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Indien.
des Volkes die fast erloschene Theilnahme an denGeschicken des Landes zu erwecken, kein vergeblicherist, beweist der verhältnißmäßig schnelle Aufschwung,den die einheimische Presse genommen hat; 1874erschienen schon über 100 Journale in den ver-schiedenen Landessprachen, die über äußere Ver-hältnisse sowol wie über innere mit gleichem Eifersich verbreiteten.
Der Staatshaushalt des indo-britischen Reichswird nach den Bedürfnissen des Landes bemessenu. ausgearbeitet; er bedarf aber zur Geltung derGenehmigung der gesetzgebenden Gewalten (Kroneund Unterhaus) in Großbritannien. Die infolgeder mehrfachen Ausbrüche von Hungersnoth inden letzten Jahren nothwendig gewordenen außer-ordentlichen Ausgaben, verbunden mit einem theil-weisen Rückgang der Einnahmen, u. die Leistun-gen für Verkehrswege haben ihn stets mit einemgeringen Deficit schließen lassen. Einen Einblickin die Verhältnisse gewährt die folgende Abrech-nung des Finanzjahres 1874/75:
Einnahmen.
Pfd. Strl.Grundsteuer . . 212SS7S3Tribut- .... 724072
Forsten .... 583281
Spirituosensteuer 2310143
Zölle .... 267847S
Salzmonopol . . 6227301
Opiumsteuer . . 855682g
Stempelsteuer . 2758042
Verschiedene . . 372340g
4880504g
Außerordentliche 1S7S1S8
Total 50578177— ungefähr 1020 Mill. 14.
Psd. Strl.Armee .... 153751S2
Provinzialfonds . 5148774
Erhebnngskosten . S5523S4
Zinsen der Staats-schuld . . . 6412054
Verwaltung . . 1926010
Justiz .... 22 S 8180
Pensionen . . . 1738S68
Verschiedene . . 5315860
50215047
Außerordentliche 424S566
Total 54500613— ungefähr 1VS2 Mill. II.
Für das Finanzjahr 1876/77 sind die Ein-nahmen auf 50,480,000, die Ausgaben auf54,098,000 berechnet. Die Staatsschuld betrug(1874) 107,534,907 Psd. St. cousolidirte und7,791,919 unconsolidirte, zusammen 115,326,826Pfd. St., ist aber seitdem durch erneute Anleihenum den Betrag von ungefähr 10 Mill. Pfd. St.gestiegen. Wie die Zahlen zeigen, zieht der ind.Schatz seine Haupteinkünfte aus den Grundsteuern,welche eigentlich doch nur als die Pachtgelder derStaatsdomänen betrachtet werden dürfen. Nachaltindischer Anschauung war das Feld Demjenigen,der es bebaut, u. der Landesherr erhielt Steuerndavon; sie wurde durch die Mohammedaner überden Hansen geworfen u. durch die muselmännischeersetzt. Nach dieser ist der Staat oder vielmehrder Fürst od. Landesherr (gegenwärtig im größ-ten Theile die Königin von England) Eigenthü-mer alles Grund u. Bodens, so daß niemals beiunbeweglichen Gütern ein bürgerliches Eigenthum,sondern nur Nutzungsrechte existiren; letztere wer-den vom Souverain verliehen, meist gegen Ab-gabe eines Erntetheils, in einzelnen Fällen auchgegen zu leistende Lehnsdienste. Am Grundbesitzeselbst haften nirgends Rechte u. Leistungen, son-dern überall ist nur das Amt eines Steuererhe-bers oder Steuerpächters hier und da erblich ge-worden, grundbesitzender Adel ist somit nicht wirk-lich, sondern nur scheinbar vorhanden. Das indi-sche Grundsteuerwesen ist für den Europäer zwarsehr verwirrend, im Ganzen aber doch sehr ein-fach. Man unterscheidet 3 Systeme: a) Das
Ryotwarysystem, in den Präsidentschaften Madrasund Bombay, wo die Regierung unmittelbar anden Landwirth Grund u. Boden gegen einen Pacht,schilling, der im Allgemeinen ein Drittel der Erntebeträgt, überläßt. In Madras kann jeder Pächteram Schluffe des Jahres seinen Pacht aufgeben;in Bombay dauert letzter 30 Jahre, doch ver-steuert der Landmann (Ryot, Neiot) nur das Land,was er wirklich bebaut hat. d) Das Mansa-warsystem, das in den NWProvinzen besteh:;nach demselben tritt nicht der einzelne Landwirth,sondern die Dorfgemeinde als Pächter auf, welcheaber solidarisch für Entrichtung des Pachtschil-liugs haftbar wird, gleichviel ob die Gemeindeihre Flur gemeinsam bebaut und gemeinsam dieSteuer entrichtet, oder ob die Gemeindegliederdas Land unter sich vertheileu und die Abgabein Quoten unter sich auftreiben. In neuererZeit geschieht es jedoch immer häufiger, daß dieDorfflur in einzelne Pachtloose getrennt u. so einunvollkommenes Putteedarree (Pottidarri) in einvollständiges Putteedarree mehal (Pottidarri mial)verwandelt wird. Die Steuer ist in Geld zahlbarund wird so bemessen, daß dem Landwirthe vomReinertrag des Landes ein Dritttheil übrig bleibt.Im Pendschab wurde unter der Sikhherrschastmeist die Hälfte des Rohertrages erhoben; diebritische Regierung setzte zunächst 25 °/„ fest, mußteaber, weil die Bezahlung in Geld für den Asiatenmit Schwierigkeiten verbunden ist, noch weiterherabgehen, e) Das Zemindarysystem der Ver-pachtung besteht darin, daß zwischen dem Grund-herrn (Fürsten) u. dem Pächter (Ryot) eine Mit-telsperson als Zemindar oder Steuerpächter tritt.Letzter ist dem Fiscus für die Entrichtung derSteuer verantwortlich, kann aber Raten von deneinzelnen Landbebauern eintreiben, wie er will;das System ist in Bengalen, Bahar und Orissaherrschend. Man nimmt an, daß dem Ryot zweiFünftel des Rohertrages, dem Landesherrn aberdrei Fünftel gebühren; von den letzteren drei Fünf-teln tritt der Landesherr wiederum ein Elftel demZemindar für dessen Mühe u. Gefahr ab. Ob-gleich die britische Regierung beabsichtigte, sich ausdiesen Zemiudars eine Art Adel zu schaffen, so istdies doch nicht gelungen. Auch die Talukdars inAudh sind ursprünglich nichts weiter als die Steuer-beamten der Sultane von Audh und tragen nurden Schein einer Feudalaristokratie. Diese Steuernvom Grund u. Boden betragen ziemlich die Hälftedes gesammten Staatseinkommens; ein Viertel kom-men vom Opium- n. vom Salzmonopol, der Restfließt aus verschiedenen Quellen. Von den Aus-gaben ist ein bedeutender Theil durch nnproductiveZwecke in Anspruch genommen (Armee, Zinsen derStaatsschuld, Erhebungskosten); jedoch ist die Re-gierung bemüht, so viel als die Mittel es erlau-ben, den Schulunterricht aus Staatsmitteln zu he-ben, den Bau von Eisenbahnen, Landstraßen u.Kanälen zu unterstützen u. zu befördern.
Die Armee ist aus europäischen u. einheimi-schen Truppen zusammengesetzt. Von den elfterenliegen durch das ganze Land auf die wichtigstenPunkte vertheilt 50 Bataillone Infanterie mit45,851 Mann, 9 Regimenter Cavalerie mit 4330Mann, 86 Batterien Artillerie mit 12,233 Mann.