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Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
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Indien.

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Marwar, Bhurtpur (s. d. Art.). Außerdem sindaber eingeborene Fürsten der Verwaltung deranderen großen Verwaltungsbezirke unterstellt, soSikkim und die Garro-, Khassia- und Dschaintia-Stämme in Assam dem von Bengalen, Travan-core, Cochin, Pudnkota dem von Madras, Garwhal(s. d. 2) u. Rampnr dem der NWProvinzen, 14unbedeutendere dem der Centralprovinzen, 36 meistkleme (dis bedeutendsten die von Kaschmir undPatiala) dem des Pendschab, u. eine in die Hun-derte gehende Anzahl dem von Bombay, unterdenen der Guicowar von Baroda der bedeutendsteist. Das Verhältniß zu der britischen Regierungist je nach den Umständen ein sehr verschiedenesu. hat nach den Verhältnissen im Laufe der Zeitmehrfachen Veränderungen unterlegen. Die einenhaben einen bestimmten Tribut zu zahlen u. einegewisse Anzahl Truppen zu stellen, andere bloßdas letztere, noch andere haben dafür, daß sie vonden Engländern in ihrem Besitz geschützt werden,eine bestimmte Abgabe für die englische Garnisonzu zahlen. Alle diese Staaten haben aber dasRecht der Selbstvertheidigung u. der diplomatischenVerbindung mit anderen Staaten verloren u. ge-nießen ihre äußere Sicherheit und innere Ruhedurch die Garantie der britischen Regierung. Einebesondere Militärmacht zu halten ist den größerenFürsten nicht verwehrt, doch unterliegen sie auchhierin in Bezug auf die Zahl und etwaige Aus-nahme nicht-englischer ausländischer Offiziere derControle des Vicekönigs. Überhaupt sind Ein-mischungen dieses auch in die inneren Angelegen-heiten nicht selten; sobald die Verwaltung nacheuropäischen Begriffen eine zu schlechte gewordenist, wird der Fürst zu Verbesserungen gezwungen,auch wol abgesetzt u. durch einen anderen ersetzt,wie neuerdings in Baroda, oder auch das ganzeLand wird eingezogen, wie es sich in diesemJahrh. oft ereignet hat. Groß ist die Zahl derkleineren einheimischen Staaten, der sogenanntenDschaghir. Ursprünglich, unter der Regierungdes Großmoguls, ein Besitzthum gegeben für dieErfüllung militärischer Leistungen, aber nicht ver-erblich, haben derartige Regenten in der Ver-wirrung bei dem Sinken des Reichs des Groß-mogul verstanden, theilweise ihren Besitz erb-lich zu machen und ihn jetzt von der britischenRegierung oder auch von einem der Clientelfürstenzu Lehen zu tragen.

Die oberste Verwaltung des ganzen Landes lieg:in den Händen des Vicekönigs, dem der Rath vonI., bestehend aus 6 Mitgliedern u. Regierungs-Secretären für die einzelnen Fächer (Finanzen,Ackerbau, Inneres rc.) zur Seite stehen. Er leitetauch die äußeren Angelegenheiten, Seine Amts-dauer währt gesetzlich nur 5 Jahre. Unter ihmleiten die Gouverneure od. Untergouvernenre dieeinzelnen Provinzen. Diese zerfallen in Divisio-nen u. diese in Districte, denen Beamte vorgesetztsind, welche nicht bloß die Polizei, sondern auchdas Steuerwesen unter sich haben; doch sind dieFunctionen in den Präsidentschaften verschieden,hier u. da ist den Einnehmern selbst die niedereGerichtsbarkeit übertragen. Den Beamten wieden Richtern sind Gehilfen beigegeben, welche theilsin wirklichem Staatsdienste stehen, theils nur außer-

ordentlich herbeigezogen werden. Letztere sind ge-wöhnlich Eingeborene oder Eurasier und könnenbeliebig ihrer Stellen entsetzt werden. Die unte-ren Beamten werden sehr schlecht besoldet; Stellen,welche reichlicher dotirt sind, werden selten an Ein-geborene vergeben; dagegen sind die Gehalte derBeamten höherer Klassen, zu denen nur Britengenommen werden, sehr bedeutend. Ein Districtsteht in Bengalen in polizeilicher Hinsicht untereinem Oberausseher, unter welchen! als Chefs der15 20 Bezirke (Thanah) ein Polizei-Jnspector(Thanahdarj oder Darogah steht. Letztere sindmeist Mohammedaner, beziehen einen jährlichenGehalt von 30120 Pfd. St. und haben einenSchreiber, einen Sergeanten (Dschemadar) u. 20bis 25 Polizeidiener. Die Localpolizei führen dieDorfvorsteher. Die Districtspolizei nimmt Kundevon allen Verbrechen, welche die Engländer unterdem Namen Felonie begreifen; die Anzeigen wer-den in ein Tagebuch eingetragen und dies deinMagistrat zugestellt, welcher Untersuchung nur ver-hängt, wenn genügende Beweise vorhanden sind.Ein ganz verschiedenes System herrscht in Madrasu. Bombay; nach einheimischer Art übten es dieSteuereinnehmer; in Madras hatten die Tahsil-dars und Dorfbeamten eine gewisse Polizei- undRichtergewalt; wichtigere Sachen mußten dieselbenan die Unterrichter bringen. In Bombay habendie Mamlatdars ziemlich dieselbe Stellung; kleineSachen entscheiden die Polizeibeamten, größerewerden von diesen an die Magistrate gebracht.Das anglo-indische Gerichtswesen ist eigen-thümlich organisirt: in den einheimischen Staatenist die niedere Rechtspflege dem Ländessürstenüberlassen. Der höchste Gerichtshof für das ganzeReich ist der Sudder Adalet zu Calcutta, welcherin letzter Instanz über alle Civil- und Criminal-fälle entscheidet. Für jede Präsidentschaft bestehtein Gerichtshof, an welchen von den unterenGerichtsbehörden appellirt wird; letztere sind inden verschiedenen Theileu des Landes verschiedenorganisirt. Die niederen Richterämter sind vonEinheimischen besetzt; sie sind Einzelrichter, wäh-rend die höheren Zila-Courts collegialisch ein-gerichtet sind. In der Rechtspflege hat man, so-weit es sich thun ließ, die englischen Grundsätzezur Geltung zu bringen gesucht. Die höherenBeamtenposten werden meist an vornehme Eng-länder, oft nach Parteirllcksichten, vergeben. Znder Erlangung der niederen ist ein in London zumachendes Examen nöthig, in dem sowol classischeKenntniß, als etwas Vertrautheit mit den indischenVerhältnissen verlangt wird. Uebrigens ist diebritische Regierung auf das eifrigste bemüht, dieselbständige Communalverwaltung zu heben, dieintelligenteren Eingeborenen dazu heranzuziehenund auf diese Weise sie fester mit den Interessender Regierung zu verknüpfen. Die Einführungvon Communalsteuern u. einem Communalbudgetist in einer Anzahl von Städten (1874/75: 850)eingerichtet worden, deren Erhebung eine besondere,entweder ernannte, od. aus Wahlen hervorgehendeBehörde von 5 Mitgliedern, das Pundschajat, zuüberwachen hat; das Institut der englischen Frie-densrichter ist nach Bengalen verpflanzt worden.Und daß der Versuch, bei dem gebildeteren Theil