauptung od. Verbreit-ung ehrenrühriger Thatsachen wirkt die Öffentlich,keit auch als StraferhöhungSgrund. — B eleidi g-ungen, begangen von Militärpersonell gegenVorgesetzte oder im Dieustrang Höhere, werden.