Druckschrift 
Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
Entstehung
Seite
739
Einzelbild herunterladen
 

Injurie. 739

Injurie (v. lat. injuria), Beleidigung, Ehren-kränkung, Ehrenverletzung. Durch diese im All-gemeinen identischen Begriffe wird diejenige rechts-widrige Handlung bezeichnet, welche die Persön-lichkeit eines Anderen durch Kundgebung der Nicht-anerkennung antastet. Sowol im altgermanischen,als im altrömischen Rechte bestand die Handlungu. a. u. wie es scheint beinahe vorzugsweise ineiner thätlichen Einwirkung auf den Körper desJnjuriirten (Realinjurien). Eine strenge Scheid-ung derselben von den leichten Körperverletzungenfand so wenig damals statt, als dies noch nach demheute geltenden Reichsstrafgesetze der Fall ist. Eskam u. kommt daraus an, ob die thätliche Ein-wirkung auf den Körper des Anderen mehr dieMerkmale einer gewöhnlichen Körperverletzung ansich trägt od. ob die darin sich kundgebende Nicht-achtung überwiegt. So erklärt sich auch z. B. dieeigenthümliche Bestimmung des LongobardischenRechts, daß eine Ohrfaige doppelt so hoch, alsein Fanstschlag gebüßt werde. Ging nun auchhierin das Römische und Germanische Recht vondemselben Gesichtspunkte aus, so war doch imÜbrigen u. gerade bezüglich der Grundanschauungzwischen dem Römischen und dem GermanischenRechte eine große Verschiedenheit gegeben. DasRömische Recht kannte kein specielles Recht aufEhre, das Germanisch-deutsche Recht dagegen ginggerade von einem solchen aus. Nach RömischemRecht lag die I. vor, wenn eines der unter demBegriffe sxiLtimatio zusammengefaßten Rechte desrömischen Bürgers durch eine rechtswidrige Hand-lung verletzt wurde. Ihr gegenüber aber wurdebei der nicht besonderen Empfindlichkeit der Röm.Gesetzgebung in Bezug auf I. nur eine privat-rechtliche Behandlung der Materie für ausreichenderachtet, zur Anstellung der J-nklage aber derVorsatz die sxiotimatüo des Bürgers zu verletzen(animus injurianäi) verlangt. Durch weitere Ein-schränkung konnte die ursprünglich ganz allgemeineKlage nur mehr angestellt werden, wenn nichtandere specielle Klagen gegeben waren u. bildetenbes. jene Tätlichkeiten mit der Absicht, die ox-ivtlmatio des Bürgers zu beeinträchtigen, nocheinen Hauptgegenstand der J-nklage. Die ZwölfTafeln hatten hiefür einen Bußtarif aufgestellt.Der Prätor führte eine Klage auf Anerkennungeiner Privatstrafe ein. Der Beschädigte sollte dieHöhe derselben selbst schätzen, dem Richter aberein Ermäßigungsrecht zustehen (aetüo ivjnriarnmasotlmatoria). Um ergiebigeren Schutz gegenNichtachtung der Persönlichkeit zu bieten, wurdeunter Sulla und noch in ausgedehnterem Maßeunter den Kaisern eine Criminalklage wegen ge-wisser J-n gewährt, u. endlich fand die RömischeRechtsentwickelung ihren Abschluß in dem Grund-sätze, daß der Jnjuriirte die Wahl hatte, ob ereine Criminal- od. eine Civilklage anstelle» wollte.Im Germanisch-deutschen Rechte ist dieEhre der Ausdruck des aus den Augen Andererreflectirten positiven sittlichen Werthes, wodurchdie sociale Stellung eines Menschen bedingt wird(Köstlin). Das Recht auf Ehre wird daher durchAlles verletzt, was geeignet ist, diese sociale Stell-ung anzutasten, also auch durch Äußerungen (Ver-bal- od. Jdeal-J-n). Bei der Verschiedenheit der

socialen Stellung im älteren Deutsche» Rechte warvon einer abstracten Gleichheit in Bezug auf Ehrekeine Rede. Die höheren Stände griffen zumZweikampf, weil nach Ansicht der Standesgenossennur durch diesen die angegriffene Ehre wiederher-gcstellt werden könnte, während den Bestrebungender übrigen Stände, bes. der mittleren, auf Aus-rottung der Selbsthilfe u. einen höheren Schutzder Ehre, als in der Germanischen Buße u. Weddegegeben war, die Gesetzgebung nicht nur durchAndrohung von Körper-, Freiheits- und Ehren-strafen, sondern auch durch Ausbildung eineseigenthllmlicheu Systems von Nebcustrafen nach-kam. Als die empfindlichsten derselben erscheinenEhrenerklärung, Widerruf u. Abbitte u., bezeich-nend für die deutsche Auffassung im Gegensätze zuder römischen, hielt man gerade an diesen Neben-strafen, weil den handgreiflichsten Mitteln, die ver-letzte Ehre wiederherzustellen, mit großer Hart-näckigkeit fest. Das Eindringen des RömischenRechts, wenn auch durch die von der deutschenAuffassung der Ehre wesentlich beeinflußte Dar-stellung der italienischen Criminalisten in dieserBeziehung modificirt, führte zu mannigfachenSchwierigkeiten, denen weder die Peinliche Hals-gerichtsordnung, noch die späteren Reichsgesetzemit Erfolg zu begegnen wußten. Es bildete sicherst nach und nach ein Gemeines Recht, nachwelchem es im Allgemeinen lediglich von dunBeleidigten abhing, ob er die Beleidigung über-haupt vor Gericht bringen wollte oder nicht, undim elfteren Fall, ob er eine Civilklage aufeine in seinen eigenen Sack fallende Privatstrafeod. den Antrag auf criminelle Bestrafung stellenwollte. Die öffentliche Bestrafung war eine ar-biträre. Jene Nebenstrafen der Abbitte, des Wi-derrufs und der Ehrenerklärung und ihr Vollzugwurden durch den Gerichtsgebrauch verschieden ge-regelt. Einzelne ältere Deutsche Strafgesetz-bücher, z. B. daS bayerische von 1813, hieltenim Allgemeinen noch hieran fest. Endlich aberbeseitigten die neueren, bes. das preußische Straf-gesetzbuch von 1851 u. das neue bayerische von1861 die Nebenstrafen ganz u. die gemeinrecht-liche J-nklage auf Privatstrafe beinahe vollständig,wenn sie auch die Verfolgung einer in die Staats-kasse fließenden Geldstrafe od. die Einklagung einesinfolge der Beleidigung erlittenen Vermögensver-lustes (welche wol zu scheiden ist von der früherenKlage auf eine Privatstrafe) nach wie vor noch aufdem Civilproceßwege zuließen (beides noch heut zuTage in Preußen, letzteres in Bayern). Ein-flußreich für die neueste deutsche Gesetzgebung wurdebesonders das französische Strafgesetzbuch, welchesdie Scheidung von Beleidigung und Verleumdungdurchführte.

Das Deutsche Reichsstrafgesetzbuch vom15. Mai 1871 hat der Beleidigung in einem be-sonderen Abschnitt (14) die ZZ 185200 gewid-met. Die Beleidigung des Kaisers u. des Lan-desherrn, der deutschen Bundesfllrsten und derFürsten befreundeter Staaten u. ihrer Gesandtensind als besondere Reale ausgestellt und in denvorausgehenden Abschnitten 24, Z 94104, ab-gehandelt. Im Deutschen Militarstrafgesetzbuchvom 20. Juni 1872 wurden im 6. Abschnitt,

47»