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Bd. 10 (1877) Hansen - Jokuhama
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Jagdbar

Form eines widerruflichen Geschenkes (Gnaden-,>agd), dann meist auf Lebenszeit. Doch erlangtedie Idee der Regalität der I. in den einzelnenLändern eine sehr verschiedene Ausbildung. Inmanchen, besond. den kleineren Territorien, gelanges den Landesherren allerdings, das J-regal so-wol über das ganze Territorium, als auch überalle Arten jagdbarer Thiere zu erwerben; in an-deren wußten aber bald die Bewohner ganzerDislricte, namentlich solcher, in denen die I. mehrMühen ».Beschwerden machte (freie Pürsch), baldwenigstens einzelne Klassen von Unterthanen, wieder grundbesitzende Adel, sich entweder das volleJ-recht oder doch wenigstens die sog. niedere (n.mittlere) I. zu erhalten, so daß nur die hohe od.die hohe u. mittlere I. als Regal betrachtet wurde.Der Gutsherr behielt sich regelmäßig die I. ausden Grundstücken der Gutsunterthanen vor. Fürdas heutige Recht kann die Regalität der I. kei-neswegs mehr als Regel behauptet werden, undwenn etwa, dann höchstens für die hohe I. Ver-schieden vom J-regal ist die J-Hoheit (Wildbannim engeren Sinne), das unveräußerliche und mitdem Begriffe der Staatsgewalt nothwcndig ver-' bundene Recht, über die Ausübung der I. poli-zeiliche Bestimmungen aller Art zu erlassen, I-ordnungen, in neuerer Zeit J-polizeigesetze,welche die Termine für Aus« n. Niedergang derI., die Art der Erlegung, die Wildbahn, d. i. dieOrte, wo gejagt werden dars (wobei meist dasJagen auf öffentlichen Landstraßen, in der Nähevon Städten, Dörfern, in Gärten rc. untersagt ist),die näheren Grenzen für die verschiedenen Artender I. (hohe, mittlere rc.), die Regeln über denErsatz der Wildschäden an die Grundbesitzer rc.skststellen. Bei allen diesen Bestimmungen standen! die älteren J-ordnungen meist mehr auf Seite derJ-berechtigten, als auf der der betheiligten Grund-^ bescher, und zeigte sich in früherer Zeit, bes. da,

> wo das J-regal bestand, zuweilen eine große, durch! die Bestimmungen über die J-fronen oft noch ge-! steigerte Härte. Eine durchgreifende Umgestalt-^ mg der Jagdgesetzgebung brachte in Deutschlanderst das Jahr 1848. Durch eine Reihe von Ge-setzen wurden (wie in Frankreich schon durch einGesetz vom 26. März 1798 geschehen) fast in allenStaaten sämmtliche Berechtigungen zur I. auffremdem Grund u. Boden, ingleichen alle J-dienste,J°sronen u. andere Leistungen für J-zwecke füraufgehoben erklärt und das Recht zur I. jedemGrundeigenthümer auf seinem Grnndbefitzthum infreiester Weise übertragen. Die Folgen dieserMaßregel erwiesen sich indessen bald als ziemlichtraurig: fast bis zur Ausrottung gehende Ver-Minderung des Wildstandes, Überschreitung derGrenzen der J-berechtigung u. damit Unordnun-gen aller Art, so daß seit 1850 überall wiederBeschränkungen des freien J-rechtes der Grnnd-eigenthümer eingeführt werden mußten. Das I-recht selbst verblieb zwar den Grundbesitzern, dieAusübung desselben wurde aber insofern beschränkt,als sie nur auf einem Areal von bestimmter Größe(in Preußen u. a. 300 Morgen) und nur durcheine kleinere Anzahl von Personen, welche die ge-setzlich vorgeschriebene Qualisication besitzen müssen,erfolgen darf; auf kleineren Grundstücken ist die

Jagdgehege.

.eigene Ausübung nur dann gestattet, wenn die-selben dauernd u. vollständig eingefriedigt sind odereigene Gemarkungen, Inseln rc. bilden. Treffendiese Bedingungen nicht zu, so müssen die Grund-stücke jeder Gemarkung zu einem oder mehrerengemeinschaftlichen J-bezirken von entsprechenderGröße zusammen gelegt werden. Die Besitzer dereinen solchen J-bezirk bildenden Grundstücke wer-den dann in allen Beziehungen durch die Gemeinde-behörde vertreten oder sie bilden eine eigene J-ge-mcinde mit einem eigenen J-ausschuß, und derBeschluß dieser Behörde (resp. des J-ausschusscs)entscheidet darüber, ob die I. verpachtet oder durcheinen eigens anzustellenden Jäger ausgeübt wer-den soll. Die letzteren Falles gewonnenen Ein-nahmen werden dann durch die Gemeindebehörde(resp. den J-ansschuß) unter die einzelnen Grund-besitzer des gemeinschaftlichen J-bezirkes vertheilt.Die Pachtverträge müssen auf längere Zeit, auf312 Jahre, abgeschlossen werden; ein Jeder,welcher die I. ausüben will, muß sich mit einemzu seiner Legitimation dienenden J-schein (I-paß, -karte) versehen u. diesen bei Ausübung derI. stets bei sich führen. Eine Entschädigung derfrüheren J-berechtigten ist erst in der neuestenZeit in den meisten Staaten, wenn auch viel-fach nur theilweise, erzielt worden u. deren Auf-bringung bald der Staatskasse, bald den früherVerpflichteten aufgelegt. Literatur. Döbel, Neueröfsnete Jäger-Praktica, Lpz. 1746, n. A. vonBenicken, ebd. 1828; Bechstein, Handbuch der I-wissenschaft, Nürnb. 1801, 4 Bde., 3. Aust. 1823;D. aus dem Winkel, Handbuch für Jäger, J-be-rechtigte u. J-liebhaber, Lpz. 1805, 3 Bde., 3.Aust., herausg. von Tschudi, ebd. 1858; Hartig,Lehrbuch für Jäger, Tüb. 1809, 2 Bde., 9.Ausl,von Th. Hartig, Stuttg. 1865; Jester, Über kleineI., 1817, 4 Bde.; Diezel, Erfahrungen aus demGebiete der Niederjagd, 1848, 2. Ausl. 1855;v. Kobell, Wildanger, Stuttg. 1859; Alex. Meyer,Jäger-Vademecum, Berl. 1877; Bibliothek für Jä-ger u. J-freunde, Lpz. 1877 ff. Wimmenauer I-.»

Jagdbar, Wild, wenn es mit Nutzen u. nachden Jagdgesetzen erlegt werden kann; so Hirschevon 10 Enden u. darüber; daher Jagdbarkeit.

Jagdfolge, 1) Nacheile, Wildfolge, Ssguslavsnatoria), die schon in den alten Volksrechtenerwähnte Befugniß des Jagdberechtigten, das ansseinem Revier angeschossene Wild in den fremdenJagdbezirk hinüber zu verfolgen und dort zu er-greifen. Die Grenze, bis zu welcher die I. ans-geübt werden darf, war particularrechtlich ver-schieden bestimmt; in den neueren Jagdgesetzen istsie meist gänzlich aufgehoben, so daß das ange-schossene Wild dem gehört, in dessen Revier esverendet. 3) S. Jagdfrone.

Jagdfrevel, s. u. Jagdvergehen.

Jagdfrone, die seit 1848 in Deutschland fastüberall aufgehobenen u. abgelösten, infolge einerVerbindlichkeit von den Bauern oder Städtern(Jagdfröner) bei der Jagd zu leistenden Dienste,welche, sofern cs sich um Vertilgung von schäd-lichen Naubthieren handelte, zur Landsolge (Jagd-folge) gehörten und außerdem als gutsherrliche(Patrimouial-) Dienste galten.

Jagdgehege, s. Jagd.